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Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse? (Gelesen: 13.325 mal)
Themen Beschreibung: Mann wird eingebürgert obwohl er einmalig Unterhalt zahlte
Zaisad
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16.04.2016 um 23:06:35
 
Hallo,
Mich würde sehr interessieren,  ob einer der nur einmalig Unterhalt bezahlt hat eingebürgert werden darf (Unterhaltspflichtig ist er seit 2009). Als Mutter kann ich nachweisen, dass dieser Mann Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse hat und kein Umgang zu seinen Kindern hat,  wenn dann nur begleitet.  Ist so etwas möglich?  Und ist es möglich die Einbürgerung zurückzuverlangen aus diesen Gründen und wie?
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Antwort #1 - 17.04.2016 um 08:39:06
 
Bin zwar jetzt nicht der Einbürgerungsspezialist, aber meine Meinung nach dürfte hier keine Einbürgerung möglich sein!

Denn eine Voraussetzung ist
"eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II"
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Antwort #2 - 17.04.2016 um 11:39:34
 
Außerdem erfüllt die Verletzung der Unterhaltspflicht einen Straftatbestand gem. § 170 StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85487.htm
was ebenfalls gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
ein Einbürgerungshindernis wäre, falls er deswegen verurteilt würde.
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Antwort #3 - 17.04.2016 um 12:00:41
 
Eine durch Täuschung erschlichene Einbürgerung kann innerhalb von 5 Jahren zurück genommen werden,
§35 Abs. 3 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63218.htm

siehe auch BVerwG-Urteil BVerwG 5 C 32.07 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300608U5C32.07.0
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« Zuletzt geändert: 17.04.2016 um 12:14:06 von HeFi »  
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Antwort #4 - 17.04.2016 um 16:23:04
 
Danke für die Rückmeldung.  Wie soll ich jetzt vorgehen ?
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Antwort #5 - 17.04.2016 um 16:26:53
 
Zaisad schrieb am 17.04.2016 um 16:23:04:
Danke für die Rückmeldung.Wie soll ich jetzt vorgehen ? 


Entsprechend bei allen Stellen anzeigen und Beweise dafür vorlegen
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Antwort #6 - 17.04.2016 um 20:32:46
 
deerhunter schrieb am 17.04.2016 um 16:26:53:
Entsprechend bei allen Stellen anzeigen und Beweise dafür vorlegen

Ggf mit gleichlautenden Schreiben an:
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft
Jugendamt bzw. Unterhaltsvorschusskasse
Ausländerbehörde (ABH)
Einbürgerungsbehörde (EBH)
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Zaisad
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Antwort #7 - 17.04.2016 um 23:06:10
 
Kann ich sowas alleine machen,  oder ist es besser es über einen Anwalt zu machen? Da ich persönlich bei der Einbörgerungsstelle war und dieser hatte mich gar nicht ernst genommen und meinte zu mir,  dass er kein Infos nehmen darf, wegen Schweigepflicht und das sind da raus sind,  also Einbürgerung ist ja schon vergeben, da wäre nicht mehr was zu machen !!!
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Antwort #8 - 18.04.2016 um 00:04:16
 
Du brauchst keinen Anwalt. Die Staatsanwaltschaft ist hierfür zuständig und der wird auch ggf. die Einbürgerungsakte anfordern. Wenn die EBH unwillig ist das zu prüfen, dann kannst du höchstens Fachaufsichtbeschwerde stellen, da die EBH wohl geschludert hat.
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Antwort #9 - 18.04.2016 um 01:08:46
 
HeFi schrieb am 17.04.2016 um 20:32:46:
Ggf mit gleichlautenden Schreiben an:
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft
Jugendamt bzw. Unterhaltsvorschusskasse
Ausländerbehörde (ABH)
Einbürgerungsbehörde (EBH) 


Die ABH und EBH interessiert das nicht. Sie werden von Ermittleungen durch die Staatsanwaltschaft informiert.

HeFi schrieb am 17.04.2016 um 11:39:34:
Außerdem erfüllt die Verletzung der Unterhaltspflicht einen Straftatbestand gem


Fast richtig, die Entziehung von der Unterhaltspflicht ist in §170 StGB geregelt. Heißt es muss Geld vorhanden sein. Ist der Kindesvater aber gar nicht Leistungsfähig fällt er nicht unter das StGB.

deerhunter schrieb am 17.04.2016 um 16:26:53:
Entsprechend bei allen Stellen anzeigen und Beweise dafür vorlegen


Bevor man sowas rät muss man sich natürlich auch mit § 164 StGB Falsche Verdächtigung auseinandersetzen. Ist der Kindesmutter bekannt, das er Kindesvater nicht leistungsfähig ist, kann das nach Hinten losgehen.
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HeFi
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Antwort #10 - 18.04.2016 um 13:58:33
 
HeFi schrieb am 17.04.2016 um 11:39:34:
Außerdem erfüllt die Verletzung der Unterhaltspflicht einen Straftatbestand gem. § 170 StGB http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85487.htm
was ebenfalls gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
ein Einbürgerungshindernis wäre, falls er deswegen verurteilt würde.

grisu1000 schrieb am 18.04.2016 um 01:08:46:
Fast richtig, die Entziehung von der Unterhaltspflicht ist in §170 StGB geregelt. Heißt es muss Geld vorhanden sein. Ist der Kindesvater aber gar nicht Leistungsfähig fällt er nicht unter das StGB.

