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Schengen verlängern (Gelesen: 9.600 mal)
Billyboy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.09.2016 um 15:44:51
 
Hallo einen fröhlichen guten tag ..

Am 08.25.2016 hatte ich einen aufnahmetest für das Studienkolleg Marburg, ich habe den Test bestanden und einen platz bekommen ,leider  hat mein studienkolleg bereits angefangen (seit montag) ! Jetzt habe ich einen riesigen Problem , ich habe den Schengen visum  . Ich war heute im ausländeramt dortmund und die frau am info hat mir gesagt dass ich das visum nicht verlängern kann ! Was soll/kann ich jetzt tun ?????? Mein studienkolleg hat bereits angefangen , ich kann jetzt nicht zurück nach ankara Griesgrämig(((
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.09.2016 um 15:50:42
 
Hallo,

du bist mit dem falschen Visum eingereist. Du kannst rein rechtlich gesehen deinen Aufenthalt nicht "legalisieren". Du musst zurück nach Ankara und das richtige Visum beantragen etc..

Das einzige was man machen könnte, wäre dir eine Vorabzustimmung zu geben, damit du schneller das Visum bekommen könntest.

Btw. Marburg und Dortmund sind 170 km entfernt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 15.09.2016 um 16:43:29
 
Du hattest damals ja selbst geschrieben, dass Du nur ein Besuchsvisum für drei Monate für die Prüfung haben willst. Du wusstest also, dass es kein Visum für den Besuch des Studienkollegs ist, sondern ein Schengevisum mit anschließender Ausreise.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1469533557/0#0

Du musst jetzt entweder nach Ankara, um das Visum zu beantragen. Oder Du musst auf die Abschiebung warten, dann bekommst Du aber eine mehrjährige Sperre.
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Norbert L.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.09.2016 um 18:57:19
 
Kann er nicht vorübergehend versuchen eine Duldung zu bekommen?

Änderung:
Es ist mir zu anstrenged, Dich dauernd zu schrotten, Uwe.
Ich setze Dich jetzt einfach immer auf NULL, dann kannst
Du auch niemanden mit Deinen PN's fishen.
Greetz
Mick
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« Zuletzt geändert: 15.09.2016 um 22:55:49 von Mick »  
 
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HeFi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.09.2016 um 19:42:02
 
Norbert L. schrieb am 15.09.2016 um 18:57:19:
Kann er nicht vorübergehend versuchen eine Duldung zu bekommen?

NEIN,
eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und berechtigt nicht zum Aufenthalt,
eine Duldung bedeutet Ausreisepflicht + vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a AufenthG
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« Zuletzt geändert: 15.09.2016 um 19:53:51 von HeFi »  
knuffel-de  
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Billyboy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.09.2016 um 19:57:59
 
hab ja auch recht auf wiederkehr .. Hab einen anwalt angeschaltet .. Nur so kann ich das visum erhalten . Wird leider nix mit einem studienkolleg
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 15.09.2016 um 19:59:51
 
Norbert L. schrieb am 15.09.2016 um 18:57:19:
Kann er nicht vorübergehend versuchen eine Duldung zu bekommen?


Das heißt, er reist nicht rechtzeitig aus. Das wird in die Warndatei für künftige Visa-Vergaben eingetragen, können dann alle Botschaften sehen, wo er später ein Visum für irgend ein Land in Europa beantragt.

Wenn er wirklich studieren will, sollte er jetzt jeden Fehler vermeiden.
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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #7 - 15.09.2016 um 22:33:06
 
Billyboy schrieb am 15.09.2016 um 19:57:59:
Hab einen anwalt angeschaltet .. 

Wozu? Was soll dieser bezwecken?

Billyboy schrieb am 15.09.2016 um 19:57:59:
hab ja auch recht auf wiederkehr .. 

Dieses Recht hast Du auch ohne Rechtsanwalt.

Billyboy schrieb am 15.09.2016 um 19:57:59:
Hab einen anwalt angeschaltet .. Nur so kann ich das visum erhalten 

Der Anwalt wird Dir nachträglich, ohne nochmal auszureisen, auch nicht das Visum beschaffen können.

Bevor Du unsinnig Geld zum Fenster rausschmeißt und kostbare Zeit mit Verwaltungsakten, Verfahren, etc. vergeugest: Wieso nicht einfach zurück und das korrekte Visum beantragen?

Ich wette um einiges, dass dies zum einen schneller und effektiver sowie auch günstiger für Dich ausgeht.
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mgb
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Antwort #8 - 16.09.2016 um 08:51:58
 
Wie ist eigentlich §39 Absatz 3 AufenthV im vorliegenden Fall zu sehen.
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Antwort #9 - 16.09.2016 um 09:26:35
 
mgb schrieb am 16.09.2016 um 08:51:58:
Wie ist eigentlich §39 Absatz 3 AufenthV im vorliegenden Fall zu sehen. 

Gar nicht.

Oder wie sollte er zu sehen sein?
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mgb
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Antwort #10 - 16.09.2016 um 09:35:57
 
Der Fragesteller will doch einen Aufenthaltstitel für Studienzwecke und keine nicht existente Visumsverlängerung.
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Antwort #11 - 16.09.2016 um 10:16:22
 
Ich sehe weit und breit keinen Anspruch für den die Voraussetzungen nach der Einreise entstanden sind.

Sofern man argumentieren möchte, dass eine Zulassung zum Studium einen solchen Anspruch begründet (die hier nicht vorliegen kann, sonst ginge es nicht ums Studienkolleg), dann möchte man einerseits Studium und z.B. Ehe mit Deutschen gleichstellen, andererseits wären Visa nach 16 (1a) AufenthG sinnlos - in diesen Fällen liegt vor der Einreise á priori keine Zulassung vor, die kann es erst nach der Einreise geben. Damit könnte dann jeder Studienbewerber mit Schengenvisum einreisen und seine AE 16 (1) im Bundesgebiet beantragen.


Daher sind alle hier im Thema vorhandenen Hinweise auf das Visumverfahren aus dem Ausland zielführend.
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Antwort #12 - 16.09.2016 um 10:20:29
 
Genau für diese Ausnahmefälle gibt es den §39 AufenhV.
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Antwort #13 - 16.09.2016 um 10:34:11
 
Ich habe meinen vorigen Beitrag geändert, die Begründung findest Du dort.

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Antwort #14 - 16.09.2016 um 10:39:24
 
Die Aufnahmeprüfung wurde nach der Einreise bestanden. Das bestehen einer Prüfung ist im voraus nicht planbar.
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