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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
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Beitrag begonnen von Zaisad am 16.04.2016 um 23:06:35

Titel: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 16.04.2016 um 23:06:35
Hallo,
Mich würde sehr interessieren,  ob einer der nur einmalig Unterhalt bezahlt hat eingebürgert werden darf (Unterhaltspflichtig ist er seit 2009). Als Mutter kann ich nachweisen, dass dieser Mann Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse hat und kein Umgang zu seinen Kindern hat,  wenn dann nur begleitet.  Ist so etwas möglich?  Und ist es möglich die Einbürgerung zurückzuverlangen aus diesen Gründen und wie?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von deerhunter am 17.04.2016 um 08:39:06
Bin zwar jetzt nicht der Einbürgerungsspezialist, aber meine Meinung nach dürfte hier keine Einbürgerung möglich sein!

Denn eine Voraussetzung ist
"eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II"

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 17.04.2016 um 11:39:34
Außerdem erfüllt die Verletzung der Unterhaltspflicht einen Straftatbestand gem. § 170 StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85487.htm
was ebenfalls gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
ein Einbürgerungshindernis wäre, falls er deswegen verurteilt würde.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 17.04.2016 um 12:00:41
Eine durch Täuschung erschlichene Einbürgerung kann innerhalb von 5 Jahren zurück genommen werden,
§35 Abs. 3 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63218.htm

siehe auch BVerwG-Urteil BVerwG 5 C 32.07 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300608U5C32.07.0

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 17.04.2016 um 16:23:04
Danke für die Rückmeldung.  Wie soll ich jetzt vorgehen ?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von deerhunter am 17.04.2016 um 16:26:53

Zaisad schrieb am 17.04.2016 um 16:23:04:
Danke für die Rückmeldung.Wie soll ich jetzt vorgehen ? 


Entsprechend bei allen Stellen anzeigen und Beweise dafür vorlegen

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 17.04.2016 um 20:32:46

deerhunter schrieb am 17.04.2016 um 16:26:53:
Entsprechend bei allen Stellen anzeigen und Beweise dafür vorlegen

Ggf mit gleichlautenden Schreiben an:
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft
Jugendamt bzw. Unterhaltsvorschusskasse
Ausländerbehörde (ABH)
Einbürgerungsbehörde (EBH)

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 17.04.2016 um 23:06:10
Kann ich sowas alleine machen,  oder ist es besser es über einen Anwalt zu machen? Da ich persönlich bei der Einbörgerungsstelle war und dieser hatte mich gar nicht ernst genommen und meinte zu mir,  dass er kein Infos nehmen darf, wegen Schweigepflicht und das sind da raus sind,  also Einbürgerung ist ja schon vergeben, da wäre nicht mehr was zu machen !!!

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von NotLupus am 18.04.2016 um 00:04:16
Du brauchst keinen Anwalt. Die Staatsanwaltschaft ist hierfür zuständig und der wird auch ggf. die Einbürgerungsakte anfordern. Wenn die EBH unwillig ist das zu prüfen, dann kannst du höchstens Fachaufsichtbeschwerde stellen, da die EBH wohl geschludert hat.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von grisu1000 am 18.04.2016 um 01:08:46

HeFi schrieb am 17.04.2016 um 20:32:46:
Ggf mit gleichlautenden Schreiben an:
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft
Jugendamt bzw. Unterhaltsvorschusskasse
Ausländerbehörde (ABH)
Einbürgerungsbehörde (EBH) 


Die ABH und EBH interessiert das nicht. Sie werden von Ermittleungen durch die Staatsanwaltschaft informiert.


HeFi schrieb am 17.04.2016 um 11:39:34:
Außerdem erfüllt die Verletzung der Unterhaltspflicht einen Straftatbestand gem


Fast richtig, die Entziehung von der Unterhaltspflicht ist in §170 StGB geregelt. Heißt es muss Geld vorhanden sein. Ist der Kindesvater aber gar nicht Leistungsfähig fällt er nicht unter das StGB.


deerhunter schrieb am 17.04.2016 um 16:26:53:
Entsprechend bei allen Stellen anzeigen und Beweise dafür vorlegen


