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Frage bezüglich Eigenbedarfskündigung (Gelesen: 3.304 mal)
Themen Beschreibung: Gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten
Korrektor
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i4a rocks!


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04.09.2016 um 02:10:26
 
Hallo zusammen,

der Eigentümer/Vermieter hat eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen, aber hat sich nicht an die gesetzliche Kündigungsfrist gehalten.

Es handelt sich um ein unbefristetes Mietverhältnis. In diesem Fall wohnt der Mieter sieben Jahre in der Wohnung, also sollte er nach Gesetz sechs Monate kriegen. Der Eigentümer gibt ihm allerdings nur drei Monate. Ob er dies absichtlich gemacht hat um den Mieter schneller loszuwerden, können wir nicht wissen.

Wie sollte man nun darauf am besten reagieren?

1.) Widerspruch einlegen und die Kündigung "zurückweisen", den Eigentümer auf die relevanten Vorschriften hinweisen, und eine neue Kündigung mit sechs Monate Kündigungsfrist verlangen.

Oder...

2.) Den Eigentümer schriftlich auf die Vorschriften hinweisen und ihm einfach mitteilen, dass es sich laut Gesetz nur um sechs Monate handeln kann. Die Kündigung wird nicht zurückgewiesen, aber die Frist von drei Monaten wird nicht akzeptiert.

Oder vielleicht eine dritte Variante?

Und noch eine Frage dazu: Wenn man Variante #1 wählen würde, und der Vermieter eine neue Kündigung ausstellt, gilt die Frist dann erst ab Erhalt der neuen Kündigung?

Vielen Dank im Voraus. Smiley

Gruß,
Korrektor
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trixie
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Antwort #1 - 04.09.2016 um 07:18:21
 
Hier ein wenig Lektüre zum Nachlesen:
http://www.finanztip.de/kuendigung-wegen-eigenbedarf/

http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl091.htm

Wenn du die Links liest, wirst du feststellen, dass die Vermieterkündigung eine Menge Fehler enthalten kann, die diese Kündigung unwirksam werden läßt.

Auf alle Fälle ist wichtig, rechtzeitig gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen.
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lottchen
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Antwort #2 - 04.09.2016 um 15:36:20
 
Gegen eine unwirksame Kündigung muss man keinen Widerspruch einlegen. Im Gegenteil, das wäre kontraproduktiv (wenn man so lange wie möglich in der Wohnung wohnen bleiben will).
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung der einen Seite. Man könnte höflicherweise am allerletzten Termin (an dem der Vermieter denkt, die Wohnung übergeben zu bekommen) dem Vermieter mitteilen, dass seine Kündigung unwirksam ist. Man kann auch warten bis der Vermieter Klage einreicht und ihn auflaufen lassen....Ist die Kündigung begründet? Ordentlich und rechtlich einwandfrei (also steht nicht nur drinnen: "Ich habe Eigenbedarf")? Wenn man nicht ohnehin vor hat auszuziehen sollte man einen Anwalt einschalten, der das Ganze regelt. Könnte sich lohnen. 
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trixie
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Antwort #3 - 04.09.2016 um 17:03:19
 
@lottchen

Wenn eine Kündigung unwirksam ist, braucht man keinen Widerspruch einlegen, da hast du Recht. Es läßt sich aus der Ferne aber nicht beurteilen, ob die Kündigung unwirksam ist. Auch konnte ich den Artikeln nicht eindeutig entnehmen, dass eine Kündigung dadurch unwirksam wird, wenn die Kündigungsfrist nicht richtig eingehalten wird oder ob sich die die Kündigungsfrist einfach nach hinten hin verlängert.
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grisu1000
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Antwort #4 - 04.09.2016 um 18:00:49
 
trixie schrieb am 04.09.2016 um 17:03:19:
Wenn eine Kündigung unwirksam ist, braucht man keinen Widerspruch einlegen, da hast du Recht. Es läßt sich aus der Ferne aber nicht beurteilen, ob die Kündigung unwirksam ist. 


