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Übergang vom ALG "I" zu "II" für Rumänen (Gelesen: 3.956 mal)
Errare_humanum_est
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05.09.2016 um 09:50:02
 
Hallo liebes Forum,

ich betreue mehrere Menschen aus Rumänien, von denen sich viele in einer ähnlichen Situation befinden.
Sie haben 1 Jahr oder länger in Deutschland gearbeitet und "Arbeitslosengeld 1" für 6 Monate und teils länger bewilligt bekommen.
Bei einigen ist das ALG 1 bereits ausgelaufen und sie bekommen das ALG 2. in 2-3 Fällen wurden die Leistungen vom Job Center schon immer parallel zum Arbeitslohn und ALG 1 bezahlt (Aufstocker).

Meine Nachfragen beim Job Center haben ergeben, dass Rumänen generell nur einen Anspruch auf 12 Monate ALG II hätten, wobei diese Zeit bei aktiver Teilnahme an Weiterbildungskursen (z.B. Integrationskurs) bis auf maximal 24 Monate verlängert werden könne.
Danach würde das ALG II nur in Härtefällen gestattet.
Irgendwie kommt mir das komisch vor, denn ich habe noch nie von so einer Regelung gehört.

Ich habe versucht mich darüber zu informieren, finde aber nur widersprüchliche deutsche und europäische Gerichtsurteile dazu im Netz.

Kann mir hier jemand weiterhelfen?


Vielen Dank im Voraus.
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trixie
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Antwort #1 - 05.09.2016 um 10:10:45
 
Eine Befristung des ALG II Anspruchs auf 12 bzw. 24 Monate ist mir auch unbekannt.
Hinter dieser Aussage könnte wohl der Verlust der Freizügigkeit stecken, die von der ABH mittels eines Verfahrens in die Wege geleitet werden kann. Mit dem Verlust der Freizügigkeit wäre die Person auch zur Ausreise verpflichtet.

Die Gründe für den Verlust der Freizügigkeit kannst du hier nachlesen:
http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#6

Ein dauerhafter Bezug von ALG II wäre ein Grund, vorallem wenn die Personen noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
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Errare_humanum_est
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Antwort #2 - 05.09.2016 um 10:24:46
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Verlust der Freizügigkeit scheint die einzige plausible Erklärung dafür zu sein.
Ich zitiere mal aus dem Gesetz:

______________________________
"Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden... "
__________________________________________


Verstehe ich das richtig: das Job Center müsste dann selber nachweisen, dass die Betroffenen keine Aussicht mehr haben, eingestellt zu werden, um ihnen dann die Freizügigkeit abzusprechen!?

Das stelle ich mir etwas abenteuerlich vor.

Oder gibt es eine Art Richtlinie, die besagt, dass Unionsbürger, die innerhalb von 2 Jahren keine Arbeit gefunden haben, "keine Aussicht auf Einstellung" haben?

Vielleicht existieren ja doch noch Sonderregeln für Rumänen?
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Aras
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Antwort #3 - 05.09.2016 um 11:26:55
 
Das Jobcenter meldet es womöglich der ABH. Diese stellen den Verlust der Freizügigkeit fest und schwupps verwirken die Rumänen ihren Anspruch auf ALG II. Dies erfolgt eben aufgrund der Tatsache dass die Unionsbürger nach langer Zeit der Arbeitslosigkeit keine Arbeitnehmereigenschaft besitzen und/oder es einen erheblichen Sozialleistungsbezug gibt.

Die zwei Jahre finde ich sogar fair. Dadurch kann der Unionsbürger sogar versuchen sich selbstständig zu machen und dies vom JC sogar in gewisser Weise finanzieren lassen. Ein Deutscher hat dann nämlich auch nur 2 Jahre Zeit für Realisierung einer erfolgreichen Unternehmung. Sollte es nicht von Erfolg gekrönt sein, dann wird der "Selbstständige" zur Suche einer Arbeitsstelle durch das JC verdonnert. D.h. im Endeffekt, dass sogar der Gewerbe-Anmeldetrick nicht funktioniert, wenn der Unionsbürger 1-2 Jahre nur vom Amt gelebt hat.


Und wenn der Unionsbürger 1-2 Jahre in Deutschland Sozialleistungen bezogen hat und keinen Job in Aussicht hat, dann hat er ja perspektivisch gesehen auch keine reale Chance für eine Arbeitsstelle. Oder wann soll das festgestellt werden? Nach 45 Jahren Aufenthalt in Deutschland?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #4 - 05.09.2016 um 12:03:58
 
Errare_humanum_est schrieb am 05.09.2016 um 10:24:46:
Vielleicht existieren ja doch noch Sonderregeln für Rumänen?

