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Anhörung/ Schreiben ? (Gelesen: 8.788 mal)
bulut
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anhörung/ Schreiben ?
06.09.2016 um 13:22:13
 
Guten Tag
Ich habe neulich ein Schreiben von AB erhalten.

Als Titel: Ihr weiterer Aufenthalt im Busdesgebiet
     Hier: Anhörung gemäß §28 Verwaltungsverfahrengesetz

Die mehrseitige Schreiben wurden ausführlich beschrieben, was ich im meinem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gemacht habe: Studium fertig + Jobsuche fehlgeschlagen + daher keine weitere Verlängerung meiner AE nach meinem Antrag zum Wunsch der Verlängerung der AUFG  und die Information, wie es weitergehen soll;  für die Frist zur Ausreise  und beim Verweigerung der Frist Abschiebung, Sprerre etc.
AB gibt mir eine Frist, bis dahin soll ich zu den beabsichtigen Maßnahme (vorige Absatz: für die Entscheidung erheblichen Tatsachen) bis zum xx.xx.xx schriftlich melden. (ich glaube, wenn ich mich nicht melde, mein Antrag abgelehnt, und eine frist zur freiwilligen Ausreise ankündigen)

Meine Frage ist,
Was könnt Ihr mir empfehlen? Soll ich einen Anwalt einschalten  oder ich direkt meinem Ansprechpartner  in der AB(per Mail?) melden?
Ich bin mir nicht sicher, -wie gesagt mehrseitige schriftliche Mitteilung vorhanden ist- ob diese schriftliche Äußerung  in einer  bestimmten Schreibform abgefasst werden soll? Ich weiss auch nicht so viel, was ich dazu schreiben soll?
Viele Grüße
istemi
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Aras
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Antwort #1 - 06.09.2016 um 13:24:35
 
Was hast du denn genau beantragt?
Welche Staatsangehörigkeit hast du überhaupt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 06.09.2016 um 13:30:25
 
Ja wenn du dich nicht meldest wird dein Antrag auf AE abgelehnt und du bekommst wahrscheinlich eine Ausreiseaufforderung.

Wenn du eh vorhast dagegen Rechtsmittel einzulegen, kannst du auch jetzt schon einen Anwalt beauftragen dich zu vertreten.

Falls du hier eine Meinung willst wie die Erfolgsaussichten auf weiteren legalen Aufenthalt in deutschland sind, dann musst du mehr Angaben zu dir und zu deinem bisherigen Aufenthalt am besten in zeitlich Korrekter Reihenfolge machen. Welche Ae hast du wann beantragt usw.
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bulut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.09.2016 um 13:37:32
 
Ich habe die türkische Bürgerschaft
Nach dem Studium  §16 Abs. 4 18 Monate erteilt, in dieser Zeitraum keinen Job gefuden, kurz vor Ablauf meiner AE einen Antrag auf die Verlängerung der AE gestellt ( gemäß §16 Abs. 4)
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Antwort #4 - 06.09.2016 um 13:43:12
 
Die Verlängerung ist ausgeschlossen. D.h. auch ein Anwalt kann nicht das Gesetz uminterpretieren.

Aber türkischer Staatsbürger => Regelungen des Artikel 6 des ARB 1/80 sind zu beachten:

Zitat:
Artikel 6. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel
7 über den freien Zugang der Familienangehöri
gen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer,
der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats
angehört, in diesem Mitgliedstaat
– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung
Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis
bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er
über einen Arbeitsplatz verfügt;

– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
– vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden
Vorrangs – das Recht, sich für den
gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner
Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes
und bei den Arbeitsämtern dieses
Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot
zu bewerben;

– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
freien Zugang zu jeder von ihm gewählten
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. 


Hast du weiterhin eine Arbeitsstelle, die du seit einem Jahr ausübst?

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Antwort #5 - 06.09.2016 um 13:46:39
 
Mehr als 18 Monate AE für eine Jobsuche gibt es ja nicht.

Im Grunde wurden die Fragen ja in deinem alten Thread vom Dezember 2015 schon beantwortet und dir genau das vorhergesagt was jetzt eintreten wird: Ohne qualifizierten Job musst du ausreisen, wenn du keinen anderen Aufenthaltszweck geltend machen kannst.
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bulut
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Antwort #6 - 06.09.2016 um 13:51:03
 
ja, ich habe eine Teilzeit-Arbeitsstelle, ich arbeite dort fast seit einem Jahr, ich muss noch ca 2 Woche arbeiten, um ein kompletes Jahr zu erfüllen ? Ich weiss es nicht, diese zwei Woche spielen eine Rolle?
ich soll mich der AB  bis Donnerstag schriftlich melden,
Ich sehe Regelungen des Artikel 6 des ARB 1/80 als meine letzte Chance
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Antwort #7 - 06.09.2016 um 14:02:09
 
Natürlich spielt es eine Rolle. Der Assoziationsratbeschluss spricht von einem Jahr und nicht von 50 Wochen.

