Naja. Auch wenn ich kein Fan von bin: Hier wäre eine bewusste Verfahrensentschleunigung nötig.
Also bewusst die Möglichkeiten des Verwaltungsverfahrensgesetzes nutzen und die Entscheidung der Behörde zu verzögern.
Als Ideen (falls diese auch der Wahrheit entsprechen):
Zur Fristverlängerung
- Vorsprache bei der
ABH und Bitte um Fristverlängerung um einen (befreundeten) Anwalt zu konsultieren.
- Bitte um Fristverlängerung, da man den Brief erst heute erhalten hat, weil man paar Tage außerhalb seiner eigenen Wohnung genächtigt hat.
- Man bittet um einen Termin zur Akteneinsicht um zu prüfen ob alle relevanten Unterlagen in der Akte sind und um zu einer objektive Beurteilung des Sachverhaltes zu gelangen und bittet um weitere paar Tage um seine Stellungnahme formulieren zu können.
- Anwalt bittet um Fristverlängerung um Akteneinsicht zu erhalten um eine gute Stellungnahme abgeben zu können.
- Falls man nicht alle Nachweise hat, gibt man trotzdem eine Stellungnahme ab und bittet um Zeit um den für den Antrag entscheidenden und notwendigen Nachweis zu beschaffen.
Wahrscheinlich ist wirklich die Konsultation eines Anwaltes gut und das direkte Ansprechen des Erfüllens der ersten Verfestigungsstufe gemäß Artikel 6 des
ARB 1/80 in zwei Wochen. Der Anwalt kann dann um Akteneinsicht und Fristverlängerung bitten. Du musst dann hoffen, dass die Ausländerbehörde dem zustimmt und dass sie 2 Wochen Zeit einräumt. Tut dies die Behörde, dann kannst du den Nachweis holen, dass du seit einem Jahr dem ordentlichen Arbeitsmarkt angehörst.
Zitat:Die dem Beteiligten nach Mitteilung der Tatsachen zu bietende Gelegenheit zur Stellungnahme muß nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen und zumutbar sein. Ihm muß genügend Zeit gelassen werden, um erforderlichenfalls eine Übersetzung anfertigen zu lassen, sich mit der Sache vertraut zu machen - gegebenenfalls Akteneinsicht zu nehmen (§ 29 NRWVwVfG) -, Überlegungen anzustellen und sich durch einen Bevollmächtigten (§ 14 NRWVwVfG) vertreten zu lassen. Die Anhörungspflicht schließt die Pflicht ein, die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Begründung des Verwaltungsaktes muß erkennen lassen, daß dies geschehen ist.
OVG Münster, Beschluß vom 16. 12. 1977 - IV B 2122/77
Seit wann arbeitest du eigentlich bei diesem Arbeitgeber?