Bevor man sowas rät muss man sich natürlich auch mit § 164 StGB Falsche Verdächtigung auseinandersetzen. Ist der Kindesmutter bekannt, das er Kindesvater nicht leistungsfähig ist, kann das nach Hinten losgehen.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 18.04.2016 um 13:58:33

HeFi schrieb am 17.04.2016 um 11:39:34:
Außerdem erfüllt die Verletzung der Unterhaltspflicht einen Straftatbestand gem. § 170 StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85487.htm
was ebenfalls gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
ein Einbürgerungshindernis wäre, falls er deswegen verurteilt würde.


grisu1000 schrieb am 18.04.2016 um 01:08:46:
Fast richtig, die Entziehung von der Unterhaltspflicht ist in §170 StGB geregelt. Heißt es muss Geld vorhanden sein. Ist der Kindesvater aber gar nicht Leistungsfähig fällt er nicht unter das StGB.

Ach......  Das ist mir neu. Ich dachte immer, das StGB gilt für ALLE.
Du meinst maW: "Wer kein Geld hat, darf Straftaten begehen, ohne sich dabei strafbar zu machen" ??

Ich bin kein Jurist, aber soviel scheint mir Allgemeinbildung zu sein:
Die Prüfung der Strafbarkeit gliedert sich mindestens in 3 Teile:
1. Prüfung des Tatbestandes (objektive + subjektive Tatbestandsmerkmale),
2. Prüfung der Rechtswidrigkeit (ggf. Berücksichtigung von Rechtfertigungsgründen),
3. Prüfung der (subjektiven) Schuld

Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kindesvaters könnte mMn erst bei der Schuldfrage berücksichtigt werden,
maW: auch wenn der objektive Tatbestand verwirklicht ist, kann es strafmildernde oder strafausschließende Gründe geben.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von T.P.2013 am 18.04.2016 um 15:13:39
Der Punkt ist doch, dass eine Einbürgerung positiv entschieden wurde und die Voraussetzungen dafür eigentlich die sind, dass die entsprechende "Leistungsfähigkeit" vorliegt.
Die TE hat aber trotzdem den entsprechenden Unterhalt nicht bekommen.

Das kann nachvollziehbar schon den Verdacht nahelegen, dass
1) entsprechende Straftaten nach StGB begangen wurden und / oder
2) die Voraussetzungen zur Einbürgerung tatsächlich nicht vorgelegen haben und die Einbürgerung möglicherweise erschlichen wurde.

Diesen Widerspruch, an Fakten haltend, entsprechend formuliert kann man, ohne jede Angst einer haltbaren Gegenanzeige wg. irgendwas, m.E. sehr wohl so steuern, wie in den Beiträgen #5 und #6 vorgeschlagen.

Gruß

@HeFi,

kleine Korrektur: Wenn die Leistungsfähigkeit tatsächlich als nicht vorliegend festgestellt würde, wäre der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" nicht erfüllt und damit läge keine Straftat vor. Das hat nichts mit der Prüfung einer Schuld o.ä. zu tun.
Aber das kann erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens überhaupt verbindlich festgestellt werden und ist hier auch erst einmal (-> Anzeigenerstattung) irrelevant, da der Verdacht nachvollziehbar vorliegt.
Gruß

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 20.04.2016 um 15:39:52
Ich bin jetzt etwas verwirrt und habe Angst etwas falsch zu machen. Wenn wir Unterhalt verlangt haben, war der Kindesvater entweder Harz 4 Empfänger oder sein Einkommen reicht nicht. Im September kam die Überraschung,  dass er freiwillig Unterhalt zahlen wollte für beide Kinder nichtmal nach der Düsseldorfer Tabelle.  Pro Kind nur 100 Euro, so ist der unterhaltstitel.  Später kam die Info,  er ist  im November bereits eingebürgert.  Nach dieser einmaligen Zahlung im September kam nie wieder was,  er hat ja nicht mehr  ausreichend Einkommen.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von T.P.2013 am 20.04.2016 um 17:19:02
Ja.
Das ändert nichts an dem bisher Geschriebenen.
Einfach den Sachverhalt, wie von Dir beschrieben, so an die entsprechenden Adressaten steuern.

