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Rechte von Familienmitgliedern der türkischen Religionsbeauftragten (Gelesen: 7.632 mal)
Themen Beschreibung: Deutsche Staatsangehörigkeit automatisch ab Geburt?
Passerati
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29.04.2016 um 22:31:23
 
Liebe Forengemeinde
Folgender Sachverhalt:
Der türkische Staat entsendet türkische Religionsbeauftragte(Vorbeter) in den Auslandseinsatz nach Deutschland.
Es wird eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Im Laufe der Tätigkeit werden auf deutschem Grund und Boden Kinder geboren.
Haben diese Kinder automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
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Antwort #1 - 29.04.2016 um 22:49:30
 
Passerati schrieb am 29.04.2016 um 22:31:23:
Es wird eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Im Laufe der Tätigkeit werden auf deutschem Grund und Boden Kinder geboren.
Haben diese Kinder automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?

Nein, denn dazu müsste zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland ansässig sein und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (NE oder Daueraufenthalt-EU) verfügen.
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Antwort #2 - 29.04.2016 um 22:52:11
 
Saxonicus schrieb am 29.04.2016 um 22:49:30:
Nein, denn dazu müsste zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland ansässig sein und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (NE oder Daueraufenthalt-EU) verfügen.


Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80

Türkische Staatsangehörige, die die dritte Stufe des Art. 6 ARB 1/80 erreicht haben oder die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllen, haben grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht.
Erfüllt dieser Personenkreis nicht die Voraussetzungen aus diesem Assoziierungsabkommen?

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen nach Angaben der Bundesregierung folgende Personen:
türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben, d.h. die in Deutschland aufgrund dieses Abkommens arbeiten dürfen.
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Antwort #3 - 29.04.2016 um 22:57:51
 
Optionsmodell
Ein im Inland nach dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, ist Deutscher, wenn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).

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Antwort #4 - 29.04.2016 um 23:00:16
 
Saxonicus schrieb am 29.04.2016 um 22:57:51:
Optionsmodell
Ein im Inland nach dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, ist Deutscher, wenn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).


Kannst du bitte Bezug zum ARB 1/80 nehmen?
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Antwort #5 - 29.04.2016 um 23:04:49
 
Passerati schrieb am 29.04.2016 um 23:00:16:
Kannst du bitte Bezug zum ARB 1/80 nehmen?

Im benannten Artikel ist nichts von einem unbefristeten Aufenthaltstitel zu lesen.
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Antwort #6 - 29.04.2016 um 23:06:32
 
Es geht auch nicht um einen unbefristeten Aufenthaltstitel sondern um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
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Antwort #7 - 29.04.2016 um 23:08:33
 
Was allerdings einen dementsprechenden Titel voraussetzt, bzw. durch einen solchen dokumentiert wird.
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Antwort #8 - 29.04.2016 um 23:15:24
 
Saxonicus schrieb am 29.04.2016 um 23:04:49:
Im benannten Artikel ist nichts von einem unbefristeten Aufenthaltstitel zu lesen.

Ein unbefristeter Aufenthaltstitel besteht nicht!
Kann diese Person bzw.das Kind nicht aus diesem Daueraufenthaltsrecht des ARB 1/80  profitieren bzw.entsteht dadurch nicht ein Einbürgerungsanspruch?
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Antwort #9 - 29.04.2016 um 23:18:19
 
NotLupus schrieb am 29.04.2016 um 23:06:32:
Es geht auch nicht um einen unbefristeten Aufenthaltstitel sondern um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Es geht hauptsächlich um die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen!
Sind diese erfüllt,wenn nach ARB 1/80 sowieso ein Daueraufenthaltsrecht bestünde?
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Antwort #10 - 29.04.2016 um 23:19:36
 
NotLupus schrieb am 29.04.2016 um 23:06:32:
Es geht auch nicht um einen unbefristeten Aufenthaltstitel sondern um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Vordergründig geht es um einen Einbürgerungsanspruch!
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Antwort #11 - 29.04.2016 um 23:23:09
 
Kann bitte Forenmitglied ARAS Stellung zum Sachverhalt nehmen....?
Er ist Experte auf diesem Gebiet bzgl.ARB 1/80!!!
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Antwort #12 - 29.04.2016 um 23:26:25
 
Passerati schrieb am 29.04.2016 um 23:19:36:
Vordergründig geht es um einen Einbürgerungsanspruch!

Dafür wären, neben einen achtjährigen Aufenthalt, noch einige andere Voraussetzungen zu erfüllen.
Guckst Du hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Passerati schrieb am 29.04.2016 um 23:23:09:
Kann bitte Forenmitglied ARAS Stellung zum Sachverhalt nehmen....?

Dann schicke ihm doch eine PN.

Außerdem brauchst Du nicht im Minutentakt für jede Frage einen neuen Beitrag zu schreiben.
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Antwort #13 - 30.04.2016 um 00:05:42
 
Saxonicus schrieb am 29.04.2016 um 23:26:25:
Dafür wären, neben einen achtjährigen Aufenthalt, noch einige andere Voraussetzungen zu erfüllen.
Guckst Du hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Dann schicke ihm doch eine PN.

Außerdem brauchst Du nicht im Minutentakt für jede Frage einen neuen Beitrag zu schreiben.


Trotzdem Danke für deine Mühen.
Hat mich nicht wirklich weitergebracht!
P.S.
Wozu wurde der Zitieren Button ins Leben gerufen?
Gibt es da eine bestimmte zeitliche Taktung?😊
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Antwort #14 - 30.04.2016 um 00:30:24
 
Es muss mMn kein Aufenthaltstitel (AT) gem. AufenthG sein, für §4 Abs. 3 StAG (Optionsverfahren) genügt ein Elternteil, das "seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" hat,
das kann mMn auch ein rechtmäßiger Aufenthalt gem. Assoziationsrecht EWG-Türkei ARB 1/80 sein.

Zitat aus Ziff. 4.3.1.2 der VAH-StAG http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwe...
zu § 4 Abs. 3 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63190.htm
Zitat:
4.3.1.2    Rechtmäßiger  gewöhnlicher Aufenthalt im
Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zei-
ten, in denen der Ausländer
a)  ein Aufenthaltsrecht
(aa) ...
(bb)  gemäß Artikel 6 oder 7 des Beschlus-
ses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-
Türkei  -  ARB 1/80
  -  (die Aufenthaltser-
laubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsge-
setzes ist nur deklaratorisch) oder ...
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« Zuletzt geändert: 30.04.2016 um 00:46:02 von HeFi »  
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