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Übergang zwischen Studium und Referendariat, Referendariat als Beschäftigung oder Studium? (Gelesen: 3.989 mal)
hyunjun
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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19.04.2016 um 22:26:14
 
Hallo,

ich möchte gerne hier im Forum einige Fragen bzw. meine jetzige Situation schildern, worauf ihr gerne antworten könnt. : )

Derzeit bin ich Student an einer Universität (in Sachsen) und besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 (zum Studium), die Ende August dieses Jahr abläuft. Vor kurzem habe ich meine letzte Prüfungsleistung zum Studium bestanden und bekomme voraussichtilch diese Woche mein Masterzeugnis (master of education). Allerdings darf ich laut der Studienordnung nach dem Studienabschluss bis Ende September weiter an der Universität immatrikuliert bleiben. D.h., ich muss mich nach Erhalt meines Abschlusszeugnisses nicht unbedingt freiwillig eher exmatrikulieren lassen. Darüber hinaus habe ich noch vor, im Juli bzw. August dieses Jahr mein Referendariat zu machen und habe mich dementsprechend in einigen Bundesländern um eine Stelle im Referendariat beworben (Sachsen, Berlin, Rheinland-Pfalz, Hamburg und Niedersachsen). Somit befinde ich mich in einer Übergangszeit und würde gerne wissen, ob es eine Übergangslösung für meinen Fall gibt.

1. Soll ich mich direkt nach Erhalt meines Abschlusszeugnisses an die ABH wenden und meine Aufenthaltserlaubnis verlängern bzw. eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen? Oder reicht es, erst zur ABH zu gehen, nachdem ich eine Zusage fürs Referendariat bekommen habe, da ich noch bis Ende September als Student bleiben darf?

2. Zählt das Referendariat als Beschäftigung oder ein weiterer Bestandteil der Lehrerausbildung? In manchen Bundesländern wird das Referendariat im Angestelltenverhältnis geleistet und in anderen Bundesländern wird man zum Referendariat als Beamter auf Widerruf eingestellt. Nach welchem § bekomme ich in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis?

Ich bedanke mich im Voraus für eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen,

hyunjun  Smiley
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hyunjun
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 20.04.2016 um 02:24:31
 
Noch als Zusatzinformation: Das Referendariat dauert in den meisten Bundesländern 1,5 Jahre. Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.04.2016 um 10:26:35
 
hyunjun schrieb am 19.04.2016 um 22:26:14:
Soll ich mich direkt nach Erhalt meines Abschlusszeugnisses an die ABH wenden und meine Aufenthaltserlaubnis verlängern bzw. eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Würde ich so empfehlen, weil du damit die AE über § 16 Abs. 4 AuenthG zur Jobsuche verlängert bekommst.

hyunjun schrieb am 19.04.2016 um 22:26:14:
Nach welchem § bekomme ich in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis?

Für mich ein Fall für § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV (oder § 5 Nr. 4 BeschV - dürfte egal sein, da beide zustimmungsfrei sind). Sollte die ABH eine AE nach § 17 AufenthG ausstellen wollen, würde ich auf § 18 bestehen.
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.04.2016 um 11:54:42
 
Hallo,

Zitat:
Sollte die ABH eine AE nach § 17 AufenthG ausstellen wollen, würde ich auf § 18 bestehen.

§ 18 AufenthG ist nicht einschlägig. Ausländische Lehramts- und Rechtsreferendare erhalten für die Dauer des Vorbereitungsdienstes (Referendariat)  eine AE nach § 17 Abs. 1 AufenthG. Die Beschäftigung ist bei Vorliegen eines inländischen Hochschulabschlusses zustimmungsfrei. So ist zumindest die Rechtsauffassung in Berlin. Und du hattest dich ja u.a. auch dort beworben.

Viele Grüße

dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.04.2016 um 10:10:46
 
dgstein schrieb am 20.04.2016 um 11:54:42:
§ 18 AufenthG ist nicht einschlägig.

