grisu1000 schrieb am 06.09.2016 um 03:01:48: Heißt bei deutschen Bürgern wird festgestellt, das sie freiwillig arbeitslos sind und Ihnen wird ALG II entzogen und sie gehen in die Sozialhilfe.
Wenn ein deutscher Bürger (auch alle anderen AN betreffend, die keine EU-Bürger sind) freiwillig arbeitslos wird, erhält er beim ALG I eine dreimonatige Sperre und beim ALG Bezug erfolgt eine Sanktion, ich glaube, 30 % drei Monate lang.
Da es die "altbekannte" Sozialhilfe nicht mehr gibt, sondern nur noch wenn jemand nicht in der Lage ist, 3 Stunden am Tag zu arbeiten, bleibt der Leistungsempfänger natürlich im
SGB II. Unabhängig davon, wären die finanziellen Leistungen im
SGB XII die gleichen wie im SBG II, nur dass der Leistungsempfänger von der Jobvermittlung ausgenommen wird.
grisu1000 schrieb am 06.09.2016 um 03:01:48: Also eine Beschränkung auf Weiterbildungsmaßnahme nur max 12 Monate wäre ebenfalls unzulässig wenn einem deutschen im gleichen Fall z.B eine 24 Monatige Umschulung angeboten wird.
Du wirst eine Benachteiligung selten nachweisen können, da die Gewährung einer Umschulung von verschiedenen Faktoren abhängt.
Ich wüßte nicht warum es rechtswidrig wäre, beim Bezug von ALG II bei einem EU-Bürger, der nur kurz gearbeitet hat, den Verlust der Freizügigkeit festzustellen.
Zitat:Zumal der Unionsbürger bereits mit Teilzeit und Minijobs seinen Arbeitnehmerstatus aufrechterhalten kann.
Das ist zwar richtig. Ich glaube aber einmal ein EuGH Urteil gelesen zu haben, dass die Einkommenshöhe trotzdem von Relevanz ist, wenn ALG II bezogen wird, sonst könnte jemand mit einem 50 Euro Verdienst als AN gelten und sorgenfrei aufstockendes ALG II beziehen.