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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
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Beitrag begonnen von semiramis am 24.06.2016 um 11:34:17

Titel: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von semiramis am 24.06.2016 um 11:34:17
Hallo alle miteinander!

Nachdem der Visumsantrag läuft und wir eigentlich nir noch auf Antwort warteten, habe ich ja einen Brief von der Stadt bekommen, um einen Termin zu VE zu machen. Habe alles eingepackt bin zum Termin ( Verlobter mit dabei mit Touristenvisum). Die Dame sprach nicht viel, nahm alles und begann zu stempeln stempeln stempeln. Als sie fertig war, händigte sie mir die VE aus und sagte :"Sie können jetzt den Antrag auf ein Visum stellen" Mir ist erstmal alles aus dem Gesicht gefallen. Als ich ihr sagte das der schon längst läuft, meinte sie dass die das anscheinend in der Botschaft benötigen?!? Nachdem wir woeder zu Hause waren rief ich i. der Botschaft an und fragte (Sarajewo). Der Herr am telefon meinte, dass wenn man einen Termin zur Eheschließung hat, keine VE braucht. Wieso dann der Brief? Wozu die VE?
Vielen Dank  :-/

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von ninnschen am 24.06.2016 um 12:19:45
Also normalerweise stellt man den Antrag auf Visum, wenn man sich auch im Ausland befindet. Denn Sinn und Zweck ist es ja, dass VOR Einreise alles geprüft wird und er eben mit diesem Visum nach Deutschland einreist. Er wird das Visum ja nicht in Deutschland bekommen..

Und die Sachbearbeiterin ist schon richtig - man benötigt eine VE. Da ihr noch nicht verheiratet seid, seid ihr einander nicht unterhaltspflichtig gegenüber, müsst nicht füreinander finanziell einstehen etc. Darüber hinaus hat er ja auch NOCH keinen Anspruch auf eine AE, weil er noch nicht Ehegatte einer Deutschen ist. Die Zeit zwischen Einreise mit D-Visum und Eheschließung wird daher finanziell durch eine VE abgesichert. Falls er es sich anders überlegt, abhaut, etcpp. Alles schon passiert. Wenn ihr dann verheiratet seid und er die AE bekommt, dann wird die VE ungültig, weil ein Titel nach einem anderen Zweck erteilt wurde (Erst Eheschließung, dann Familienzusammenführung). Dann könnt ihr auch zum Jobcenter gehen und z.B. Leistungen beantragen.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Aras am 24.06.2016 um 12:24:39
Steht die Eheschließung kurz bevor, bspw. 1 Woche vor der Eheschließung, und einer der Verlobten ist deutsch, dann ist keine VE nötig. Steht aber die Eheschließung noch relativ in der Ferne, also mehr als 1-2 Wochen bis 3 Monate, und/oder sind beide Verlobten Drittstaats-Ausländer dann ist eine VE nötig.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von HeFi am 24.06.2016 um 12:37:02

Aras schrieb am 24.06.2016 um 12:24:39:
Steht die Eheschließung kurz bevor, bspw. 1 Woche vor der Eheschließung, und einer der Verlobten ist deutsch, dann ist keine VE nötig

Wo steht denn das?

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Aras am 24.06.2016 um 12:42:27
Keine Ahnung wo das konkret steht. Leitet sich aber aus Artikel 6 GG ab. Also Unzulässige Einschränkung der Eheschließungsfreiheit durch Bestehen auf eine VE.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von reinhard am 24.06.2016 um 12:46:01

ninnschen schrieb am 24.06.2016 um 12:19:45:
Also normalerweise stellt man den Antrag auf Visum, wenn man sich auch im Ausland befindet. Denn Sinn und Zweck ist es ja, dass VOR Einreise alles geprüft wird und er eben mit diesem Visum nach Deutschland einreist. Er wird das Visum ja nicht in Deutschland bekommen..

Und die Sachbearbeiterin ist schon richtig - man benötigt eine VE. Da ihr noch nicht verheiratet seid, seid ihr einander nicht unterhaltspflichtig gegenüber, müsst nicht füreinander finanziell einstehen etc. Darüber hinaus hat er ja auch NOCH keinen Anspruch auf eine AE, weil er noch nicht Ehegatte einer Deutschen ist. Die Zeit zwischen Einreise mit D-Visum und Eheschließung wird daher finanziell durch eine VE abgesichert. Falls er es sich anders überlegt, abhaut, etcpp. Alles schon passiert. Wenn ihr dann verheiratet seid und er die AE bekommt, dann wird die VE ungültig, weil ein Titel nach einem anderen Zweck erteilt wurde (Erst Eheschließung, dann Familienzusammenführung). Dann könnt ihr auch zum Jobcenter gehen und z.B. Leistungen beantragen.


Aber die ABH soll ja entscheiden, ob sie dem Visum zustimmt. Insofern kann der Themenstarter jetzt die VE an die Botschaft faxen und dazu mitteilen, dass das Original bei der ABH vorgelegt wird. Wenn die Botschaft das sowieso locker sieht, passiert ja nicht Schlimmes.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von semiramis am 24.06.2016 um 15:23:52
die Dame von der ABH hat gesagt, dass die mit der VE nix machen. Was jetzt nun? Auf dem Merkblatt von Sarajewo Diplo stand ausdrücklich VE oder Termin zur Eheschließung .... die Botschaft hat sich bezügl Nachreichen irgendwelcher Dokumente nicht gemeldet, bzw wurde mir das so mitgeteilt dass eine VE nicht nötig wäre. Ich finde es momentan maßlos bescheuert!

