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FZF Visum, laut AB muss Lebensunterhalt gesichert sein?! (Gelesen: 35.470 mal)
Themen Beschreibung: AB göttingen möchte eine Arbeitsvertrag oder ähnliches.
Breb
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Antwort #60 - 11.05.2016 um 19:11:52
 
So oder so wird sich das alles noch etwas hinziehen.
Wie sieht das denn aus ? die Botschaft wird keine Ablehnung aussprechen, solange der Sachverhalt hier in Dland mit der ABH ''ungeklärt'' ist, oder müssen wir befürchten, dass wenn wir erstmal den moderaten und eventuell längeren Weg gehen, wir Gefahr laufen, dass Die ABH bzw. Botschaft erstmal eine Ablehnung ausspricht? Sozusagen, weil es zu lange dauert und sie den Antrag dann erstmal ''auf eis legen-->Ablehnen''

Gruß
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Lila F.
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Antwort #61 - 11.05.2016 um 19:16:01
 
Breb schrieb am 11.05.2016 um 19:11:52:
die Botschaft wird keine Ablehnung aussprechen, solange der Sachverhalt hier in Dland mit der ABH ''ungeklärt'' ist, oder müssen wir befürchten, dass wenn wir erstmal den moderaten und eventuell längeren Weg gehen, wir Gefahr laufen, dass Die ABH bzw. Botschaft erstmal eine Ablehnung ausspricht?


Die Botschaft wird auf eine Antwort der ABH warten. Sie werden keine Entscheidung treffen, bevor die ABH der Erteilung des Visums entweder zustimmt oder diese ablehnt. So gesehen habt ihr also Zeit, das alles in Ruhe mit der ABH zu klären.
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Eins
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Antwort #62 - 11.05.2016 um 19:16:42
 
die Botschaft macht gar nichts zur Zeit. Die wartet, bis die ABH sich zu dem Thema in elektronischer Form geäussert hat. Dann geht der Ball wieder rüber zur Botschaft. Lass die Botschaft also komplett aus dem Spiel, was Deine Gedanken angeht.

Wie gesagt, geh zur ABH, sprich mit den Verantwortlichen (nicht dem Sachbearbeiter) und das Thema ist höchstwahrscheinlich durch.
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Antwort #63 - 11.05.2016 um 22:12:57
 
erne schrieb am 11.05.2016 um 18:25:06:
oder gleich Fachaufsichtsbeschwerde.
Wenn die Behöre ihr Geschäft nicht versteht, ist es nicht Aufgabe der Kunden(Bürgern), der Behörde die Gesetze zu erklären.



So schaut es aus, du kommst nicht als Bittsteller, sondern erwartest eine Gesetzeskonforme Auslegung der bestehenden Gesetze. Dies hat mit agressiv nichts zu tun.

Bei meiner Bekannten war der Ablauf der Fachaufsichtsbeschwerde so:
alle Briefe zeitgleich

Fachaufsichtsbeschwerde an den Bürgermeister geschickt----> nach 5 Tagen Antwort das er persönlich das Verfahren überwachen wird.

Fachaufsichtsbeschwerde an die ABH --------> Nach 2 Wochen kam ein Entschuldigungsschreiben, von eben jenem Teamleiter, der auch auf den Lebnsunterhalt nach §5 Abs.1 satz1 beharrt hatte, das die Dauer der AE auf 3 Jahre korrigiert wurde.

Fachaufsichtsbeschwerde an die Bezirksregierung-----> nach 4 Wochen kam ein Brief an meine Bekannte, das ihrem Begehren entsprochen wurde und ob man die Beschwerde noch aufrechterhalten wolle.

Jeder Fall und auch jede Behörde ist anders, aber so in etwa würde es wohl auch bir dir laufen.

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Breb
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Antwort #64 - 12.05.2016 um 10:40:37
 
Also, da ich wirklich bezweifle, dass ein erneuter förmlicher Brief an die Sachbearbeiterin etwas bringen wird, außer noch mehr Zeit zu vergeuden, wollten wir doch die fachaufsichtsbeschwerde nutzen...
Leider habe ich noch keine wirkliche Vorstellung wie wir das am besten anstellen.
Richtet sich diese jetzt an Bürgermeister und den Leiter ausländerbehörde in göttingen??
Das ist ja schon ein großer Schritt, möchte da nichts falsch machen, sodass wir dann Vllt noch mehr Probleme bekommen.
Gibt es ein generelles muster Formular, welches ich dann hinschicke?

