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Anhörung/ Schreiben ? (Gelesen: 8.861 mal)
bulut
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.09.2016 um 13:22:13
 
Guten Tag
Ich habe neulich ein Schreiben von AB erhalten.

Als Titel: Ihr weiterer Aufenthalt im Busdesgebiet
     Hier: Anhörung gemäß §28 Verwaltungsverfahrengesetz

Die mehrseitige Schreiben wurden ausführlich beschrieben, was ich im meinem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gemacht habe: Studium fertig + Jobsuche fehlgeschlagen + daher keine weitere Verlängerung meiner AE nach meinem Antrag zum Wunsch der Verlängerung der AUFG  und die Information, wie es weitergehen soll;  für die Frist zur Ausreise  und beim Verweigerung der Frist Abschiebung, Sprerre etc.
AB gibt mir eine Frist, bis dahin soll ich zu den beabsichtigen Maßnahme (vorige Absatz: für die Entscheidung erheblichen Tatsachen) bis zum xx.xx.xx schriftlich melden. (ich glaube, wenn ich mich nicht melde, mein Antrag abgelehnt, und eine frist zur freiwilligen Ausreise ankündigen)

Meine Frage ist,
Was könnt Ihr mir empfehlen? Soll ich einen Anwalt einschalten  oder ich direkt meinem Ansprechpartner  in der AB(per Mail?) melden?
Ich bin mir nicht sicher, -wie gesagt mehrseitige schriftliche Mitteilung vorhanden ist- ob diese schriftliche Äußerung  in einer  bestimmten Schreibform abgefasst werden soll? Ich weiss auch nicht so viel, was ich dazu schreiben soll?
Viele Grüße
istemi
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Antwort #1 - 06.09.2016 um 13:24:35
 
Was hast du denn genau beantragt?
Welche Staatsangehörigkeit hast du überhaupt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 06.09.2016 um 13:30:25
 
Ja wenn du dich nicht meldest wird dein Antrag auf AE abgelehnt und du bekommst wahrscheinlich eine Ausreiseaufforderung.

Wenn du eh vorhast dagegen Rechtsmittel einzulegen, kannst du auch jetzt schon einen Anwalt beauftragen dich zu vertreten.

Falls du hier eine Meinung willst wie die Erfolgsaussichten auf weiteren legalen Aufenthalt in deutschland sind, dann musst du mehr Angaben zu dir und zu deinem bisherigen Aufenthalt am besten in zeitlich Korrekter Reihenfolge machen. Welche Ae hast du wann beantragt usw.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.09.2016 um 13:37:32
 
Ich habe die türkische Bürgerschaft
Nach dem Studium  §16 Abs. 4 18 Monate erteilt, in dieser Zeitraum keinen Job gefuden, kurz vor Ablauf meiner AE einen Antrag auf die Verlängerung der AE gestellt ( gemäß §16 Abs. 4)
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Antwort #4 - 06.09.2016 um 13:43:12
 
Die Verlängerung ist ausgeschlossen. D.h. auch ein Anwalt kann nicht das Gesetz uminterpretieren.

Aber türkischer Staatsbürger => Regelungen des Artikel 6 des ARB 1/80 sind zu beachten:

Zitat:
Artikel 6. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel
7 über den freien Zugang der Familienangehöri
gen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer,
der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats
angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung
Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis
bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er
über einen Arbeitsplatz verfügt;

– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
– vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden
Vorrangs – das Recht, sich für den
gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner
Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes
und bei den Arbeitsämtern dieses
Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot
zu bewerben;

– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
freien Zugang zu jeder von ihm gewählten
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. 


Hast du weiterhin eine Arbeitsstelle, die du seit einem Jahr ausübst?

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Antwort #5 - 06.09.2016 um 13:46:39
 
Mehr als 18 Monate AE für eine Jobsuche gibt es ja nicht.

Im Grunde wurden die Fragen ja in deinem alten Thread vom Dezember 2015 schon beantwortet und dir genau das vorhergesagt was jetzt eintreten wird: Ohne qualifizierten Job musst du ausreisen, wenn du keinen anderen Aufenthaltszweck geltend machen kannst.
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Antwort #6 - 06.09.2016 um 13:51:03
 
ja, ich habe eine Teilzeit-Arbeitsstelle, ich arbeite dort fast seit einem Jahr, ich muss noch ca 2 Woche arbeiten, um ein kompletes Jahr zu erfüllen ? Ich weiss es nicht, diese zwei Woche spielen eine Rolle?
ich soll mich der AB  bis Donnerstag schriftlich melden,
Ich sehe Regelungen des Artikel 6 des ARB 1/80 als meine letzte Chance
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Antwort #7 - 06.09.2016 um 14:02:09
 
Natürlich spielt es eine Rolle. Der Assoziationsratbeschluss spricht von einem Jahr und nicht von 50 Wochen.

