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Schengen verlängern (Gelesen: 9.656 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 16.09.2016 um 11:42:27
 
Nein, es wird ja auch nicht angestrebt.

Man kommt völlig unvorbereitet zu einer Prüfung, zu der man sich weder angemeldet noch vorbereitet hat und besteht die.

Und hat nach dieser völlig überraschenden Wendung des eigenen Lebens auch gar keinen Anlaß mehr, wenigstens noch Dinge zu regeln bzw. zu holen oder sich von Familienmitgliedern zu verabschieden.
Auf welcher Grundlage kam dann die visumausstellende AV eigentlich zum Fehlen von Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft?


So völlig lebensfern ist unsereiner nicht, wie manche das gerne glauben wollen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 16.09.2016 um 11:56:53
 
Das sind deine Spekulationen was der Verordnungsgeber gedacht haben könnte. Er hat es aber so nicht zum Ausdruck gebracht.
Ein Gericht hat mal formuliert der Verordnungsgeber will damit reine Förmelei unterbinden.
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HeFi
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Antwort #17 - 16.09.2016 um 12:18:59
 
mgb schrieb am 16.09.2016 um 08:51:58:
Wie ist eigentlich §39 Absatz 3 AufenthV im vorliegenden Fall zu sehen.

mgb schrieb am 16.09.2016 um 10:39:24:
Die Aufnahmeprüfung wurde nach der Einreise bestanden.

Richtig, aber damit wurde doch kein Rechtsanspruch (iS § 39 Nr. 3 AufenthV) auf einen AT zu Studienzwecken erworben, weil mMn generell auf AT nach § 16 AufenthG kein Rechtsanspruch besteht.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 16.09.2016 um 12:25:39
 
Ich mische mich nicht in die AufenthV § 39 Diskussion ein. Ich werfe aber folgendes ein:

Doch hat man, da § 16 Abs. 1 falsch implementiert wurde.
EuGH C-491/13 Ben Alaya.

Zitat:
Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die
Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem
Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ist dahin
auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für
mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet
zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend
aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser
Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels
rechtfertigen.


VG Berlin 13 K 183.14 V und 13 K 244.14 V (eins für die unbedingte Zulassung und eins für die unbedingte Zulassung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Billyboy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 16.09.2016 um 20:04:48
 
Ich kann mein studienkolleg wegen sowas jetzt nicht abbrechen Griesgrämig kann ich nichts dagegen machen ?? Hab mich 1 jahr für die aufnahmetest vorbereitet und ein b2 kurs hatte ich auch nur wegen dieses verdammte test .... alles müll
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Aras
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Antwort #20 - 16.09.2016 um 20:32:08
 
Dafür hättest du auch das richtige Visum beantragen sollen und eben kein Schengenvisum.

Das einzige ist, dass du machen kannst, ist bei der ABH zu diskutieren und zu argumentieren, dass die Visumnachholung unverhältnismäßig sei und so. Ich würde das aber auch an der ABH machen, die für das Studienkolleg MARBURG zuständig ist und damit meine ich nicht die ABH DORTMUND. Die ABH in Marburg hat vielleicht einen Funken Interesse daran, dass Leute das Studienkolleg besuchen und so den Standort stärken, die in Dortmund fühlt sich höchstwahrscheinlich mit deiner Anfrage veräppelt.

Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer

1.      mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.      die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Also vielleicht findest du jemanden den du überzeugen kannst... Ist eine Ermessensentscheidung.
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Billyboy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 16.09.2016 um 20:39:50
 
Ich war im konsulat ankara , dort haben sie mir gesagt dass ich einen besucher visum antrag machen soll... keine ahnung ... bin am boden zerstört..  Traurig
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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #22 - 16.09.2016 um 20:43:57
 
Billyboy, Dir ist spätestens seit Juli diesen Jahres klar, dass Du wieder ausreisen musst, Deine Zeit in Deutschland zeitlich begrenzt ist und ein Bestehen der Prüfung noch lange nicht dazu führt, dass Du auch bleiben kannst.

Billyboy schrieb am 26.07.2016 um 13:45:57:
Das schengen visum zur Studıenkolleg Aufnahmeprüfung visum ist für 3 Monaten ,


Aus Deinen vorangegangenen Threads geht auch hervor, dass Du bereits vergeblich versucht hast, anhand anderer Visa dauerhaft in Deutschland leben zu können.

Halte Dich an die Regeln/Gesetze und versuche nicht, anhand Deiner bestandenen Prüfung nun ein 'Bleiberecht' an den Haaren herbei zu konstruieren, welches nicht existiert.