Sehe ich nicht so, ich nehmem als exemplarisch die Verordung in Thüringen als Beispiel - § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürAZStPLVO:

Wer nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen  wird, leistet den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter in  einem Arbeitsverhältnis auf Zeit ab.


Ich sehe in beiden Fällen nicht, wie der Charakter von § 17 gewahrt wird, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
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hyunjun
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Antwort #5 - 21.04.2016 um 11:52:01
 
Ich habe gerade die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 04. 2014) gelesen und dort einige Bestimmungen raus gefunden. Vielleicht betrifft das meinen Fall..

"Referendare im Vorbereitungsdienst / Beamter auf Widerruf – keine Beschäftigung. Das Gleiche gilt, wenn der Vorbereitungsdienst der Referendare im Angestelltenverhältnis absolviert wird.
Ausländische Referendare bedürfen für die Dauer des Vorbereitungsdienstes, der außerhalb des Beamtenverhältnisses durchgeführt wird, keiner Zustimmung."
(Siehe S. 9)  Lippen versiegelt
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hyunjun
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Antwort #6 - 27.05.2016 um 10:36:23
 
Hallo Leute,
ich möchte meine jetzige Situation noch weiter schildern, was in letzter Zeit geschah. Zuerst habe ich eine E-Mail an eine Sachbearbeiterin bei der ABH geschrieben, die für Beschäftigung zuständig ist. Dann habe ich von ihr eine E-Mail bekommen:

Sehr geehrter Herr XXX,

da das Referendariat noch zu Ihrem Studium gehört, wenden Sie sich bitte zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis an Herrn XXXXX. Ich habe Ihre E-Mail bereits an Herrn XXXXX weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Sachbearbeiterin


Dann habe ich noch an den anderen Sachbearbeiter, an den die erste Sachbearbeterin meine E-Mail weitergeleitet hat, eine Anfrage gesendet und anbei noch meine Unterlagen und die entsprechenden Kommentierungen zum Gesetz geschickt. Danach kam diese E-Mail:

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

ich habe mir Ihre Unterlagen und die entsprechenden Kommentierungen zum Gesetz angesehen.

Das Referendariat stellt eine Fortsetzung Ihrer akademischen Ausbildung dar und unterliegt damit auch weiterhin dem Aufenthaltszweck Studium, also § 16 Abs. 1 AufenthG.

Es stellt in diesem Sinne keine Beschäftigung nach § 18 AufenthG (u.a.) i.V.m. der Beschäftigungsverordnung dar.

Nun habe ich auch gesehen, dass der Vorbereitungsdienst am 01.08.2016 beginnt und insgesamt 18 Monate dauert.

Ihr derzeitiger Aufenthaltstitel ist noch bis 31.08.2016 befristet, sodass ich keine Veranlassung sehe, diesen jetzt schon zu verlängern.
Von der Behörde für Schule und Berufsbildung (=Ausbildung) liegt keine Anforderung über einen den Vorbereitungsdienst umfassenden Aufenthaltstitel vor.

Ich würde diesen rechtzeitig vor Ablauf verlängern, wenn von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Sie erhalten von mir dazu in Kürze einen Termin per Post.

Oder Sie ziehen vorher nach Hamburg (und melden sich dorthin um), dann ist die Ausländerbehörde in Hamburg zuständig und kann Ihnen den Aufenthaltstitel ggf. bereits erteilen.



Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX


Da ich erst Anfang Juli nach Hamburg ziehe, habe ich die dortige Schulbehörde in Hamburg um eine Anforderung über einen das Referendariat umfassende Aufenthaltstitel gebeten. Dann habe ich eine entsprechende Anforderung bekommen und da stand:

,,Wir benötigen von Ihnen bis spätestens 15.07.2016 einen neuen gültigen Aufenthaltstitel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Sie werden den Vorbereitungsdienst voraussichtlich in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.01.2018 ableisten. Ich bescheinige Ihnen hiermit, dass Sie als Arbeitnehmer in der Tätigkeit eines Studienreferendars in XXXXXX (einer Schulart) in der Zeit vom 01.08.2016 - 31.01.2018 Bruttobezüge in Höhe von voraussichtlich 1.355,04 Euro erhalten werden."