In beiden Artikeln ist nicht dargelegt, das eine falsche Fristsetzung die Kündigung unwirksam macht, nur eine fehlende Begründung für den Eigenbedarf. Im zweiten Artikel wird dargelegt, das ein verspäteter Eingang die Kündigungsfrist automatisch nach Hinten verschiebt. Ich wäre also sehr vorsichtig, ob die Kündigung wirklich unwirksam ist, oder ob nicht dann die sechs-Monats Frist gilt. Die Willensbekundung des Vermieters ist ja eindeutig.

lottchen schrieb am 04.09.2016 um 15:36:20:
Man könnte höflicherweise am allerletzten Termin (an dem der Vermieter denkt, die Wohnung übergeben zu bekommen) dem Vermieter mitteilen, dass seine Kündigung unwirksam ist.


Wenn man Spielchen Spielen will und einen guten Anwalt hat, kann man das machen. Da der TS aber irgendwann sowieso die Wohnung verlassen muss, ist es besser sich auf einen Auszugstermin in 6 Monaten zu einigen und sich  zwischenzeitlich eine andere Wohnung zu suchen.
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lottchen
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Antwort #5 - 04.09.2016 um 19:45:44
 
Wenn die Kündigungsfristen nicht eingehalten sind IST die Kündigung unwirksam.
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Antwort #6 - 04.09.2016 um 23:27:03
 
Danke für alle Antworten, allerdings bin ich etwas verwirrt.

Eine fehlende Begründung des Eigenbedarfs (nur Beispielsweise) würde die Kündigung unwirksam machen, aber wo steht es, dass eine falsche Fristsetzung sie ebenfalls unwirksam macht?

Alle Formschriften wurden eingehalten außer der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten. Der Eigenbedarf ist begründet. Also die Kündigung ist "wirksam" aber die Kündigungsfrist ist "unwirksam"?

Verlangt man in solchem Fall eine neue Kündigung, oder hat die Frist von sechs Monaten schon angefangen? Sollte man den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, dass es sich nur um sechs Monate handeln kann?

Eine schriftliche Antwort bezüglich der falschen Kündigungsfrist wäre eigentlich kein Widerspruch, oder?

Und es geht nicht um mich, sondern einen Bekannten.
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Antwort #7 - 05.09.2016 um 02:19:05
 
lottchen schrieb am 04.09.2016 um 19:45:44:
Wenn die Kündigungsfristen nicht eingehalten sind IST die Kündigung unwirksam. 


Ich habe nur das ältere Urteil BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - Xll ZR 245/94 gefunden. Darin verscheibt sich der Termin automatisch auf den nächsten möglichen Termin bei Miet- und Pachtverträgen. Grundsätzlich müsste der Vermieter gar keinen Termin angeben sondern nur ordentlich zum nächstmöglichen Termin kündigen.

Lottchen, hast du ein neueres BGH Urteil lass es uns wissen.
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lottchen
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Antwort #8 - 05.09.2016 um 10:43:21
 
Vielleicht einfach mal in einem "richtigen" Rechtsforum (für Mietrecht) fragen. Dieses Forum ist für solche Fragen nur bedingt geeignet. Ein Urteil muss ich suchen.
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lottchen
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Antwort #9 - 05.09.2016 um 13:04:03
 
Meiner Meinung nach gibt es hier nur 2 vernünftige Lösungen:

a) Der Mieter nimmt Kündigungsschreiben und Mietvertrag geht damit zum Anwalt und nimmt zumindest eine (kostenpflichtige) Erstberatung in Anspruch. Und wenn der Anwalt Fehler entdeckt und Chancen sieht die Kündigung abzuwehren oder nach hinten zu verschieben oder was auch immer der Mandant erreichen will dann beauftragt man den Anwalt eben auch und zieht das Ganze durch.

oder b) Der Mieter teilt dem Vermieter mit, dass er die Kündigung akzeptiert, aber nur mit 6 Monaten Frist und nicht mit 3 (falls das so gewünscht ist seitens des Mieters). Vielleicht kann man mit dem Vermieter auch reden und eine Vereinbarung aufsetzen, dass der Mieter innerhalb der 6 Monate jederzeit mit einer Frist von z.B. 4 Wochen kündigen+ausziehen kann, wenn er was Neues gefunden hat. Das könnten beiden Seiten auch was nützen.

Alle anderen noch denkbaren Szenarien dürften ein noch höheres rechtliches und finanzielles Risiko für den Mieter bedeuten. Und ggf. auch schlaflose Nächte verursachen. Will man das?   
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