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von grisu1000 am 20.04.2016 um 19:48:59

Zaisad schrieb am 20.04.2016 um 15:39:52:
Nach dieser einmaligen Zahlung im September kam nie wieder was,er hat ja nicht mehrausreichend Einkommen.


Bevor man da zur Staatsanwaltschaft rennt fragt man einfach die EBH schriftlich, wie es sein kann, dass der Kindesvater eingebürgert werden kann, obwohl er xxxx Euro  Unterhaltsschulden hat und nur zweimal einen bescheidenen Betrag von xxx Euro bezahlt hat und seit der Einbürgerung überhaupt nicht mehr zahlt.

Und ich würde es deutlich als Frage formulieren. Dein Auskunftinteresse berufst du darauf, das er dir gegenüber Unterhalt schuldet und er nach dem Gesetzt im Rahmen der  Einbürgerung entsprechendes Einkommen/Vermögen nachweisen muss und so ggf. Einkommen/Vermögen vor dir verheimlicht wird.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 20.04.2016 um 23:03:09
Und dürfen die mir Auskunft geben? Weil sie ja Schweigepflichtig  sind.
Gruß

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von grisu1000 am 21.04.2016 um 01:24:43

Zaisad schrieb am 20.04.2016 um 23:03:09:
Und dürfen die mir Auskunft geben? Weil sie ja Schweigepflichtigsind.
Gruß 


Eher Datenschutz. Aber du hasst ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob der Kindesvater Vermögen versteckt. Ich nehme an du hast auch einen entsprechenden Titel. Dann muss die EBH eine Güterabwegung machen. Kindeswohl gegen Datenschutz.

Dein Anliegen sollte eben nicht die Bestrafung des Kindesvaters sein. Dafür gibt es die Justiz, sondern die Information , welche Vermögens-, Einkommensituaon bei der Einbürgerung angegeben wurde um ggf. Forderungen durchzusetzen.

Das du ggf. dabei Informationen erhälst, dass der Kindesvater falsche Angaben gegenüber der EBH gemacht hat oder Vermögen vor der Unterhaltskasse versteckt ist der Beifang den man dann natürlich den entsprechenden Behörden zur Kenntnis geben kann.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von T.P.2013 am 21.04.2016 um 03:00:24
Ich bezweifle, dass eine EBH irgendetwas abwägt und irgendwelche nutzbaren Daten an Dritte herausgibt, ohne dass in irgendeiner Form ein verbindlich festgestellter Anspruch (bspw. durch richterl. Beschluss o. staatsanwaltschaftl. Anordnung) darauf belegbar wäre.
Aber ich kann natürlich irren...

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 21.04.2016 um 10:58:51

grisu1000 schrieb am 18.04.2016 um 01:08:46:
HeFi schrieb am 17.04.2016 um 20:32:46:Ggf mit gleichlautenden Schreiben an:Polizei bzw. StaatsanwaltschaftJugendamt bzw. UnterhaltsvorschusskasseAusländerbehörde (ABH)Einbürgerungsbehörde (EBH) Die ABH und EBH interessiert das nicht. Sie werden von Ermittleungen durch die Staatsanwaltschaft informiert.

Das stimmt mMn so nicht!
Warum (und mit welchem Recht) sollte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen einen Deutschen (die Einbürgerung ist bereits vollzogen) der EBH oder ABH mitteilen (dürfen)?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 21.04.2016 um 11:11:26

T.P.2013 schrieb am 18.04.2016 um 15:13:39:
kleine Korrektur: Wenn die Leistungsfähigkeit tatsächlich als nicht vorliegend festgestellt würde, wäre der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" nicht erfüllt und damit läge keine Straftat vor. Das hat nichts mit der Prüfung einer Schuld o.ä. zu tun.

Sorry, trotz größter Anstrengung kann ich den Sinn dieser Aussage nicht verstehen.
Kann mir das -bitte- jemand erklären?
Heißt das, wenn man sich "arm rechnet", wird der Tatbestand des § 170 StGB nicht erfüllt ?

Aus der Tatbestandsbeschreibung des § 170 StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85487.htm
kann ich den Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht herauslesen.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von fab87 am 21.04.2016 um 11:48:27

HeFi schrieb am 21.04.2016 um 11:11:26:
Aus der Tatbestandsbeschreibung des § 170 StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85487.htm
kann ich den Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht herauslesen.


