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Orientierungskurs verpflichtend? (Gelesen: 6.083 mal)
JayJay100
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.05.2016 um 08:40:01
 
Hallo,
mein eingetragener Lebenspartner ist seit 7-2012 in Deutschland und wir sind seit 5-2013 verpartnert. Nun hat er einen Termin in der ABH zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

In dem Anschreiben verlangt die ABH den Nachweis eines Orientierungskurses.

Ist dieser Kurs verpflichtend? Davon war in der Vergangenheit bei der bisherigen ABH (wir sind umgezogen) nie die Rede. Liegt das im Ermessen der ABH und was passiert wenn er diesen Kurs nicht macht?

B1-Zertifikat und den Rest der Forderungen können wir erfüllen.

Danke für Infos.
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tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.05.2016 um 12:23:08
 
Als er die AE wegen der Verpartnerung beantragt hat sollte er auch einen Bescheid erhalten haben ob er verpflichtet ist. Vielleicht nochmal die alten Unterlagen durchsehen und falls nix da bei der alten ABH anfragen.
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NotLupus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.05.2016 um 12:47:38
 
Hat er den den Test "Leben in Deutschland" bzw. den Einbürgerungstest gemacht?
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cabrio
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Antwort #3 - 14.05.2016 um 13:49:53
 
JayJay100 schrieb am 14.05.2016 um 08:40:01:
seit 7-2012 in Deutschland und wir sind seit 5-2013 verpartnert


Zum Integrationskurs (also auch zum Orientierungkurs) darf er nicht mehr verpflichtet werden, wenn er bei der erstmaligen Erteilung der AE nach § 28 nicht dazu verpflichtet wurde. Das geht jetzt nicht mehr. Wenn er sich aber nach drei Jahren einbürgern lassen möchte, dann braucht er den Orientierungskurs und kann die zwei Wochen bezahlten Kurs mitnehmen.
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NeedHelp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.05.2016 um 13:15:17
 
Was heißt Orientierungskurs? Ist es der "Test Leben in Deutschland"? Und wo ist der Unterschied zum Integrationskurs? Wenn man den Sprachtest und den Test "Leben in Deutschland" bestanden hat, erhält man doch das Zertifikat Integrationskurs. Ist es Pflicht, wenn man NE bzw. Einbürgerung beantragen will, auch wenn man zum Integrationskurs nicht verpflichtet war bzw. wurde?
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.05.2016 um 18:17:38
 
NeedHelp schrieb am 15.05.2016 um 13:15:17:
Was heißt Orientierungskurs


Er ist Teil des Integrationskurs, der letzte Teil von 60 Stunden und ist eben kein Sprachkurs, sondern ein Kurs über Geschichte, Rechtsordnung usw. in Deutschland.

NeedHelp schrieb am 15.05.2016 um 13:15:17:
Ist es der "Test Leben in Deutschland"? 


Der Orientierungkurs wird mit diesem Test abgeschlossen mit eigenen Termin.

33 Fragen, hat man 15 richtig beantwortet so hat man den Test und damit diesen Teil des Integrationskurses bestanden, hat man 17 Fragen richtig beantwortet so hat man eine Voraussetzung für die Einbürgerung erfüllt und muss keinen neuen Test im Rahmen einer Einbürgerung machen.

NeedHelp schrieb am 15.05.2016 um 13:15:17:
Wenn man den Sprachtest und den Test "Leben in Deutschland" bestanden hat, erhält man doch das Zertifikat Integrationskurs.


Ja, beim BAMF. Wurde man aber zur Ableistung des Integrationskurses verpflichtet reicht es nicht, nur die Tests zu machen. Man ist auch zur Teilnahme verpflichtet.

NeedHelp schrieb am 15.05.2016 um 13:15:17:
Ist es Pflicht, wenn man NE bzw. Einbürgerung beantragen will, auch wenn man zum Integrationskurs nicht verpflichtet war bzw. wurde? 


NE: Nein, du musst aber vergleichbare Kentnisse nachweisen, also am einfachsten ist es hierzu einen Sprachnachweis B1 zu machen, sowie den Test Leben in Deutschland zu bestehen.