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von trixie am 24.06.2016 um 16:27:12

Aras schrieb am 24.06.2016 um 12:42:27:
Also Unzulässige Einschränkung der Eheschließungsfreiheit durch Bestehen auf eine VE.

... dann dürfte niemals eine VE verlangt werden, denn diese schränkt immer die Eheschließungsfreiheit ein, vorallem wenn man finanziell nicht in der Lage ist, eine abzugeben oder auch keinen anderen VE Geber hat.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Aras am 24.06.2016 um 16:42:18
Bitte nicht meinen ersten Beitrag in diesem Thread ignorieren.

Wenn die Eheschließung kurz bevorsteht, dann wird auf die VE verzichtet. Ist die Eheschließung aber erst in paar Monaten, dann muss der LU des Ausländers in dieser Zeit gesichert werden. Dabei gilt natürlich auch die Maßgabe des bundeseinheitlichen Merkblattes, dass Personen die ihren LU selber sichern können, keine VE benötigen.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von trixie am 24.06.2016 um 16:56:17
Eine VE wird nicht nur zur Sicherung des LU abgegeben, sondern auch für etwaige Kosten, die entstehen, wenn der Ausländer dem Visumsziel nicht nachkommt und auch nicht freiwillig ausreisen will. Das kann auch bei einer kurz bevorstehenden Hochzeit der Fall sein.

Vielleicht hast du eine verlässliche Quelle, die deine Aussage untermauert, dass bei einer kurz bevorstehenden Eheschließung keine VE abzugeben ist.

Da das Visumsverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt und eine VE zu den Antragsunterlagen gehört, weiß man beim Visumsantrag auch noch gar nicht genau, wieviel Tage/Wochen es genau sind von der Einreise nach Deutschland bis zur Eheschließung.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Aras am 24.06.2016 um 17:15:39
Ich hab grad offen gesagt andere Sorgen und arbeite mich derzeit in eine andere Materie derzeit ein. Vielleicht kann ja jemand anderes dazu ne Antwort geben.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Petersburger am 24.06.2016 um 18:32:51
Aras, Du hast eine Aussage in den Raum geworfen, für die ich weder aus der Theorie noch aus der Praxis eine Begründung kenne.

Die wirst Du schon selbst liefern müssen.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Aras am 24.06.2016 um 18:36:32
Ok.

Ich werde bei Zeiten den Sachverhalt aufklären und ggf. eine Informationsanfrage an das Außenministerium stellen.

;)

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von semiramis am 24.06.2016 um 22:09:57
danke schon mal für die antworten

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Aras am 27.06.2016 um 10:44:57
Hmm. Die angeforderte Entscheidung hat es nicht enthalten.
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=02-M-0018-09_-_100111_-_Sonstiger_Beschluss_-_Anonymisiert.doc (43 KB | 130 )

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Aras am 12.07.2016 um 14:11:46
Jetzt im Nachhinein würde ich sagen, dass der Anspruch im Beschluss indirekt erklärt wird.

Habe jetzt eine entsprechende IFG-Anfrage gestellt.


https://fragdenstaat.de/a/17295

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von HeFi am 16.08.2016 um 23:19:42
Aras wollte zu diesen Aussagen noch die Rechtsgrundlage nachliefern:

Aras schrieb am 24.06.2016 um 12:24:39:
Steht die Eheschließung kurz bevor, bspw. 1 Woche vor der Eheschließung, und einer der Verlobten ist deutsch, dann ist keine VE nötig. 


Aras schrieb am 24.06.2016 um 16:42:18:
Bitte nicht meinen ersten Beitrag in diesem Thread ignorieren. Wenn die Eheschließung kurz bevorsteht, dann wird auf die VE verzichtet. Ist die Eheschließung aber erst in paar Monaten, dann muss der LU des Ausländers in dieser Zeit gesichert werden. Dabei gilt natürlich auch die Maßgabe des bundeseinheitlichen Merkblattes, dass Personen die ihren LU selber sichern können, keine VE benötigen.
           


Aras schrieb am 24.06.2016 um 18:36:32:
Ich werde bei Zeiten den Sachverhalt aufklären und ggf. eine Informationsanfrage an das Außenministerium stellen. 

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Aras am 16.08.2016 um 23:28:39
Gut dass du das wieder hochbringst.

https://fragdenstaat.de/anfrage/erteilung-von-fzf-visa-zur-eheschlieung/

Trotzdem bleibt die Frage, wieso damals das Konsulat in Pakistan trotzdem das Visum in dem vergleichbaren Fall erteilt hat.

Titel: Re: Jetzt doch keine Verpflichtungserklärung?!?
Beitrag von Petersburger am 17.08.2016 um 06:00:26

Aras schrieb am 16.08.2016 um 23:28:39:
Trotzdem bleibt die Frage, wieso damals das Konsulat in Pakistan trotzdem das Visum in dem vergleichbaren Fall 

Für mich stellt sich diese Frage nicht und wird sich auch nie stellen, wenn es um irgendwelche Grundsatzfragen geht.

Entscheidungen über Visumanträge sind glücklicherweise niemals und nie etwas anderes als individuelle Entscheidungen.

Tatsächliche Vergleichbarkeit von zwei Fällen sehe ich viel seltener, als sie behauptet wird.


Denkbar wäre z.B. in dem einen (!) Fall, dass niemand benötigt wurde, der "neben dem Ausländer" für die Kosten nach § 66+68 AufenthG haftet.
Oder dass aus den Gesamtumständen des Falles vernünftigerweise kein "Nein" im Standesamt zu erwarten war.

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