Das kann also knapp werden. Seit wann liegt denn die Aufforderung zur Anhörung bei dir vor?
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Antwort #8 - 06.09.2016 um 14:05:05
 

Seit 4 Tage (Ausstelldatum: 30.08, ausgehändigt: 03.09)

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Antwort #9 - 06.09.2016 um 14:08:59
 
und wann läuft deine AE ab?

Vor oder nach dem Datum an dem du den Job seit 1 Jahr hast?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 06.09.2016 um 14:11:43
 
Ende Oktober 2016, ich habe eine fiktionsbescheinigung nach §16 Abs. 4

nachgeguckt, Mein Arbeitsverhältnis am 17.09.2015 angefangen, muss ich 11 Tage noch arbeiten ?
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Antwort #11 - 06.09.2016 um 14:28:19
 
Super knappe Angelegenheit.

Frage in den Raum:
Wenn die ABH nun vor dem 17.9. den Antrag ablehnt und den TE zur Ausreise auffordert erlischt die Finktionsbescheinigung und damit die Arbeitserlaubnis, er/sie wäre ausreisepflichtig. Korrekt?

Was wenn die ABH länger braucht? Kann dann ARB 1/80 greifen oder gilt mit AE-Ablehnung der Aufenthalt rückwirkend als nicht mehr rechtmäßig?
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Antwort #12 - 06.09.2016 um 14:35:15
 
Naja. Auch wenn ich kein Fan von bin: Hier wäre eine bewusste Verfahrensentschleunigung nötig.
Also bewusst die Möglichkeiten des Verwaltungsverfahrensgesetzes nutzen und die Entscheidung der Behörde zu verzögern.

Als Ideen (falls diese auch der Wahrheit entsprechen):
Zur Fristverlängerung
- Vorsprache bei der ABH und Bitte um Fristverlängerung um einen (befreundeten) Anwalt zu konsultieren.
- Bitte um Fristverlängerung, da man den Brief erst heute erhalten hat, weil man paar Tage außerhalb seiner eigenen Wohnung genächtigt hat.
- Man bittet um einen Termin zur Akteneinsicht um zu prüfen ob alle relevanten Unterlagen in der Akte sind und um zu einer objektive Beurteilung des Sachverhaltes zu gelangen und  bittet um weitere paar Tage um seine Stellungnahme formulieren zu können.
- Anwalt bittet um Fristverlängerung um Akteneinsicht zu erhalten um eine gute Stellungnahme abgeben zu können.
- Falls man nicht alle Nachweise hat, gibt man trotzdem eine Stellungnahme ab und bittet um Zeit um den für den Antrag entscheidenden und notwendigen Nachweis zu beschaffen.


Wahrscheinlich ist wirklich die Konsultation eines Anwaltes gut und das direkte Ansprechen des Erfüllens der ersten Verfestigungsstufe gemäß Artikel 6 des ARB 1/80 in zwei Wochen.  Der Anwalt kann dann um Akteneinsicht und Fristverlängerung bitten. Du musst dann hoffen, dass die Ausländerbehörde dem zustimmt und dass sie 2 Wochen Zeit einräumt. Tut dies die Behörde, dann kannst du den Nachweis holen, dass du seit einem Jahr dem ordentlichen Arbeitsmarkt angehörst.

Zitat:
Die dem Beteiligten nach Mitteilung der Tatsachen zu bietende Gelegenheit zur Stellungnahme muß nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen und zumutbar sein. Ihm muß genügend Zeit gelassen werden, um erforderlichenfalls eine Übersetzung anfertigen zu lassen, sich mit der Sache vertraut zu machen - gegebenenfalls Akteneinsicht zu nehmen (§ 29 NRWVwVfG) -, Überlegungen anzustellen und sich durch einen Bevollmächtigten (§ 14 NRWVwVfG) vertreten zu lassen. Die Anhörungspflicht schließt die Pflicht ein, die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Begründung des Verwaltungsaktes muß erkennen lassen, daß dies geschehen ist.


OVG Münster, Beschluß vom 16. 12. 1977 - IV B 2122/77

Seit wann arbeitest du eigentlich bei diesem Arbeitgeber?
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Antwort #13 - 06.09.2016 um 14:36:29
 
richtig, das ist sehr knapp.
danke für eure Antworten und Aufmerksamkeiten.
Ich weiss nicht, was ich als Nächstes tun soll, wie soll ich dieser Aufforderungen reagieren? Ein Email schreiben: meine Arbeitsvertag und Lohnabrechnungen abgeben? eine Vorsprache bieten?

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Antwort #14 - 06.09.2016 um 14:37:41
 
bulut schrieb am 06.09.2016 um 14:36:29:
Ein Email schreiben: meine Arbeitsvertag und Lohnabrechnungen abgeben? eine Vorsprache bieten?