Ich würde mich super freuen, wenn vielleicht die ein oder anderen mir da helfen und zur Seite stehen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Breb
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Antwort #65 - 12.05.2016 um 10:54:15
 
Ruf doch einfach bei der Ausländerbehörde an und frag wer die Fachaufsicht für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes in der Ausländerbehörde zuständig ist. Die müssen die Frage beantworten.

Ich gehe aber davon aus, dass es das Referat 14 des niedersächsischen Innenministeriums ist. 

Ein Formular gibt es in der Regel nicht, da es ja stets Einzelfälle sind.
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Lila F.
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Antwort #66 - 12.05.2016 um 11:13:30
 
Du schreibst einfach einen Brief an die Fachaufsicht, in dem du den Sachverhalt schilderst und darum bittest, der ABH klar zu machen, dass von der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen ist. Als Anlage schickst du eine Kopie des Briefes der ABH mit.

Ich persönlich würde den Sachbearbeiter bei der ABH vorher über die Beschwerde informieren (z. B. telefonisch). Das gibt ihm die Chance, doch noch gesetzeskonform zu handeln und sein Gesicht zu wahren. Außerdem würde ic eine Kopie der Beschwerde an den Sachbearbeiter und an den Teamleiter schicken.
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Breb
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Antwort #67 - 12.05.2016 um 13:11:15
 
Ich würde auch mal vermuten, dass wenn ich es "nur" mit einem erneuten Brief versuche und sie unter Umständen ihre Meinung ändern würden, würden sie die AE höchsten falls auf 1 Jahr ausstellen. Dann müsste ich so oder so eine Beschwerde einreichen, um die 3 Jahre einzufordern.
Wovon hängt die Dauer der AE eigentlich ab und unter welchen Umständen wird oder  wird halt auch nicht die AE überhaupt verlängert? Könnten wir dann wieder Probleme bekommen, wenn sie  uns lediglich 1 Jahr gewähren würden?
Grüße
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Antwort #68 - 12.05.2016 um 13:51:07
 
Lila F. schrieb am 12.05.2016 um 11:13:30:
Ich persönlich würde den Sachbearbeiter bei der ABH vorher über die Beschwerde informieren (z. B. telefonisch). Das gibt ihm die Chance, doch noch gesetzeskonform zu handeln und sein Gesicht zu wahren.


Sorry, sehe ich jetzt aber nicht so. Die Möglichkeit bei höheren Stellen nachzufragen hat sie ja schon gehabt. Irgendwann muss sie für ihr Handeln dann auch mal Konsequenzen tragen. Und das ist ja nun wirklich kein kompliziertes Verfahren, mit dem sie sich auseinander setzen muss.
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Antwort #69 - 12.05.2016 um 13:58:20
 
Breb schrieb am 12.05.2016 um 13:11:15:
Wovon hängt die Dauer der AE eigentlich ab und unter welchen Umständen wird oderwird halt auch nicht die AE überhaupt verlängert? Könnten wir dann wieder Probleme bekommen, wenn sieuns lediglich 1 Jahr gewähren würden?


In der Regel werden 3 Jahre erteilt. Nur bei einem Verdacht auf Scheinehe, der aber unterhalb der Schwelle für die Ablehnung des Visums bzw. der AE liegt, wird 1 Jahr erteilt. Die AE wird immer wieder verlängert, solange ihr die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland lebt. Wenn deine Frau zum Integrationskurs verpflichtet wird und ihn nicht erfolgreich abschließt, kann die AE nach den ersten 3 Jahren jeweils nur um 1 Jahr verlängert werden.

Ob ihr Probleme bekommen könntet, lässt sich natürlich schlecht sagen. Die jetzigen Probleme solltet ihr laut Gesetzeslage auch nicht haben. Ob sich irgendein Sachbearbeiter dann wieder dagegen sträubt, das Gesetz korrekt anzuwenden, kann hier niemand vorhersehen.
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Antwort #70 - 12.05.2016 um 14:12:15
 
Betreff: Fachaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Damen und Herren,

derzeit läuft das Verfahren meiner Ehefrau zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum deutschen Ehemann(also zu mir). Die Ausländerbehörde möchte von mir Einkommensnachweise und, wie es sich aus den Schreiben der Behörde herauslesen lässt, die Zustimmung zur Erteilung des Visums von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig machen. Die Lebensunterhaltssicherung ist aber laut Gesetz in der Regel nicht nötig. Die Behörde hat auch nicht erklärt wieso unser Fall eine Ausnahme darstellen soll. Sie verweist allgemein auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes ohne auf die von mir im Vorschreiben verwiesene Spezialvorschrift in § 28 Abs. 1 Satz 3 einzugehen.