Muss man ja auch nicht. Ist trotzdem so.

Die Informationen hier decken sich mit dem was ich in anderen Kommentaren und urteilen dazu gefunden habe:

http://www.iww.de/fk/archiv/verletzung-der-unterhaltspflicht-nichtzahlung-von-unterhalt-ist-strafbar-f33145

Unten steht dort mehr zur Leistungsfähigkeit.Die Informationen auf wikipedia sind auch zutreffend.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von fab87 am 21.04.2016 um 11:49:40

HeFi schrieb am 21.04.2016 um 10:58:51:
Das stimmt mMn so nicht!
Warum (und mit welchem Recht) sollte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen einen Deutschen (die Einbürgerung ist bereits vollzogen) der EBH oder ABH mitteilen (dürfen)?


Ja,  Aber, wenn man in der Anzeige auf die Einbürgerung hinweist (und da mit verbundenen die benötigten Geldmittel) wird die Staatsanwaltschaft womöglich im Rahmen der Ermittlungen auch da nachfragen.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 21.04.2016 um 12:27:39
Darf mir die Staatsanwaltschaft denn antworten und Infos geben,  da sie ja Schweigepflicht haben. Gruß

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von T.P.2013 am 21.04.2016 um 12:49:22
Du bekommst als Privatmensch, der nur eine Anzeige erstattet hat, keine Info.
Bist Du Anzeigender und Geschädigter, bekommst Du eine Info über das Ergebnis der Ermittlungen (z.B. Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft).
Benötigst Du Akteneinsicht, um ggf. zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, brauchst Du einen Anwalt.
Das wäre auch das, was ich Dir hier empfehlen würde.

Gruß


HeFi schrieb am 21.04.2016 um 11:11:26:
Sorry, trotz größter Anstrengung kann ich den Sinn dieser Aussage nicht verstehen.


Ja, kann passieren, ist kein Beinbruch.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 21.04.2016 um 15:22:06

fab87 schrieb am 21.04.2016 um 11:48:27:
Die Informationen hier decken sich mit dem was ich in anderen Kommentaren und urteilen dazu gefunden habe:http://www.iww.de/fk/archiv/verletzung-der-unterhaltspflicht-nichtzahlung-von-un...Unten steht dort mehr zur Leistungsfähigkeit.Die Informationen auf wikipedia sind auch zutreffend.

Danke @fab87, DAS, insbesondere der bei Wiki genannte Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit als sog. "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", hilft mir weiter.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von grisu1000 am 21.04.2016 um 21:56:06

T.P.2013 schrieb am 21.04.2016 um 03:00:24:
Ich bezweifle, dass eine EBH irgendetwas abwägt und irgendwelche nutzbaren Daten an Dritte herausgibt, ohne dass in irgendeiner Form ein verbindlich festgestellter Anspruch (bspw. durch richterl. Beschluss o. staatsanwaltschaftl. Anordnung) darauf belegbar wäre.


Im Regelfall hat man bei  Unterhaltsrückständen einen Vollstreckungstitel des Gerichts. Weigert sich die EBH kann man die Information an die Unterhaltsvirschuskasse oder Jugendamt  weitergeben. Da ja die staatlichen Kassen zur Zeit den Unterhalt tragen hätten die eine Ermittlungspflicht und würden IMHO über Amtshilfe die Akteneinsicht beantragen.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 22.04.2016 um 00:34:20

grisu1000 schrieb am 21.04.2016 um 21:56:06:
Da ja die staatlichen Kassen zur Zeit den Unterhalt tragen hätten die eine Ermittlungspflicht und würden IMHO über Amtshilfe die Akteneinsicht beantragen

Zitat aus §32 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a151687.htm

Zitat:
(1) 1Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist...

siehe auch VAH-StAG 6/2015 zB Ziff 32.1.2 Ohne Ersuchen http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwendungshinweise_05_2009.pdf

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 22.04.2016 um 09:39:33
Der Gerichtsvollzieher ist jetzt beauftragt und wird um Vermögensauskunft fordern.  Es ist aber so, dass er nur zum derzeitigen Punkt was geben kann. Das heisst für die Vergangenheit,  wo die Einbürgerung erhalten wurde habe ich keine Vermögensauskunft. Was muss ich dann vorlegen,  das wird den Behörden nicht interessieren,  da die Einbürgerung  bereits vergeben ist. Lg

