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Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!? (Gelesen: 4.386 mal)
Aras
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Antwort #15 - 12.07.2016 um 14:11:46
 
Jetzt im Nachhinein würde ich sagen, dass der Anspruch im Beschluss indirekt erklärt wird.

Habe jetzt eine entsprechende IFG-Anfrage gestellt.


https://fragdenstaat.de/a/17295
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 16.08.2016 um 23:19:42
 
Aras wollte zu diesen Aussagen noch die Rechtsgrundlage nachliefern:
Aras schrieb am 24.06.2016 um 12:24:39:
Steht die Eheschließung kurz bevor, bspw. 1 Woche vor der Eheschließung, und einer der Verlobten ist deutsch, dann ist keine VE nötig. 

Aras schrieb am 24.06.2016 um 16:42:18:
Bitte nicht meinen ersten Beitrag in diesem Thread ignorieren. Wenn die Eheschließung kurz bevorsteht, dann wird auf die VE verzichtet. Ist die Eheschließung aber erst in paar Monaten, dann muss der LU des Ausländers in dieser Zeit gesichert werden. Dabei gilt natürlich auch die Maßgabe des bundeseinheitlichen Merkblattes, dass Personen die ihren LU selber sichern können, keine VE benötigen.
           

Aras schrieb am 24.06.2016 um 18:36:32:
Ich werde bei Zeiten den Sachverhalt aufklären und ggf. eine Informationsanfrage an das Außenministerium stellen. 
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Aras
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Antwort #17 - 16.08.2016 um 23:28:39
 
Gut dass du das wieder hochbringst.

https://fragdenstaat.de/anfrage/erteilung-von-fzf-visa-zur-eheschlieung/

Trotzdem bleibt die Frage, wieso damals das Konsulat in Pakistan trotzdem das Visum in dem vergleichbaren Fall erteilt hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 17.08.2016 um 06:00:26
 
Aras schrieb am 16.08.2016 um 23:28:39:
Trotzdem bleibt die Frage, wieso damals das Konsulat in Pakistan trotzdem das Visum in dem vergleichbaren Fall 

Für mich stellt sich diese Frage nicht und wird sich auch nie stellen, wenn es um irgendwelche Grundsatzfragen geht.

Entscheidungen über Visumanträge sind glücklicherweise niemals und nie etwas anderes als individuelle Entscheidungen.

Tatsächliche Vergleichbarkeit von zwei Fällen sehe ich viel seltener, als sie behauptet wird.


Denkbar wäre z.B. in dem einen (!) Fall, dass niemand benötigt wurde, der "neben dem Ausländer" für die Kosten nach § 66+68 AufenthG haftet.
Oder dass aus den Gesamtumständen des Falles vernünftigerweise kein "Nein" im Standesamt zu erwarten war.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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