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Reststrafe (Gelesen: 1.500 mal)
Themen Beschreibung: Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Reststrafe
16.06.2016 um 10:31:32
 
Hallo zusammen,

mein Vater (US-Amerikaner) wurde mit Verfügung vom 29.08.2006 nach §53 Nr. 1 AufenthG zum 27.11.2007 unbefristet aus der Haft ausgewiesen. Seine Gesamtfreiheitsstrafe betrug 6 Jahre wegen Untreue (Urteil vom 03.06.2005).
Schon geregelt ist die Befristung der Einreisesperre - nach Antrag bei der zuständigen AHB wird ihm die Einreise wieder ab dem 01.01.2017 gewährt. Unabhängig davon erfolgt jedoch die Nachholung der Vollstreckung, sodass auf ihn weiterhin ein Haftbefehl in der BRD läuft.

Ich habe eine Vollmacht, um mich um seine Belange zu kümmern, werde auch einen Anwalt aufsuchen, möchte aber die Beratungszeit möglichst effektiv nutzen. Bei Recherchen bin ich bisher auf die verschiedensten Infos gestoßen, Stichworte wie "Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung", "Familienzusammenführung", "Aufhebung der Haftstrafe" usw.

Wer kann mir Tipps zum weiteren Vorgehen bzw. mir die Rechtslage genauer erklären.

Zusatzinfos: Ich selbst bin 24 Jahre, mein jüngerer Bruder erst 14 Jahre alt, mein Vater hatte insgesamt 21 Jahre in Deutschland gelebt und möchte nun nicht langfristig zurückkommen, sondern nur die Möglichkeit zu regelmäßigem Besuch seiner Kinder erhalten. Er ist inzwischen in den USA verwurzelt, geht einer Beschäftigung nach und hat dort ein lupenreines Register. Zusätzlich leidet mein Vater seit 3 Jahren an Nierenineffizienz, muss spätestens alle 4 Tage zur Dialyse, was ihm einen längeren Aufenthalt in fremden Ländern ohnehin nicht ermöglicht. Zusätzlich sank somit seine Lebenserwartung drastisch, sodass nicht zwingend davon auszugehen ist, dass es ihm zum Zeitpunkt der Verjährung im Jahre 2027 möglich sein wird, einzureisen.

Ich bedanke mich!
Gruß
Alina
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Vinzent2m
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Beiträge: 723
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in JVA
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Reststrafe
Antwort #1 - 16.06.2016 um 13:06:48
 
die wichtigsten Fakten hast Du gut und richtig dargestellt.
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe ist, dass die Staatsanwaltschaft bereit wäre, jeweils für die kurzen Zeiten des Aufenthalts unter Berücksichtigung der von Dir genannten Aspekte den Haftbefehl aufzuheben und ihn nach Ausreise wieder in Kraft zu setzen.
Das müsste ein Anwalt mit der StA versuchen zu klären.
Ansonsten bliebe natürlich noch die Möglichkeit, dass Dein Vater die Zeiten mit seiner Familie im benachbarten Ausland verbringt, da der Haftbefehl ein nationaler ist.
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