Ach......  Das ist mir neu. Ich dachte immer, das StGB gilt für ALLE.
Du meinst maW: "Wer kein Geld hat, darf Straftaten begehen, ohne sich dabei strafbar zu machen" ??

Ich bin kein Jurist, aber soviel scheint mir Allgemeinbildung zu sein:
Die Prüfung der Strafbarkeit gliedert sich mindestens in 3 Teile:
1. Prüfung des Tatbestandes (objektive + subjektive Tatbestandsmerkmale),
2. Prüfung der Rechtswidrigkeit (ggf. Berücksichtigung von Rechtfertigungsgründen),
3. Prüfung der (subjektiven) Schuld

Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kindesvaters könnte mMn erst bei der Schuldfrage berücksichtigt werden,
maW: auch wenn der objektive Tatbestand verwirklicht ist, kann es strafmildernde oder strafausschließende Gründe geben.
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Antwort #11 - 18.04.2016 um 15:13:39
 
Der Punkt ist doch, dass eine Einbürgerung positiv entschieden wurde und die Voraussetzungen dafür eigentlich die sind, dass die entsprechende "Leistungsfähigkeit" vorliegt.
Die TE hat aber trotzdem den entsprechenden Unterhalt nicht bekommen.

Das kann nachvollziehbar schon den Verdacht nahelegen, dass
1) entsprechende Straftaten nach StGB begangen wurden und / oder
2) die Voraussetzungen zur Einbürgerung tatsächlich nicht vorgelegen haben und die Einbürgerung möglicherweise erschlichen wurde.

Diesen Widerspruch, an Fakten haltend, entsprechend formuliert kann man, ohne jede Angst einer haltbaren Gegenanzeige wg. irgendwas, m.E. sehr wohl so steuern, wie in den Beiträgen #5 und #6 vorgeschlagen.

Gruß

@HeFi,

kleine Korrektur: Wenn die Leistungsfähigkeit tatsächlich als nicht vorliegend festgestellt würde, wäre der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" nicht erfüllt und damit läge keine Straftat vor. Das hat nichts mit der Prüfung einer Schuld o.ä. zu tun.
Aber das kann erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens überhaupt verbindlich festgestellt werden und ist hier auch erst einmal (-> Anzeigenerstattung) irrelevant, da der Verdacht nachvollziehbar vorliegt.
Gruß
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Antwort #12 - 20.04.2016 um 15:39:52
 
Ich bin jetzt etwas verwirrt und habe Angst etwas falsch zu machen. Wenn wir Unterhalt verlangt haben, war der Kindesvater entweder Harz 4 Empfänger oder sein Einkommen reicht nicht. Im September kam die Überraschung,  dass er freiwillig Unterhalt zahlen wollte für beide Kinder nichtmal nach der Düsseldorfer Tabelle.  Pro Kind nur 100 Euro, so ist der unterhaltstitel.  Später kam die Info,  er ist  im November bereits eingebürgert.  Nach dieser einmaligen Zahlung im September kam nie wieder was,  er hat ja nicht mehr  ausreichend Einkommen.
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Antwort #13 - 20.04.2016 um 17:19:02
 
Ja.
Das ändert nichts an dem bisher Geschriebenen.
Einfach den Sachverhalt, wie von Dir beschrieben, so an die entsprechenden Adressaten steuern.

Gruß
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Antwort #14 - 20.04.2016 um 19:48:59
 
Zaisad schrieb am 20.04.2016 um 15:39:52:
Nach dieser einmaligen Zahlung im September kam nie wieder was,er hat ja nicht mehrausreichend Einkommen.


Bevor man da zur Staatsanwaltschaft rennt fragt man einfach die EBH schriftlich, wie es sein kann, dass der Kindesvater eingebürgert werden kann, obwohl er xxxx Euro  Unterhaltsschulden hat und nur zweimal einen bescheidenen Betrag von xxx Euro bezahlt hat und seit der Einbürgerung überhaupt nicht mehr zahlt.

Und ich würde es deutlich als Frage formulieren. Dein Auskunftinteresse berufst du darauf, das er dir gegenüber Unterhalt schuldet und er nach dem Gesetzt im Rahmen der  Einbürgerung entsprechendes Einkommen/Vermögen nachweisen muss und so ggf. Einkommen/Vermögen vor dir verheimlicht wird.
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