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 22.04.2016 um 12:02:19

Zaisad schrieb am 22.04.2016 um 09:39:33:
das wird den Behörden nicht interessieren,da die Einbürgerungbereits vergeben ist. Lg 

DOCH,
das Jugendamt bzw. die Unterhaltsvorschusskasse werden die verauslagten Unterhaltsleistungen von ihm zurückfordern wollen,

die Einbürgerungsbehörde (EBH) kann das Einbürgerungsverfahren daraufhin überprüfen, ob die Einbürgerung durch Falschangaben über seine Einkommensverhältnisse erschlichen wurde, ggf. wäre Rücknahme der Einbürgerung gem. §35 StAG möglich.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 27.04.2016 um 01:33:23

fab87 schrieb am 21.04.2016 um 11:48:27:
Muss man ja auch nicht. Ist trotzdem so.

Die Informationen hier decken sich mit dem was ich in anderen Kommentaren und urteilen dazu gefunden habe:

http://www.iww.de/fk/archiv/verletzung-der-unterhaltspflicht-nichtzahlung-von-unterhalt-ist-strafbar-f33145

Unten steht dort mehr zur Leistungsfähigkeit.Die Informationen auf wikipedia sind auch zutreffend.

Zur Leistungsfähigkeit hab' ich § 1603 Abs. 1 BGB (Leistungsfähigkeit) gefunden:

Zitat:
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von T.P.2013 am 27.04.2016 um 16:37:09
Mein Reden...

Die objektive Leistungsfähigkeit, die im Rahmen einer Anzeige dann durch die StA geprüft und ggf. festgestellt werden müsste (oder eben zivilrechtlich durch ein Gericht), muss vorliegen, damit überhaupt der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" (= Können, aber nicht machen) vorliegt.

Ist er leistungsfähig, zahlt aber nicht, liegt ein "sich entziehen" vor, haben wir tatbestandsmäßig eine Straftat.
Ist er nicht leistungsfähig (gewesen), dann kann er sich auch nicht entziehen / entzogen haben, es liegt dann dieses erforderliche Tatbestandsmerkmal, und damit auch nicht das strafrechtliche Vergehen an sich, vor.

Aber das Ergebnis der Prüfung der StA kann natürlich, unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen, durch den Geschädigten oder andere Behörden genutzt werden.

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 03.05.2016 um 07:31:11

T.P.2013 schrieb am 27.04.2016 um 16:37:09:
Geschrieben von: T.P.2013        Geschrieben am: 27.04.2016 um 16:37:09
Mein Reden...

Die objektive Leistungsfähigkeit, die im Rahmen einer Anzeige dann durch die StA geprüft und ggf. festgestellt werden müsste (oder eben zivilrechtlich durch ein Gericht), muss vorliegen, damit überhaupt der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" (= Können, aber nicht machen) vorliegt.

Ist er leistungsfähig, zahlt aber nicht, liegt ein "sich entziehen" vor, haben wir tatbestandsmäßig eine Straftat.
Ist er nicht leistungsfähig (gewesen), dann kann er sich auch nicht entziehen / entzogen haben, es liegt dann dieses erforderliche Tatbestandsmerkmal, und damit auch nicht das strafrechtliche Vergehen an sich, vor.




Ist man denn überhaupt einbürgerungsfähig, wenn man nicht leistungsfähig ist?
Laut der Einbürgerungsbehörde sagte man mir jetzt ich soll alles schriftlich abgeben,  da die Akte aber schon im Archiv sei (Einbürgerung im November 2015),  können sie nicht versprechen,  dass diese geprüft wird, da der Fall für sie abgeschlossen ist. 

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von T.P.2013 am 03.05.2016 um 08:08:47

Zaisad schrieb am 03.05.2016 um 07:31:11:
Ist man denn überhaupt einbürgerungsfähig, wenn man nicht leistungsfähig ist? 



Hallo,

ob und wenn ja, unter welchen möglichen, denkbaren Umständen dies der Fall sein könnte, weiß ich nicht. Das wird hier eher einer der Einbürgerungsexperten beantworten können.