Nein, für Rumänen gibt es keine Sonderregel. Diese gelten für alle EU-Bürger gleichermaßen.

Errare_humanum_est schrieb am 05.09.2016 um 10:24:46:
Oder gibt es eine Art Richtlinie, die besagt, dass Unionsbürger, die innerhalb von 2 Jahren keine Arbeit gefunden haben, "keine Aussicht auf Einstellung" haben?

Eine Richtlinie gibt es m.W. nach nicht. Es könnte sich evtl. aus der Dienstanweisung der BA ergeben, dass man arbeitslosen und 100 % vom ALG II lebenden EU-Bürgern zwei Jahre zugesteht, wieder eine Arbeit zu finden, wobei es dem EU-Recht nicht zuwider läuft, dass man aufstockendes ALG II bekommen kann.
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Errare_humanum_est
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Antwort #5 - 05.09.2016 um 14:40:46
 
Ok, das hört sich logisch an.

Vielen Dank an trixie und Aras!
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Antwort #6 - 05.09.2016 um 23:08:58
 
Aras schrieb am 05.09.2016 um 11:26:55:
Die zwei Jahre finde ich sogar fair. 


Ich halte eine pauschale feste Zeitrum IMHO für mit der EU-Freizügigkeit nicht vereinbar. Es gibt IMHO auch keine Rechtsgrundlage für solch einen festen Zeitraum, es muss eine Einzelfallprüfung sein. Der ALG II Bezug muss im Verhältnis zum Zeitraum der vorangegangen Arbeit gesehen werden. Der Terminus Technikus erheblichen Sozialleistungsbezug kann man auch zeitlich sehen.

Bei ein Jahr Tätigkeit kann ich mir solch eine 2-Jahrefrist vorstellen, bei 20 Jahren nicht.
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Aras
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Antwort #7 - 06.09.2016 um 00:46:32
 
Ich hab nur mal kurz FreizügG/EU quergelesen. ich bestehe jetzt nicht auf Korrektheit:

Wenn sich jemand mehr als 5 Jahre rechtmäßig in dem Land befunden hat, dann hat diese Person ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Die Verlustfeststellung kann nur innerhalb dieser ersten 5 Jahre erfolgen (§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU). Also der Fall eines 20 Jahre in Deutschland lebenden Unionsbürgers wäre somit wenig realistisch.

Der Knackpunkt ist eher die ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit. D.h. die Agentur für Arbeit/Jobcenter muss feststellen, dass die Erwerbstätigkeit unfreiwillig beendet wurde und für von der Agentur für Arbeit angebotene angemessene Arbeitsstellen ernsthaft beworben und auch entsprechend angenommen werden. Wenn man also selber kündigt, dann liegt eine freiwillige Arbeitslosigkeit vor. Kriegt man ständig Arbeitsangebote, aber nimmt keines wahr oder findet für alles eine Ausrede dann ist man ggf. freiwillig arbeitslos.
Wird also von der Agentur für Arbeit/Jobcenter die Arbeitslosigkeit als freiwillig festgestellt führt dies zwangsläufig bei Laufendem Bezug von ALG II zum Bezug von Sozialleistungen als Privatier => Verlustfeststellung der Freizügigkeit durch ABH.

Sinn und Zweck ist es in den 5 Jahren für den Daueraufenthalt eben entweder eine Arbeit oder keinen Bezug von Sozialleistungen vorweisen zu dürfen und den reinen Bezug von Sozialleistungen als Ausnahme staatlicherseits zu akzeptieren.

Ich gehe persönlich davon aus, dass die "Erheblichkeit" des Sozialhilfeleistungsbezugs sich an § 2 Abs. 2 AufenthG orientieren müsste. Werden Leistungen genutzt, die nicht in dem Paragraphen genannt werden, dann liegt ein schädlicher/erheblicher Bezug von Sozialhilfeleistungen vor. Wenn man also nach dem Verlust des Arbeitnehmerstatuses bspw. Wohngeld/ALG II bezieht, dann führt dies automatisch zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes.

Darum bleibe ich dabei, dass 2 Jahre fair sind. Zumal der Unionsbürger bereits mit Teilzeit und Minijobs seinen Arbeitnehmerstatus aufrechterhalten kann. Oder man verzichtet auf ALG II oder Wohngeld nach dem Verlust des Arbeitnehmerstatuses und versichert sich zumindest freiwillig bei der KV. So behält der Unionsbürger trotzdem das Freizügigkeitsrecht. Sobald er die 5 Jahre voll hat, dann kann er theoretisch Sozialleistungen ohne Probleme bis zum Ende seines Lebens beziehen.

