Hallo,
ich möchte gerne hier im Forum einige Fragen bzw. meine jetzige Situation schildern, worauf ihr gerne antworten könnt. : )
Derzeit bin ich Student an einer Universität (in Sachsen) und besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 (zum Studium), die Ende August dieses Jahr abläuft. Vor kurzem habe ich meine letzte Prüfungsleistung zum Studium bestanden und bekomme voraussichtilch diese Woche mein Masterzeugnis (master of education). Allerdings darf ich laut der Studienordnung nach dem Studienabschluss bis Ende September weiter an der Universität immatrikuliert bleiben. D.h., ich muss mich nach Erhalt meines Abschlusszeugnisses nicht unbedingt freiwillig eher exmatrikulieren lassen. Darüber hinaus habe ich noch vor, im Juli bzw. August dieses Jahr mein Referendariat zu machen und habe mich dementsprechend in einigen Bundesländern um eine Stelle im Referendariat beworben (Sachsen, Berlin, Rheinland-Pfalz, Hamburg und Niedersachsen). Somit befinde ich mich in einer Übergangszeit und würde gerne wissen, ob es eine Übergangslösung für meinen Fall gibt.
1. Soll ich mich direkt nach Erhalt meines Abschlusszeugnisses an die
ABH wenden und meine Aufenthaltserlaubnis verlängern bzw. eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen? Oder reicht es, erst zur
ABH zu gehen, nachdem ich eine Zusage fürs Referendariat bekommen habe, da ich noch bis Ende September als Student bleiben darf?
2. Zählt das Referendariat als Beschäftigung oder ein weiterer Bestandteil der Lehrerausbildung? In manchen Bundesländern wird das Referendariat im Angestelltenverhältnis geleistet und in anderen Bundesländern wird man zum Referendariat als Beamter auf Widerruf eingestellt. Nach welchem § bekomme ich in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis?
Ich bedanke mich im Voraus für eure Antworten.
Mit freundlichen Grüßen,
hyunjun