Dir war klar, dass Du Chancen hast, die Prüfung zu bestehen und dass Du wieder ausreisen musst.

Also, was soll das hier jetzt?

Alles was Du tun kannst, ist pflichtgemäß ausreisen und das korrekte Visum zu beantragen. Alles andere ist zum Scheitern verurteilt (egal ob mit oder ohne Anwalt).

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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Aras
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Antwort #23 - 16.09.2016 um 20:47:26
 
Ok, vielleicht ist es so, dass es kaum schnelle Visaerteilungen gibt und man dir ggf. nen Schengenvisum empfohlen haben könnte. Aber das ist kaum nachweisbar oder? Also die einzige Sache die du machen kannst ist bei der ABH Marburg vorzusprechen und ggf. eine unbürokratische Lösung zu finden. Aber wie gesagt ABH Marburg nicht Dortmund. Keine Ahnung warum du überhaupt bei der ABH Dortmund vorgesprochen hast.
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Antwort #24 - 16.09.2016 um 20:49:29
 
Ne ich werde schon ausreisen bin kein gesetzloser mensch ..
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Antwort #25 - 16.09.2016 um 20:50:56
 
Ja danke aras ... werde ich versuchen . Aber ich denke dass sie das gleiche sagen werden
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mgb
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Antwort #26 - 16.09.2016 um 22:45:45
 
Oder auf die harte Tour auf die Anwendung AufenthV bestehen.

Das Auswärtige Amt meint in seinem Visahandbuch dazu:

I.1.3 Verlängerung und Einholung im Inland

2. Verlängerung und Einholung von Aufenthaltstiteln im Inland nach §§ 39, 41 AufenthV
a) § 39 AufenthV i.V.m. § 5 Abs. 2 AufenthG
.
.
Ausnahmen vom Visumerfordernis können auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 1
Nr. 2 AufenthG festgelegt werden.
In den in § 39 AufenthV genannten Fällen steht die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Liegt nicht bereits eine Befreiung vom Visumerfordernis nach dem Aufenthaltsgesetz vor (z. B. § 5 Abs. 3 AufenthG oder § 10 Abs. 3 AufenthG) kann gemäß § 39 AufenthV einem Ausländer, der das erforderliche Visum nicht besitzt, unter den dort genannten Voraussetzungen ohne vorherige Ausreise eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Die Vorschrift des § 39 AufenthV erleichtert das Verfahren damit lediglich dahingehend, dass Personen, die sich bereits im Inland befinden und die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragen, zu diesem Zwecke unter bestimmten, engen Voraussetzungen nicht aus Deutschland ausreisen müssen, um das „richtige“ Visumverfahren nachzuholen. Beabsichtigt ist jedoch nicht, dass das (nationale) Visumverfahren in Anspruchsfällen im Sinne von § 39 Nr. 3 oder Nr. 6 AufenthV regelmäßig wegfallen kann.
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Antwort #27 - 16.09.2016 um 23:13:18
 
Mgb ?!?

...
Und das heißt

fons Änderung:
Folgepost eingefügt
^^^^^^ lesen
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« Zuletzt geändert: 16.09.2016 um 23:46:00 von N/V »  
 
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Antwort #28 - 17.09.2016 um 01:03:37
 
Antrag Aufenthaltserlaubnis nach §16(1) AufenthG mit Hinweis auf §39 Nr. 3 AufenthV.
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Petersburger
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Antwort #29 - 17.09.2016 um 16:36:50
 
Aufgrund der Tatsache, dass
- hier keine Zulassung zum Studium vorliegt, da es an der Hochschulreife und/oder an den Sprachkenntnissen mangelt (wozu sonst Studienkolleg) und
- ohne das erforderliche Visum eingereist wurde
würde ich diesen Antrag ablehnen.


[Ein kleiner Exkurs, der nur mittelbar zum Thema gehört:]
Es dürfte allgemein bekannt sein, dass in vielen Ländern Deutschverheiratete und Eltern von deutschen Kindern mit höheren Anforderungen an die "Belege zur Rückkehrbereitschaft" zu leben haben.
Dass "Heiratsverdächtige" deutlich höhere Hürden für Schengen-Anträge haben als andere.

Lasst uns jetzt noch potentielle Studenten zu dieser Liste hinzufügen, dann haben wir ein besonders schönes Bild von Deutschland in den Negativstaaten.

Und noch mehr Ehrliche, die den korrekten und nicht immer leichten Weg gehen und sich am Ende als Idioten fühlen.
[Exkurs Ende]
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