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Verpflichtungserklärung, was, wenn finanz. Leistungsfähigkeit wegfällt? (Gelesen: 1.739 mal)
felix2565
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memento mori


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung, was, wenn finanz. Leistungsfähigkeit wegfällt?
19.03.2016 um 10:41:54
 
Hi,

stelle mir gerade die Frage:

Bei der ABH wird bei Abgabe einer VE die finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft, v.a. i.d.R. durch Einkommensbeleg der letzten 3 Monate.

Was, wenn der "Garantiegeber" kündigt oder arbeitslos wird?

a - Ist dann die ABH zu informieren?

b - Würde dann ggf. die AE der Person, für die eine VE abgegeben wurde, ausgewiesen?

c - ...würde "einfach" von der ABH dann eben neu das Einkommen geprüft, inwiefern es für die VE noch ausreicht?

d - wenn der VE-Abgebende arbeitsos ist, aber zB ein 6 stelliges Sparguthaben hätte, würde dies dann eben auf einem Sperrkonto alternativ herangezogen, um die VE aufrecht zu erhalten?

All diese Fragen ergeben sich aber nur, wenn der VE-Abgebende überhaupt die Änderung seiner Einkommmensverhältnisse "melden" muss!!??

LG
Felix2565
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lottchen
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Antwort #1 - 19.03.2016 um 11:10:15
 
Melden muss man gar nichts. Wozu auch. Das ändert ja nichts daran, dass die VE existiert. Wenn die VE dann tatsächlich in Anspruch genommen werden muss, dann bekommt der VE-Geber die Forderungen vorgelegt. Wie er die bedient ist sein Problem. Im Extremfall geht er in PI. Das hat aber nichts damit zu tun, ob er in diesem Moment einen Job hat oder nicht. Wenn mir eine 1000€-Forderung vorgelegt wird, dann kann ich die begleichen. Wenn mir eine 100.000€-Forderung vorgelegt wird kann ich die nicht begleichen. Trotz Job.
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felix2565
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memento mori


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Antwort #2 - 19.03.2016 um 11:34:15
 
hört sich logisch an,
Danke Lottchen!!
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trixie
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Antwort #3 - 19.03.2016 um 20:14:25
 
felix2565 schrieb am 19.03.2016 um 10:41:54:
Bei der ABH wird bei Abgabe einer VE die finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft, v.a. i.d.R. durch Einkommensbeleg der letzten 3 Monate.

Eine mir bekannte ABH ist mit einem relativ kleinen Einkommen zufrieden. Das notwendige Einkommen errechnet sich dort:
ALG II Satz + ALG II Satz pro "eingeladene" Person + Miet- und Nebenkosten.

Das dürfte somit sogar noch unter dem pfandfreien Betrag der ZPO 850 c liegen, womit m.M. nach eine Vollstreckung aus der VE heraus ziemlich ziellos wird.
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