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Hoffe auf Hilfe (Gelesen: 1.699 mal)
susase
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch/türkisch
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08.06.2017 um 19:25:24
 
Hallo,

vlt kann mir hier jemand helfen. Möchte meinen Sohn einbürgern lassen. Antrag wurde schon im Oktober 16 abgegeben. Ist soweit auch alles in Ordnung außer das wir beim Serbischen Konsulat den evtl Besitz der Staatsbürgerschaft überprüfen lassen sollten. Dies haben wir getan jetzt kam folgendes Antwortschreiben

Brief des Konsulates:

Auf Antrag von ...... und auf Grund von Art. 162 des Gesetzes über das allg. Verwaltungsverfahren wir folgende Bescheinigung ausgestellt.

Auf Grund der Mitteilung des Innenministeriums der Republik Serbien, AZ ...... wir hiermit bestätigt, dass der am ..... 2017 durchgeführten Überprüfung der beim Innenministerium zur Verfügung stehenden Staatsangehörigkeitsevidenzen festgestellt wurde, dass sich Herr ...... vom Vater .... und Mutter ..... nicht in der Evidenz von Personen befindet, die in die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien aufgenommen bzw. aus dieser entlassen wurden.

Durch Überprüfung bei dem zuständigen Standesamt ..... wurde festgestellt, dass die vorgenannte Person nicht in die Staatsangehörigkeitsevidenzen der Republik Serbien bei diesem standesamtlichen Gebiet eingetragen ist.

Ende der Becheinigung

Jetzt bin ich heute voller Freude zur EBH und die Dame teilte mir mit das dieses Schreiben nicht ausreichend ist. Was anderes bekomme ich aber vom Konsulat nicht. Jetzt wird sie es an die Oberbayrische Regierung weiterleiten.
Danke schon mal für eure Antworten
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.06.2017 um 19:57:56
 
Da wurde lediglich geprüft ob die Person in den Registern als serbischer Staatsangehöriger steht.

Du solltest aber prüfen lassen ob die Person kraft serbischen Gesetzes, also z.b.  per Abstammung nicht ohnehin serbischer Staatsangehöriger ist.

Genau das wurde aber offenbar nicht geprüft.
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susase
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch/türkisch
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Antwort #2 - 09.06.2017 um 10:37:50
 
Danke für deine Antwort. Das mein Sohn lt abstammung das Recht auf die Staatsbürgerschaft hat steht außer Frage, da sein Vater Serbe ist. Deshalb sollte ja überprüft werden ob er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat und er in die Geburtenbücher eingetragen wurde und dann die Staatsangehörigkeit bekommen hat. Dies ist, wie auch in der Bescheinigung steht, nicht geschehen. Das heißt er hat von seinem Recht kein Gebrauch gemacht. Mehr bekommen wir von dem Konsulat nicht, da er in Serbien nicht existent ist.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 09.06.2017 um 11:48:24
 
susase schrieb am 09.06.2017 um 10:37:50:
Das mein Sohn lt abstammung das Recht auf die Staatsbürgerschaft hat steht außer Frage, da sein Vater Serbe ist. 

Um es klarer zu formulieren:

Entweder (i) findet aufgrund des serbischen Vaters ein Geburtserwerb kraft Gesetzes statt oder (ii) er findet nicht statt, aber aufgrund des serbischen Vaters ist eine Einbürgerung jederzeit ggf. vereinfacht möglich.

Im Fall (i) müsste die Entlassung betrieben werden. Auch dann, wenn zuvor Dokumente beschafft werden müssen, die Voraussetzung für die Entlassung sind - z.B. ein derzeit nicht vorhandener serbischer Pass.

Im Fall (ii) sollte  Deine Bescheinigung grundsätzlich ausreichend sein.

Da ich serbisches Recht und vor allem die mit den Änderungen der Staatlichkeit (Von SFR Jugoslawien bis heute) verbundenen Folgen für die jeweiligen Staatsangehörigkeiten nicht kenne, musst Du an dieser Stelle schon selbst weiterforschen.
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susase
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch/türkisch
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Antwort #4 - 09.06.2017 um 21:33:03
 
2. ist zutreffend und dennoch reicht das schreiben der Behörde nicht. Da er sich ja nachträglich jederzeit registrieren könnte und somit die Staatsbürgerschaft erlangen kann.

Aber aktuell besitzt er sie definitiv nicht. Danke für deine Hilfe
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 14.06.2017 um 13:44:54
 
susase schrieb am 09.06.2017 um 21:33:03:
Da er sich ja nachträglich jederzeit registrieren könnte und somit die Staatsbürgerschaft erlangen kann. 


Wenn dieses Registrieren um die Staatsangehörigkeit zu erlangen einem Antrag auf die Staatsangehörigkeit gleich gesetzt werden kann, dann geht die deutsche verloren, sofern es keinen Beibehaltungsgenehmigung gibt.

Es mag allerdings anders zu werten sein, wenn der Antrag ("Registrierung") durch die Eltern gemacht wird ... das sollte  man dann noch klären.
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