Wann hat sie denn den Asylantrag gestellt?
Der Grund für diese drei Einschränkungen ist es das stellen von offensichtlich unbegründeten Asylanträgen zu minimieren.
d.b. schrieb am 13.09.2016 um 14:48:20:1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
Da geht es wohl um die Personengruppe, die nur zum überwintern nach Deutschland kommt und hierfür Asyl und Asylbewerberleistungen beantragt.
d.b. schrieb am 13.09.2016 um 14:48:20:2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
Da geht es um die, die bspw. ihre Pässe vernichten bzw. verstecken.
d.b. schrieb am 13.09.2016 um 14:48:20:3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Hier ging es darum, den Zustrom von Asylbewerbern aus dem Westbalkan zu Zeiten der Flüchtlingskrise zu verringern. Auch aus politischer Sicht diente dies zum senken der Fallzahlen um auch gegenüber den flüchtlingskritischen Bevölkerungsteilen leichter zu argumentieren das hauptsächlich berechtigte Personen Asyl beantragen. Im Gegenzug wurden für die Staatsangehörigen der Westbalkan-Staaten Anreize für eine legale Einreise geschaffen.
Wenn also deine Bekannte nach dem Stichtag, dem 31. August 2015, den Antrag gestellt hat, dann hat sie die Möglichkeit auf Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland bewusst verwirkt bzw. aus Sicht des Gesetzgebers selbstverschuldet.
Der Anreiz für die legale Einreise wurde in der
BeschV § 26 Abs. 2 geschaffen.
Zitat:(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.
Sie hat also ggf. sogar eine
Einreisesperre erhalten, muss diese separat beim BaMF entfristen, und darf bei vorhergehendem Asylbewerberleistungsbezug 24 Monate keinen Antrag aufgrund des §26 der
BeschV stellen.