Enbürgerung: siehe NE, wenn keine Verkürzung der Frist der Anspruchseinbürgerung gewünscht wird. Ist eine Fristverkürzung auf 7 Jahre gewünscht verlangen EBH oft auch den erfolgreichen Besuch des Integrationskurses, da diesem ein zusätzliche integrierende Wirkung zugesprochen wird.
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JayJay100
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Antwort #6 - 15.05.2016 um 23:30:45
 
cabrio schrieb am 14.05.2016 um 13:49:53:
einbürgern l


Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt ist ja keine Einbürgerung, richtig?
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JayJay100
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Antwort #7 - 15.05.2016 um 23:41:05
 
NotLupus schrieb am 14.05.2016 um 12:47:38:
Hat er den den Test "Leben in Deutschland" bzw. den Einbürgerungstest gemacht? 



Nein, gab dazu nie eine Aufforderung.
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erne
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Antwort #8 - 16.05.2016 um 19:23:39
 
JayJay100 schrieb am 15.05.2016 um 23:41:05:
Nein, gab dazu nie eine Aufforderung. 


gehört zum Integrationskurs.
Wenn der Träger des Kurses das versäumt hat, hat er geschlampt ... gehört aber dazu.

Hat er nur ein Zertifikat über B1 oder über den kompletten Integrationskurs?
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JayJay100
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Antwort #9 - 16.05.2016 um 21:16:52
 
erne schrieb am 16.05.2016 um 19:23:39:
Hat er nur ein Zertifikat über B1 oder über den kompletten Integrationskurs? 



B1 Zertifikat hat er, Integrationskurs war nie ein Thema
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Antwort #10 - 16.05.2016 um 21:28:35
 
Im Gegensatz zu cabrio gehe ich davon aus, dass ein Ausländer auch nach erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Integrationskurs verpflichtet werden können. Rechtsgrundlage für eine spätere Verpflichtung liegt in § 44a Abs. 1 Nr. 3.

Ihr müsst einfach diskutieren, dass er jetzt nachweislich ausreichende Sprachkenntnisse besitzt und deswegen nicht mehr besonders integrationsbedürftig ist.

Sollte es Probleme mit der ABH geben, die sich nicht wegdiskutieren lassen:

Dein Partner soll einfach den Einbürgerungstest machen und dann den Einbürgerungstest und das Sprachzertifikat B1 (in beglaubigter Kopie) beim BaMF vorlegen und das Zertifikat Integrationskurs bekommen und diesen der ABH vorlegen.
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Antwort #11 - 16.05.2016 um 21:50:36
 
Der Termin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der ABH wird Ende Juni sein.

Macht es Sinn mit der ABH bereits jetzt per E-Mail in die "Diskussion" zu gehen?
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Antwort #12 - 16.05.2016 um 22:17:21
 
Meines Erachtens zieht die Ausländerbehörde sowieso den kürzeren, da sie keinen Anspruch darauf hat, den Nachweis für den Integrationskurs zu fordern, da keine Verpflichtung durch die Ausländerbehörde auferlegt wurde. Um deinen Partner zu verpflichten, müsste die Behörde Integrationsbedürftigkeit feststellen. Das geht aber nicht, da er bereits B1-Sprachkenntnisse hat.

Du kannst die Diskussion anfangen. Aber im Grunde wäre es meiner Meinung nach Ende Juni besser, da dann die Behörde auch wirklich die Akte in die Hand nehmen würde und sich mit dem konkreten Fall beschäftigen würde. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 ist auch kein Orientierungskurs bzw. -test nötig.
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Antwort #13 - 16.05.2016 um 22:20:36
 
Er hat sogar B2 wie ich nun nachgeschaut habe.

Wir gehen dann mit den Unterlagen hin. Was passiert, wenn die ablehnen und den Kurs fordern? Den schafft er nicht bis zum Ende seiner jetzigen Aufenthaltserlaubnis?

Muss ich mir schon einen Anwalt suchen  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #14 - 16.05.2016 um 23:03:36
 
Ihr braucht keinen Anwalt. Und für die Erfüllung des Integrationskurses fehlt für deinen Partner nur der Test "Leben in Deutschland". Das ist einfach der Einbürgerungstest. Er müsste also nur sich bei der lokalen VHS informieren wann der nächste Test ist und für 25 € absolvieren. Mehr nicht. Das Zertifikat zum Einbürgerungstest und das B2 Zertifikat schickt er als beglaubigte Kopie dem BaMF und kriegt dann kostenlos das Zertifikat Integrationskurs.
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