Noch dazu hat die Frau aus der Schulbehörde in einer E-Mail geschrieben:
,,bitte achten Sie darauf, dass Sie ein neuen Aufenthaltstitel erhalten, der nicht dem Aufenthaltszweck Studium, also § 16 Abs. 1 AufenthG unterliegt.
Sie werden als Arbeitnehmer in der Tätigkeit eines Studienreferendars eingestellt und entsprechend bezahlt."


Wie soll ich nun vorgehen? Ich habe gerade die E-Mail von der Schulbehörde inklusive der Anforderung über einen das Referendariat umfassenden Aufenthaltstitel an meinen Sachbearbeiter bei der ABH weitergeleitet... Telefonisch sind die beiden Parteien gerade nicht erreichbar... weinend

Ich bedanke mich im Voraus für eure Antwort.
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« Zuletzt geändert: 27.05.2016 um 10:47:49 von hyunjun »  
 
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Antwort #7 - 27.05.2016 um 14:57:24
 
hyunjun schrieb am 27.05.2016 um 10:36:23:
Wie soll ich nun vorgehen? Ich habe gerade die E-Mail von der Schulbehörde inklusive der Anforderung über einen das Referendariat umfassenden Aufenthaltstitel an meinen Sachbearbeiter bei der ABH weitergeleitet... Telefonisch sind die beiden Parteien gerade nicht erreichbar... weinend


Du leitest eine Kopie des Schreibens der Schulbehörde Hamburg und deiner ABH an den Leiter deiner ABH und dem Leiter der Schulbehörde Hamburg weiter (schriftlich, Einschreiben) und bittest im Begelitschreiben darum das beide Behörden ihre unterschiedliche Rechtsauffassung bitte abklären möchten. Fristsetzung 6 Wochen vor Beginn des Referdiarats, weil nacher durch Umzug Kosten entstehen.
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hyunjun
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Antwort #8 - 27.05.2016 um 15:54:43
 
grisu1000 schrieb am 27.05.2016 um 14:57:24:
Du leitest eine Kopie des Schreibens der Schulbehörde Hamburg und deiner ABH an den Leiter deiner ABH und dem Leiter der Schulbehörde Hamburg weiter (schriftlich, Einschreiben) und bittest im Begelitschreiben darum das beide Behörden ihre unterschiedliche Rechtsauffassung bitte abklären möchten. Fristsetzung 6 Wochen vor Beginn des Referdiarats, weil nacher durch Umzug Kosten entstehen.


Eigentlich habe ich am 31.05. einen Termin bei dem Sachbearbeiter bei ABH in meiner Stadt (Leipzig, Sachsen), der von der Verlängerung meiner jetzigen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 ausgegangen ist. Geht es auch, wenn ich an dem Tag hingehe und gleich die Anforderung und die E-Mail von der Schulbehörde zeige? 
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grisu1000
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Antwort #9 - 27.05.2016 um 16:19:46
 
hyunjun schrieb am 27.05.2016 um 15:54:43:
Geht es auch, wenn ich an dem Tag hingehe und gleich die Anforderung und die E-Mail von der Schulbehörde zeige?


