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Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse? (Gelesen: 13.323 mal)
Themen Beschreibung: Mann wird eingebürgert obwohl er einmalig Unterhalt zahlte
Zaisad
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Antwort #15 - 20.04.2016 um 23:03:09
 
Und dürfen die mir Auskunft geben? Weil sie ja Schweigepflichtig  sind.
Gruß
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Antwort #16 - 21.04.2016 um 01:24:43
 
Zaisad schrieb am 20.04.2016 um 23:03:09:
Und dürfen die mir Auskunft geben? Weil sie ja Schweigepflichtigsind.
Gruß 


Eher Datenschutz. Aber du hasst ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob der Kindesvater Vermögen versteckt. Ich nehme an du hast auch einen entsprechenden Titel. Dann muss die EBH eine Güterabwegung machen. Kindeswohl gegen Datenschutz.

Dein Anliegen sollte eben nicht die Bestrafung des Kindesvaters sein. Dafür gibt es die Justiz, sondern die Information , welche Vermögens-, Einkommensituaon bei der Einbürgerung angegeben wurde um ggf. Forderungen durchzusetzen.

Das du ggf. dabei Informationen erhälst, dass der Kindesvater falsche Angaben gegenüber der EBH gemacht hat oder Vermögen vor der Unterhaltskasse versteckt ist der Beifang den man dann natürlich den entsprechenden Behörden zur Kenntnis geben kann.
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Antwort #17 - 21.04.2016 um 03:00:24
 
Ich bezweifle, dass eine EBH irgendetwas abwägt und irgendwelche nutzbaren Daten an Dritte herausgibt, ohne dass in irgendeiner Form ein verbindlich festgestellter Anspruch (bspw. durch richterl. Beschluss o. staatsanwaltschaftl. Anordnung) darauf belegbar wäre.
Aber ich kann natürlich irren...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #18 - 21.04.2016 um 10:58:51
 
grisu1000 schrieb am 18.04.2016 um 01:08:46:
HeFi schrieb am 17.04.2016 um 20:32:46:Ggf mit gleichlautenden Schreiben an:Polizei bzw. StaatsanwaltschaftJugendamt bzw. UnterhaltsvorschusskasseAusländerbehörde (ABH)Einbürgerungsbehörde (EBH) Die ABH und EBH interessiert das nicht. Sie werden von Ermittleungen durch die Staatsanwaltschaft informiert.

Das stimmt mMn so nicht!
Warum (und mit welchem Recht) sollte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen einen Deutschen (die Einbürgerung ist bereits vollzogen) der EBH oder ABH mitteilen (dürfen)?
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Antwort #19 - 21.04.2016 um 11:11:26
 
T.P.2013 schrieb am 18.04.2016 um 15:13:39:
kleine Korrektur: Wenn die Leistungsfähigkeit tatsächlich als nicht vorliegend festgestellt würde, wäre der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" nicht erfüllt und damit läge keine Straftat vor. Das hat nichts mit der Prüfung einer Schuld o.ä. zu tun.

Sorry, trotz größter Anstrengung kann ich den Sinn dieser Aussage nicht verstehen.
Kann mir das -bitte- jemand erklären?
Heißt das, wenn man sich "arm rechnet", wird der Tatbestand des § 170 StGB nicht erfüllt ?

Aus der Tatbestandsbeschreibung des § 170 StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85487.htm
kann ich den Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht herauslesen.
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« Zuletzt geändert: 21.04.2016 um 11:23:25 von HeFi »  
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Antwort #20 - 21.04.2016 um 11:48:27
 
HeFi schrieb am 21.04.2016 um 11:11:26:
Aus der Tatbestandsbeschreibung des § 170 StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85487.htm
kann ich den Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht herauslesen.


Muss man ja auch nicht. Ist trotzdem so.

Die Informationen hier decken sich mit dem was ich in anderen Kommentaren und urteilen dazu gefunden habe:

http://www.iww.de/fk/archiv/verletzung-der-unterhaltspflicht-nichtzahlung-von-un...

Unten steht dort mehr zur Leistungsfähigkeit.Die Informationen auf wikipedia sind auch zutreffend.
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Antwort #21 - 21.04.2016 um 11:49:40
 
HeFi schrieb am 21.04.2016 um 10:58:51:
Das stimmt mMn so nicht!
Warum (und mit welchem Recht) sollte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen einen Deutschen (die Einbürgerung ist bereits vollzogen) der EBH oder ABH mitteilen (dürfen)?