Nein. Machst du das, dann kommt die Ablehnung sofort weil du noch kein Recht gemäß ARB 1/80 erworben hast!

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Antwort #15 - 06.09.2016 um 14:39:31
 
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Antwort #16 - 06.09.2016 um 14:47:44
 
Und offen gesagt ist mir die Sache zu heikel. Hier ist wirklich ein kompetenter Anwalt für Verwaltungsrecht nötig. Oder willst du beim potentiellen Scheitern der ganzen Sache zurück in der Türkei von den gutgemeinten Tipps von den Usern Aras und okatomy vom info4alien.de-Forum berichten? Sicherlich nicht. Also definitiv ab zum Anwalt.

Und ja, du brauchst nur noch bis zum 17.09.2016 durchzuhalten um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Der 17.09 ist ein Samstag. Also solltest du bzw. dein Anwalt die Frist bis zum Freitaq den 16.09 durchboxen. Also genau 1 Woche und 1 Tag. Man kann dann bis um 23:59 Uhr Freitag die Stellungname bei der Behörde einlegen. Am Samstag arbeitet die Behörde nicht. Am Samstag bricht man die Jahresgrenze und gibt die Stellungnahme ab. Am Montag arbeitet die Behörde wieder und kann dann nur noch die Sachlage feststellen.
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Antwort #17 - 06.09.2016 um 14:49:05
 
Aras schrieb am 06.09.2016 um 14:35:15:
Verfahrensentschleunigung


Schönes Wort Smiley

@TE

Am besten du lässt dich wirklich anwaltlich vertreten wenn dir der weitere Aufenthalt in der BRD wichtig ist.

Der Anwalt kennt bestimmt die nötigen Kniffe um das Verfahren zu verzögern / Zeit zu schinden.

Bei derart kurzen Fristen würde ich persönlich die Sache nicht selbst in die Hand nehmen.
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Antwort #18 - 06.09.2016 um 14:59:13
 
Okay, ich habe gut verstanden. Einem kompetenzen Antwalt wurde mir empfohlen. Ich hoffe, dass ich einen Termin von dem  bis zum schriftlichen Äußerung zu AB am Donnerstag haben könnte.
Danke für eure Tipps, ich wollte nicht zum Anwalt gehen, bevor ich hier euch beraten habe.
ich werde unter diesem Topic weiterberichten, wenn ich eine Neunigkeit habe.
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Antwort #19 - 06.09.2016 um 15:01:56
 
Wenn du  am Donnerstag noch keinen Termin beim Anwalt hattest, dann bitte nicht tatenlos bleiben. Dann zumindest selber die Fristverlängerung um 1 Woche/ bis zum Freitag der nächsten Woche beantragen!

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Antwort #20 - 06.09.2016 um 15:04:38
 
Okay, Aras. Das mache ich, danke.
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Antwort #21 - 06.09.2016 um 15:08:13
 
Sorry, hab vergessen:

Nicht nur die Fristverlängerung beantragen sondern auch begründen. D.h. dass du dann schreibst dass du erst am XX.09.2016 einen Termin beim Anwalt hast. Ggf. vom Anwaltsbüro eine Terminbestätigung beschaffen - vielleicht auch mit dem Hinweis wann du vorgesprochen hast, und dass dies der früheste Termin ist den man dir anbieten kann.

Darum auch heute alles in die Wege leiten, damit du nicht erst am Donnerstag alles beschaffen musst.
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Antwort #22 - 06.09.2016 um 15:46:57
 
Also, ich habe das Anwaltbüro angerufen, und einen Termin am Donnerstag. Ich habe das Schreiben nochmal gecheckt, bis 09.09 wartet die AB auf die schriftliche Mitteilung. Ich hoffe, dass der Anwalt an dem Tag etwas bewerkstelligen könnte, falls er den Fall annehmen würde.
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Antwort #23 - 06.09.2016 um 16:38:47
 
D.h. wenn der Anwalt eine Fristverlängerung von einer Woche kriegt, könntest du es ggf. schaffen.

In der Zwischenzeit solltest du dich mit dem ARB 1/80 beschäftigen:

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Ausla...

http://www.migrationsrecht.net/kommentar-arb1-80-assoziationsratsbeschluss-ewg-t...

http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/AM2007-04-05-Obe...

https://opus-hslb.bsz-bw.de/files/43/Reza_Christoph.pdf

Viel Erfolg. Ich empfehle dir, jetzt nicht mehr im Forum zu schreiben sondern bis nächste Woche dich nur noch auf deinen Fall zu konzentrieren und nicht unnötig mit der Ausländerbehörde zu kommunizieren oder sonst irgendwelche Andeutungen ggü. der Ausländerbehörde bezüglich deiner Sache zu machen und alles durch den Anwalt zu erledigen.
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