Denkbar ist allerdings, dass er sich zum Zweck und zum Zeitpunkt der Einbürgerung leistungsfähig gemacht hat (Arbeitsaufnahme z.B.), dann eingebürgert wurde und sich anschließend wieder zurück auf die faule Haut begab.
Scheint mir bei Deinen Schilderungen eine denkbare Variante.

Ob, und ggf. wie, dies tatsächlich der Fall war, kann man, wenn man möchte und wenn man weiß wie, m.E. ermitteln. Z.B. mittels anwaltlicher Akteneinsicht.

Gruß

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Walatin am 03.05.2016 um 09:01:44

T.P.2013 schrieb am 27.04.2016 um 16:37:09:
Mein Reden...

Die objektive Leistungsfähigkeit, die im Rahmen einer Anzeige dann durch die StA geprüft und ggf. festgestellt werden müsste (oder eben zivilrechtlich durch ein Gericht), muss vorliegen, damit überhaupt der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" (= Können, aber nicht machen) vorliegt.

Ist er leistungsfähig, zahlt aber nicht, liegt ein "sich entziehen" vor, haben wir tatbestandsmäßig eine Straftat.
Ist er nicht leistungsfähig (gewesen), dann kann er sich auch nicht entziehen / entzogen haben, es liegt dann dieses erforderliche Tatbestandsmerkmal, und damit auch nicht das strafrechtliche Vergehen an sich, vor.

Aber das Ergebnis der Prüfung der StA kann natürlich, unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen, durch den Geschädigten oder andere Behörden genutzt werden.


Schon komisch - ich habe vor ca. einer Woche auf § 170 StGB hingwiesen und wurde kommentarlos gelöscht. Und nun das!

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von T.P.2013 am 03.05.2016 um 12:09:59
Lag wohl eher am Gesamtkontext Deiner Beiträge dort und nicht an dem reinen Zitat einer gesetzlichen Bestimmung, oder?

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von HeFi am 03.05.2016 um 19:09:20

Zaisad schrieb am 03.05.2016 um 07:31:11:
Laut der Einbürgerungsbehörde sagte man mir jetzt ich soll alles schriftlich abgeben,da die Akte aber schon im Archiv sei (Einbürgerung im November 2015),können sie nicht versprechen,dass diese geprüft wird, da der Fall für sie abgeschlossen ist

Ach, auch schon drauf gekommen`
Liest Du eigentlich, was hier geschrieben wird?


deerhunter schrieb am 17.04.2016 um 16:26:53:
Entsprechend bei allen Stellen anzeigen und Beweise dafür vorlegen

und

HeFi schrieb am 17.04.2016 um 20:32:46:
Ggf mit gleichlautenden Schreiben an:
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft
Jugendamt bzw. Unterhaltsvorschusskasse
Ausländerbehörde (ABH)
Einbürgerungsbehörde (EBH)

Die EBH kann die Akte wieder hochholen und das Einbürgerungsverfahren innerhalb von 5 Jahren überprüfen, wenn sie konkrete und nachvollziehbare Verdachtsmomente hat, dass die Einbürgerung mit Falschangaben erschlichen worden sein könnte.


HeFi schrieb am 17.04.2016 um 12:00:41:
Eine durch Täuschung erschlichene Einbürgerung kann innerhalb von 5 Jahren zurück genommen werden,
§35 Abs. 3 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63218.htm

siehe auch BVerwG-Urteil BVerwG 5 C 32.07 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300608U5C32.07.0

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von Zaisad am 03.05.2016 um 20:23:33
So nun ist auch das Schreiben vom Gerichtsvollzieher eingetroffen,  wie geahnt hat er die VermögensAuskunft abgegeben, kann also nihts zahlen.
Diese ist sogar von Mai 2015 abgegeben worden und gilt noch bis heute anscheinend.  Da die Einbürgerung im November war,  müssten doch die Unterlagen von den Monaten davor verlangt worden sein oder? Kann ich diese als Beweismittel nehmen? Danke für jede ausführliche Antwort

Titel: Re: Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse?
Beitrag von NotLupus am 03.05.2016 um 20:30:25
Klar. Das ist doch praktisch amtlich.

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