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Ausbildung/neues Integrationsgesetz (Gelesen: 1.756 mal)
d.b.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.09.2016 um 14:48:20
 
Guten Tag,

seit kurzem gilt ja das neue Integrationsgesetz, was unter anderem abgelehnten Asylbewerbern, die in Ausbildung sind oder bald sein werden, eine Duldung über die Gesamtdauer der Ausbildung in Aussicht stellt.
Schaue ich mir nun den §60a AufenthG an fällt mir folgendes auf:

Absatz 2 "[...] Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen."

Der absatz 6 sagt dann:
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
    er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
    aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
    er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.


Im konkreten Fall geht es um eine junge Albanerin, die noch eine Ausbildung dieses Jahr beginnen könnte und aktuell nur eine Grenzübertrittsbescheinigung in der Hand hält. Wie seht ihr die Chancen? Als erstes hört sich die neue Rechtssicherheit während der Ausbildung ja recht vielversprechend an. Wenn ich den §60a aber richtig deute gibt es doch mehr Hürden als ich zuerst dachte.

Ich habe den 60a hier nachgelesen, weiß jedoch nicht ob er bereits an das neue Integrationsgesetz angepasst wurde: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html
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okatomy
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Antwort #1 - 13.09.2016 um 14:59:18
 
Albanien ist sicherer Herkunftsstaat,

Es gilt somit Absatz 6 Satz 3 wenn Asylantrag nach dem 31.8.15 gestellt und dann abgelehnt wurde.

-> Keine Duldung zur Ausbildung.

Außerdem liegen mit der GÜB ja konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung schon vor.
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trixie
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Antwort #2 - 13.09.2016 um 15:08:26
 
Wenn die junge Dame eine GÜB in Händen hat, dann wurde sie bereits aufgefordert, das Land zu verlassen. Somit macht es wenig Sinn, sich über Ausbildung und Co. Gedanken zu machen. Verläuft die ihr gegebene Frist ohne dass sie ausgereist ist ab, dürfte es zur Abschiebung kommen.
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d.b.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.09.2016 um 15:26:59
 
Unsere ABH gibt nach abgelehntem Asylverfahren keine Duldungen mehr aus, sondern nur noch GÜB s.
Es lässt sich also sagen, dass das die neue Regelung zur Ausbildung für einen großen Teil der abgelehnten Asylbewerber keine Möcglichkeit darstellt?

Wie seht ihr die Chancen nach einer Ausreise und einem Visa Antrag?
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trixie
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Antwort #4 - 13.09.2016 um 15:33:52
 
Es müßte das ganz normale Visumsverfahren durchgeführt werden.

Prognosen über den Erfolg eines Visums wären völlig unseriös.
Dies hängt von vielen Faktoren ab, die wir hier nicht kennen.
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Aras
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Antwort #5 - 13.09.2016 um 15:39:59
 
Wann hat sie denn den Asylantrag gestellt?

Der Grund für diese drei Einschränkungen ist es das stellen von offensichtlich unbegründeten Asylanträgen zu minimieren.

d.b. schrieb am 13.09.2016 um 14:48:20:
1.
    er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

Da geht es wohl um die Personengruppe, die nur zum überwintern nach Deutschland kommt und hierfür Asyl und Asylbewerberleistungen beantragt.

d.b. schrieb am 13.09.2016 um 14:48:20:
2.
    aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

Da geht es um die, die bspw. ihre Pässe vernichten bzw. verstecken.

d.b. schrieb am 13.09.2016 um 14:48:20:
3.
    er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Hier ging es darum, den Zustrom von Asylbewerbern aus dem Westbalkan zu Zeiten der Flüchtlingskrise zu verringern. Auch aus politischer Sicht diente dies zum senken der Fallzahlen um auch gegenüber den flüchtlingskritischen Bevölkerungsteilen leichter zu argumentieren das hauptsächlich berechtigte Personen Asyl beantragen. Im Gegenzug wurden für die Staatsangehörigen der Westbalkan-Staaten Anreize für eine legale Einreise geschaffen.

Wenn also deine Bekannte nach dem Stichtag, dem 31. August 2015, den Antrag gestellt hat, dann hat sie die Möglichkeit auf Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland bewusst verwirkt bzw. aus Sicht des Gesetzgebers selbstverschuldet.

Der Anreiz für die legale Einreise wurde in der BeschV § 26 Abs. 2 geschaffen.

Zitat:
(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.


Sie hat also ggf. sogar eine Einreisesperre erhalten, muss diese separat beim BaMF entfristen, und darf bei vorhergehendem Asylbewerberleistungsbezug 24 Monate keinen Antrag aufgrund des §26 der BeschV stellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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d.b.
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Antwort #6 - 02.10.2016 um 20:19:12
 
Erst einmal vielen Dank für die ausführliche Aufklärung!!

Aras schrieb am 13.09.2016 um 15:39:59:
Wenn also deine Bekannte nach dem Stichtag, dem 31. August 2015, den Antrag gestellt hat, dann hat sie die Möglichkeit auf Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland bewusst verwirkt bzw. aus Sicht des Gesetzgebers selbstverschuldet. 


Nein, der Asylantrag wurde vor dem Stichtag gestellt.
Ich bin auf diese Tabelle des Fördernetzwerks "Integration durch Qualifikation" gestoßen: http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/ausbild...

Laut dieser Tabelle können also angeblich auch Personen aus sicheren Herkunftsländern, die vor dem 1. September 2015 registriert wurden für die Zeit der Ausbildung geduldet werden... Also wöre dies wohl doch eine Option für sie.
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