Ja natürlich nimmst du alle Korrespodenz der Schulbehörde mit. Am besten hast du auch Tel-Nr. und E-Mail der Sachbearbeiterin der Schulbehörde dabei.  Dann bittest du freundlich, das die beiden Behörden sich absprechen und eine Lösung finden.
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Antwort #10 - 27.05.2016 um 16:19:52
 
Im Übrigen habe ich im Internet ein Informationsblatt für ausländische Studenten, das von der Ausländerbehörde in Hamburg herausgegeben wurde. Da stand folgendes:

Wenn die praktische Ausbildung ein notwendiger Teil Ihrer Ausbildung ist, ohne den Sie Ihre Ausbildung nicht abschließen können (z.B. Zweites Staatsexamen), dann gilt sie als zustimmungsfreie Beschäftigung. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zur Weiterbildung nach § 17 AufenthG.  Wartezeiten von mehreren Monaten zwischen Ihrem Ersten Staatsexamen und dem Beginn des Referendariats sind üblich und können aufenthaltsrechtlich überbrückt werden. Wenden Sie sich mit der Bewerbung
oder der Mitteilung über die Wartezeit an Ihre Ausländerbehörde. Bei Wartezeiten von mehr als einem Jahr sollten Sie eine Überbrückungsbeschäftigung z.B. als Lehrerin an einer Privaten (Sprach-) Schule aufnehmen.
Für eine fachärztliche Weiterbildung benötigen Sie zunächst die erforderliche Approbation, die Sie beim Landesprüfungsamt für Heilberufe11 beantragen müssen, und können dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Weiterbildung nach § 17 AufenthG erhalten.
Nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Weiterbildung können Sie nach § 17 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr erneut eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche erhalten.
Für den anschließenden Wechsel in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der
Erwerbstätigkeit gilt das unter 8.3.1 und 8.3.2 Dargestellte.


Hilfe es, wenn ich das Blatt ausdrucke und am kommenden Dienstag in die ABH mitnehme?
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hyunjun
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Antwort #11 - 27.05.2016 um 16:30:12
 
grisu1000 schrieb am 27.05.2016 um 16:19:46:
Ja natürlich nimmst du alle Korrespodenz der Schulbehörde mit. Am besten hast du auch Tel-Nr. und E-Mail der Sachbearbeiterin der Schulbehörde dabei.  Dann bittest du freundlich, das die beiden Behörden sich absprechen und eine Lösung finden.


Meine Angst ist halt sehr groß. Der Sachbearbeiter bei ABH meinte letztes Mal am Telefon, dass ich mich nicht exmatrikulieren lassen muss, weil die derzeitige Aufenthaltserlaubnis zum Studium weiter verlängert werden wird. Soll ich mich besser exmatrikulieren lassen? Der Sachbearbeiter meinte ja vor zwei Wochen, dass ich weiterhin denselben Aufenthaltsgrund habe und keinen anderen. Aber wenn der Sachbearbeiter am kommenden Dienstag doch von § 17 oder irgendwas anderem ausgeht, soll ich doch eine Exmatrikulationsbescheinigung vorlegen? Genau an dem Tag hat das Amt der Universität auf, wo ich die Bescheinigung holen kann... Und für diesen Termin bei ABH am Dienstag habe ich schon 3 Wochen gewartet und ich mache mir gerade Sorge, dass ich aufgrund Fehlen von irgendwelchen Unterlagen wieder einen neuen Termin vereinbaren und lange warten muss.. Ich muss ja eine neue Aufenthaltserlaubnis bis 15.07. einreichen..  weinend weinend weinend Ich weiß, momentan kann ich nichts mehr machen als E-Mails zu schreiben und am Dienstag mit allen Unterlagen an die ABH zu gehen. 
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Antwort #12 - 27.05.2016 um 22:24:14
 
hyunjun schrieb am 27.05.2016 um 16:30:12:
Meine Angst ist halt sehr groß.


Nimm eine Person deines Vertrautens mit, bestelle sie schriftlich und formlos zum Beistand (§14 VwVfG). Damit hast du jemanden dabei, der deinen Rücken stärkt. Ein Beistand kann nicht so einfach rausgeschickt werden.

Alternativ wäre natürlich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
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