Das kann also knapp werden. Seit wann liegt denn die Aufforderung zur Anhörung bei dir vor?
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Antwort #8 - 06.09.2016 um 14:05:05
 

Seit 4 Tage (Ausstelldatum: 30.08, ausgehändigt: 03.09)

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Antwort #9 - 06.09.2016 um 14:08:59
 
und wann läuft deine AE ab?

Vor oder nach dem Datum an dem du den Job seit 1 Jahr hast?
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Antwort #10 - 06.09.2016 um 14:11:43
 
Ende Oktober 2016, ich habe eine fiktionsbescheinigung nach §16 Abs. 4

nachgeguckt, Mein Arbeitsverhältnis am 17.09.2015 angefangen, muss ich 11 Tage noch arbeiten ?
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Antwort #11 - 06.09.2016 um 14:28:19
 
Super knappe Angelegenheit.

Frage in den Raum:
Wenn die ABH nun vor dem 17.9. den Antrag ablehnt und den TE zur Ausreise auffordert erlischt die Finktionsbescheinigung und damit die Arbeitserlaubnis, er/sie wäre ausreisepflichtig. Korrekt?

Was wenn die ABH länger braucht? Kann dann ARB 1/80 greifen oder gilt mit AE-Ablehnung der Aufenthalt rückwirkend als nicht mehr rechtmäßig?
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Antwort #12 - 06.09.2016 um 14:35:15
 
Naja. Auch wenn ich kein Fan von bin: Hier wäre eine bewusste Verfahrensentschleunigung nötig.
Also bewusst die Möglichkeiten des Verwaltungsverfahrensgesetzes nutzen und die Entscheidung der Behörde zu verzögern.

Als Ideen (falls diese auch der Wahrheit entsprechen):
Zur Fristverlängerung
- Vorsprache bei der ABH und Bitte um Fristverlängerung um einen (befreundeten) Anwalt zu konsultieren.
- Bitte um Fristverlängerung, da man den Brief erst heute erhalten hat, weil man paar Tage außerhalb seiner eigenen Wohnung genächtigt hat.
- Man bittet um einen Termin zur Akteneinsicht um zu prüfen ob alle relevanten Unterlagen in der Akte sind und um zu einer objektive Beurteilung des Sachverhaltes zu gelangen und  bittet um weitere paar Tage um seine Stellungnahme formulieren zu können.
- Anwalt bittet um Fristverlängerung um Akteneinsicht zu erhalten um eine gute Stellungnahme abgeben zu können.
- Falls man nicht alle Nachweise hat, gibt man trotzdem eine Stellungnahme ab und bittet um Zeit um den für den Antrag entscheidenden und notwendigen Nachweis zu beschaffen.


Wahrscheinlich ist wirklich die Konsultation eines Anwaltes gut und das direkte Ansprechen des Erfüllens der ersten Verfestigungsstufe gemäß Artikel 6 des ARB 1/80 in zwei Wochen.  Der Anwalt kann dann um Akteneinsicht und Fristverlängerung bitten. Du musst dann hoffen, dass die Ausländerbehörde dem zustimmt und dass sie 2 Wochen Zeit einräumt. Tut dies die Behörde, dann kannst du den Nachweis holen, dass du seit einem Jahr dem ordentlichen Arbeitsmarkt angehörst.

Zitat:
Die dem Beteiligten nach Mitteilung der Tatsachen zu bietende Gelegenheit zur Stellungnahme muß nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen und zumutbar sein. Ihm muß genügend Zeit gelassen werden, um erforderlichenfalls eine Übersetzung anfertigen zu lassen, sich mit der Sache vertraut zu machen - gegebenenfalls Akteneinsicht zu nehmen (§ 29 NRWVwVfG) -, Überlegungen anzustellen und sich durch einen Bevollmächtigten (§ 14 NRWVwVfG) vertreten zu lassen. Die Anhörungspflicht schließt die Pflicht ein, die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Begründung des Verwaltungsaktes muß erkennen lassen, daß dies geschehen ist.


OVG Münster, Beschluß vom 16. 12. 1977 - IV B 2122/77

Seit wann arbeitest du eigentlich bei diesem Arbeitgeber?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 06.09.2016 um 14:36:29
 
richtig, das ist sehr knapp.
danke für eure Antworten und Aufmerksamkeiten.
Ich weiss nicht, was ich als Nächstes tun soll, wie soll ich dieser Aufforderungen reagieren? Ein Email schreiben: meine Arbeitsvertag und Lohnabrechnungen abgeben? eine Vorsprache bieten?

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Antwort #14 - 06.09.2016 um 14:37:41
 
bulut schrieb am 06.09.2016 um 14:36:29:
Ein Email schreiben: meine Arbeitsvertag und Lohnabrechnungen abgeben? eine Vorsprache bieten?

Nein. Machst du das, dann kommt die Ablehnung sofort weil du noch kein Recht gemäß ARB 1/80 erworben hast!

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