Oder auf die harte Tour auf die Anwendung
AufenthV bestehen.
Das Auswärtige Amt meint in seinem Visahandbuch dazu:
I.1.3 Verlängerung und Einholung im Inland
2. Verlängerung und Einholung von Aufenthaltstiteln im Inland nach §§ 39, 41
AufenthVa) § 39
AufenthV i.V.m. § 5 Abs. 2
AufenthG.
.
Ausnahmen vom Visumerfordernis können auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 1
Nr. 2
AufenthG festgelegt werden.
In den in § 39
AufenthV genannten Fällen steht die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1
AufenthG einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
Liegt nicht bereits eine Befreiung vom Visumerfordernis nach dem Aufenthaltsgesetz vor (z. B. § 5 Abs. 3
AufenthG oder § 10 Abs. 3 AufenthG) kann gemäß § 39
AufenthV einem Ausländer, der das erforderliche Visum nicht besitzt, unter den dort genannten Voraussetzungen ohne vorherige Ausreise eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Die Vorschrift des § 39
AufenthV erleichtert das Verfahren damit lediglich dahingehend, dass Personen, die sich bereits im Inland befinden und die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragen, zu diesem Zwecke unter bestimmten, engen Voraussetzungen nicht aus Deutschland ausreisen müssen, um das „richtige“ Visumverfahren nachzuholen. Beabsichtigt ist jedoch nicht, dass das (nationale) Visumverfahren in Anspruchsfällen im Sinne von § 39 Nr. 3 oder Nr. 6
AufenthV regelmäßig wegfallen kann.