Ja,  Aber, wenn man in der Anzeige auf die Einbürgerung hinweist (und da mit verbundenen die benötigten Geldmittel) wird die Staatsanwaltschaft womöglich im Rahmen der Ermittlungen auch da nachfragen.
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Zaisad
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Antwort #22 - 21.04.2016 um 12:27:39
 
Darf mir die Staatsanwaltschaft denn antworten und Infos geben,  da sie ja Schweigepflicht haben. Gruß
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Antwort #23 - 21.04.2016 um 12:49:22
 
Du bekommst als Privatmensch, der nur eine Anzeige erstattet hat, keine Info.
Bist Du Anzeigender und Geschädigter, bekommst Du eine Info über das Ergebnis der Ermittlungen (z.B. Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft).
Benötigst Du Akteneinsicht, um ggf. zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, brauchst Du einen Anwalt.
Das wäre auch das, was ich Dir hier empfehlen würde.

Gruß

HeFi schrieb am 21.04.2016 um 11:11:26:
Sorry, trotz größter Anstrengung kann ich den Sinn dieser Aussage nicht verstehen.


Ja, kann passieren, ist kein Beinbruch.
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Antwort #24 - 21.04.2016 um 15:22:06
 
fab87 schrieb am 21.04.2016 um 11:48:27:
Die Informationen hier decken sich mit dem was ich in anderen Kommentaren und urteilen dazu gefunden habe:http://www.iww.de/fk/archiv/verletzung-der-unterhaltspflicht-nichtzahlung-von-un... steht dort mehr zur Leistungsfähigkeit.Die Informationen auf wikipedia sind auch zutreffend.

Danke @fab87, DAS, insbesondere der bei Wiki genannte Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit als sog. "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", hilft mir weiter.
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« Zuletzt geändert: 21.04.2016 um 15:35:15 von HeFi »  
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Antwort #25 - 21.04.2016 um 21:56:06
 
T.P.2013 schrieb am 21.04.2016 um 03:00:24:
Ich bezweifle, dass eine EBH irgendetwas abwägt und irgendwelche nutzbaren Daten an Dritte herausgibt, ohne dass in irgendeiner Form ein verbindlich festgestellter Anspruch (bspw. durch richterl. Beschluss o. staatsanwaltschaftl. Anordnung) darauf belegbar wäre.


Im Regelfall hat man bei  Unterhaltsrückständen einen Vollstreckungstitel des Gerichts. Weigert sich die EBH kann man die Information an die Unterhaltsvirschuskasse oder Jugendamt  weitergeben. Da ja die staatlichen Kassen zur Zeit den Unterhalt tragen hätten die eine Ermittlungspflicht und würden IMHO über Amtshilfe die Akteneinsicht beantragen.
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Antwort #26 - 22.04.2016 um 00:34:20
 
grisu1000 schrieb am 21.04.2016 um 21:56:06:
Da ja die staatlichen Kassen zur Zeit den Unterhalt tragen hätten die eine Ermittlungspflicht und würden IMHO über Amtshilfe die Akteneinsicht beantragen

Zitat aus §32 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a151687.htm
Zitat:
(1) 1Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist...

siehe auch VAH-StAG 6/2015 zB Ziff 32.1.2 Ohne Ersuchen http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwe...
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« Zuletzt geändert: 22.04.2016 um 00:45:45 von HeFi »  
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Antwort #27 - 22.04.2016 um 09:39:33
 
Der Gerichtsvollzieher ist jetzt beauftragt und wird um Vermögensauskunft fordern.  Es ist aber so, dass er nur zum derzeitigen Punkt was geben kann. Das heisst für die Vergangenheit,  wo die Einbürgerung erhalten wurde habe ich keine Vermögensauskunft. Was muss ich dann vorlegen,  das wird den Behörden nicht interessieren,  da die Einbürgerung  bereits vergeben ist. Lg
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Antwort #28 - 22.04.2016 um 12:02:19
 
Zaisad schrieb am 22.04.2016 um 09:39:33:
das wird den Behörden nicht interessieren,da die Einbürgerungbereits vergeben ist. Lg 

DOCH,
das Jugendamt bzw. die Unterhaltsvorschusskasse werden die verauslagten Unterhaltsleistungen von ihm zurückfordern wollen,

die Einbürgerungsbehörde (EBH) kann das Einbürgerungsverfahren daraufhin überprüfen, ob die Einbürgerung durch Falschangaben über seine Einkommensverhältnisse erschlichen wurde, ggf. wäre Rücknahme der Einbürgerung gem. §35 StAG möglich.
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Antwort #29 - 27.04.2016 um 01:33:23
 
fab87 schrieb am 21.04.2016 um 11:48:27:
Muss man ja auch nicht. Ist trotzdem so.

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Zur Leistungsfähigkeit hab' ich § 1603 Abs. 1 BGB (Leistungsfähigkeit) gefunden:
Zitat:
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
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