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Antwort #8 - 06.09.2016 um 03:01:48
 
Aras schrieb am 06.09.2016 um 00:46:32:
aber nimmt keines wahr oder findet für alles eine Ausrede dann ist man ggf. freiwillig arbeitslos.
Wird also von der Agentur für Arbeit/Jobcenter die Arbeitslosigkeit als freiwillig festgestellt führt dies zwangsläufig bei Laufendem Bezug von ALG II zum Bezug von Sozialleistungen als Privatier =


Wenn das auch bei deutschen Bürgern so gemacht wird ist das ok. Heißt bei deutschen Bürgern wird festgestellt, das sie freiwillig arbeitslos sind und Ihnen wird ALG II entzogen und sie gehen in die Sozialhilfe. Anonsten ist es ein Sonderverfahren und eine Benachteiligung für EU Bürger und das ist eben nicht zulässig. 

Das mit dem Beispiel war sicher übertrieben, aber ich bleibe dabei, es hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen und eine pauschale Wartezeit, verstößt gegen EU-Recht. Ihnen muss auch die gleichen Weiterbildungschancen wie einem Deutschen angeboten werden. Also eine Beschränkung auf Weiterbildungsmaßnahme nur max 12 Monate wäre ebenfalls unzulässig wenn einem deutschen im gleichen Fall z.B eine 24 Monatige Umschulung angeboten wird.
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Antwort #9 - 06.09.2016 um 08:18:49
 
grisu1000 schrieb am 06.09.2016 um 03:01:48:
Heißt bei deutschen Bürgern wird festgestellt, das sie freiwillig arbeitslos sind und Ihnen wird ALG II entzogen und sie gehen in die Sozialhilfe.

Wenn ein deutscher Bürger (auch alle anderen AN betreffend, die keine EU-Bürger sind) freiwillig arbeitslos wird, erhält er beim ALG I eine dreimonatige Sperre und beim ALG Bezug erfolgt eine Sanktion, ich glaube, 30 % drei Monate lang.
Da es die "altbekannte" Sozialhilfe nicht mehr gibt, sondern nur noch wenn jemand nicht in der Lage ist, 3 Stunden am Tag zu arbeiten, bleibt der Leistungsempfänger natürlich im SGB II. Unabhängig davon, wären die finanziellen Leistungen im SGB XII die gleichen wie im SBG II, nur dass der Leistungsempfänger von der Jobvermittlung ausgenommen wird.

grisu1000 schrieb am 06.09.2016 um 03:01:48:
Also eine Beschränkung auf Weiterbildungsmaßnahme nur max 12 Monate wäre ebenfalls unzulässig wenn einem deutschen im gleichen Fall z.B eine 24 Monatige Umschulung angeboten wird.

Du wirst eine Benachteiligung selten nachweisen können, da die Gewährung einer Umschulung von verschiedenen Faktoren abhängt.

Ich wüßte nicht warum es rechtswidrig wäre, beim Bezug von ALG II bei einem EU-Bürger, der nur kurz gearbeitet hat, den Verlust der Freizügigkeit festzustellen.

Zitat:
Zumal der Unionsbürger bereits mit Teilzeit und Minijobs seinen Arbeitnehmerstatus aufrechterhalten kann.

Das ist zwar richtig. Ich glaube aber einmal ein EuGH Urteil gelesen zu haben, dass die Einkommenshöhe trotzdem von Relevanz ist, wenn ALG II bezogen wird, sonst könnte jemand mit einem 50 Euro Verdienst als AN gelten und sorgenfrei aufstockendes ALG II beziehen.
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Antwort #10 - 06.09.2016 um 09:01:57
 
Wenn der Unionsbürger seinen Arbeitnehmerstatus verliert und auch sonst keinen anderen Freizügigkeitstatbestand erfüllt, dann hält sich dieser nicht mehr aufgrund der Richtlinie im Mitgliedsstaat auf. D.h. er hat keinen rechtmäßigen Aufenthalt und kann auch nicht mehr sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 24 der RL 2004/38/EG berufen. Der Unionsbürger wird dann quasi zu einem gewöhnlichen Drittstaatsangehörigen degradiert der unter das AufenthG fällt.

Die Einzelfallprüfung erfolgt ja in jedem Fall, da die freiwillige Erwerbslosigkeit durch die AfA bzw. JC festgestellt werden muss.

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