Ich bitte darum, dass Sie unseren Fall genauer untersuchen und der Ausländerbehörde eine Weisung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Breb

Anlage:
- bisheriger Schriftwechsel mit der Ausländerbehörde in Kopie
- Kopie meines Personalausweises
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Antwort #71 - 12.05.2016 um 15:12:17
 
Vielen Lieben Dank !
Mal sehen, wie es ihrer seits dann weiter geht, bin gespannt..
Wünsche dann noch eine schöne Woche.Grüße
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Antwort #72 - 12.05.2016 um 19:05:34
 
NotLupus schrieb am 12.05.2016 um 14:12:15:
Betreff: Fachaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Damen und Herren,

derzeit läuft das Verfahren meiner Ehefrau zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum deutschen Ehemann(also zu mir). Die Ausländerbehörde möchte von mir Einkommensnachweise und, wie es sich aus den Schreiben der Behörde herauslesen lässt, die Zustimmung zur Erteilung des Visums von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig machen. Die Lebensunterhaltssicherung ist aber laut Gesetz in der Regel nicht nötig. Die Behörde hat auch nicht erklärt wieso unser Fall eine Ausnahme darstellen soll. Sie verweist allgemein auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes ohne auf die von mir im Vorschreiben verwiesene Spezialvorschrift in § 28 Abs. 1 Satz 3 einzugehen.

Ich bitte darum, dass Sie unseren Fall genauer untersuchen und der Ausländerbehörde eine Weisung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Breb

Anlage:
- bisheriger Schriftwechsel mit der Ausländerbehörde in Kopie
- Kopie meines Personalausweises 


So in etwa habe ich die Fachaufsichtsbeschwerde auch gestaltet, dies schickte ich in NRW an die Bezirksregierung( zuständig für Fachaufsichtsbeschwerden)  und 2 Kopien an die ABH und dem Bürgermeister zur Kenntnisnahme.



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Antwort #73 - 28.05.2016 um 13:35:07
 
Halli Hallo,
Lange ists her.. ich melde mich mal wieder, da ich nun endlich ein neues Schreiben erhalten habe.

Ich hatte mich dazu entschieden zunächst nochmals darauf hinzuweisen mit Bezug auf die Aufsichtsbehörde, als gleich an die Aufsichtsbehörde zu schreiben. Anscheinend mit Erfolg, da hat sich wohl jemand etwas schlau gemacht.

''Sehr geehrter Herr...,
zur weiteren Bearbeitung des Visumantrages ihrer Ehefrau.... benötige ich noch die Angabe über die Gesamtgröße der Wohnung, die Wohnraumgröße Ihres WG-Zimmers und die Wohnraumgröße der Gemeinschaftszimmer von Ihrem Vermieter. Diese Angaben sind aus dem eingereichten Mietvertrag nicht ersichtlich.
Bitte reichen Sie mir zusätzlich die Einverständniserklärung des Vermieter ein.
Zudem teilen Sie mir bitte mit, warum Sie einen Nebenwohnsitz in Berlin haben.
Mit freundlichen Grüßen
...''

Aha... geht doch.. Muss ich Ihr alle geforderten Sachen darlegen, oder wie siehts da aus? Gibt es Probleme wegen einem Nebenwohnsitz in der Heimatstadt?

Bis dahin erstmal vielen Dank an euch, ohne eure Hilfe wären wir nicht so weit gekommen Smiley
Grüße und ein schönes Wochenende euch allen!
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Antwort #74 - 28.05.2016 um 17:08:46
 
Breb schrieb am 28.05.2016 um 13:35:07:
Gibt es Probleme wegen einem Nebenwohnsitz in der Heimatstadt?


Du selbst musst wissen, wozu dieser benötigt wird. Die ABH kann (muss aber nicht) hellhörig werden, wenn zwei Wohnsitze vorhanden. Ich gehe davon aus, es ist bei dem Wohnsitz deiner Eltern, oder?
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