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Muss ein Kind bei den Herkunfsländern der Eltern angemeldet werden? (Gelesen: 15.114 mal)
Narcisita
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Muss ein Kind bei den Herkunfsländern der Eltern angemeldet werden?
03.03.2016 um 19:43:58
 
Hallo Leute,

folgendes Problem: Ich bin Spanier und habe vor kurzem die Deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. Frau ist Filippina.
Wir haben 2 Kinder bekommen bevor ich die Deutsche Staatszugehörigkeit hatte. Da beide Kinder hier geboren sind, haben beide einen Deutschen Ausweis.
Jetzt zu meiner Frage:
Muss ich meine Kinder beim Spanischen und Filipinischen Konsulat anmelden? oder können sie es ab dem 18. Lebensjahr machen?
Weder wir Eltern noch die Kinder haben Interesse daran sie überall anzumelden und Ausweise dort zu machen.
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Antwort #1 - 03.03.2016 um 22:02:24
 
Narcisita schrieb am 03.03.2016 um 19:43:58:
Muss ich meine Kinder beim Spanischen und Filipinischen Konsulat anmelden? 


das Deutsche Recht fordert das NICHT.
Inwiefern das spanische und Filipinische Gesetz der fordern und was die Folgen wären, müsst Ihr mit diesen Ländern klären.
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Antwort #2 - 03.03.2016 um 22:43:11
 
Ich kann nur aus persönlicher Betroffenheit nur sagen, dass ich durch die NichtRegistrierung meines Vaters und der NichtRegistrierung von mir jetzt schwer die iranische Staatsangehörigkeit nachweisen kann. Läuft dann wohl auf eine NachRegistrierung bzw. Feststellungsklage hinaus. Obwohl ich dann als Iraner Wehrdienst leisten bzw. mich freikaufen könnte, hätte ich die Möglichkeit Grund und Boden im Iran zu besitzen.Außerdem traut sich dann kein verdammter iranischer Konsulatmitarbeiter meiner Mutter zu unterstellen, ob ich unehelich gezeugt worden wäre. Wenigstens habe ich es derzeit schwarz auf weiß, dass ich vom Iran als Ausländer betrachtet werde und kann per Visa einreisen.

Also ich empfehle allen die Registrierung. Auch wenn man die Staatsangehörigkeit nicht mag, ist es immer noch die Entscheidung der Kinder diese aufzugeben. Zumal man durch fehlende Registrierung ggf. an der Ein- bzw. Ausreise gehindert werden könnte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 03.03.2016 um 23:04:05
 
@ Narcisita

Es stellt sich die Frage, ob die Kinder jetzt überhaupt die spanische Staatsangehörigkeit noch haben, bzw. noch haben können, da du jetzt Deutscher bist. Dazu müßtest du das span. Staatsangehörigkeitsgesetz studieren wann die Kinder als span. Staatsangehörige gelten.

Aras schrieb am 03.03.2016 um 22:43:11:
. Auch wenn man die Staatsangehörigkeit nicht mag, ist es immer noch die Entscheidung der Kinder diese aufzugeben

Bist du dir sicher, dass man die Staatangehörigkeit besagter Länder einfach wieder so aufgeben kann und man sich bei einer Wehrpflicht auch freikaufen kann.

Mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen muss nicht unbedingt ein Vorteil sein.

Aras schrieb am 03.03.2016 um 22:43:11:
Zumal man durch fehlende Registrierung ggf. an der Ein- bzw. Ausreise gehindert werden könnte. 

Auch das muss dem ein oder anderen nicht unbedingt wichtig sein.
Kenne eine hier lebende Bürger, mit ausländischen Wurzeln, die noch nie im Land der Eltern waren und auch kein Interesse haben dorthin zu reisen.
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Antwort #4 - 04.03.2016 um 00:05:04
 
Narcisita schrieb am 03.03.2016 um 19:43:58:
Wir haben 2 Kinder bekommen bevor ich die Deutsche Staatszugehörigkeit hatte. Da beide Kinder hier geboren sind, haben beide einen Deutschen Ausweis.

Allein durch die Geburt in Deutschland bekommt man die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.

Normalerweise besitzen Deine Kinder die Staatsangehörigkeit von Dir und Deiner Frau. Wodurch die Kinder einen deutschen Pass erhalten konnten, ist mir jedenfalls nicht klar geworden.
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Antwort #5 - 04.03.2016 um 00:17:45
 
Zitat:
Wodurch die Kinder einen deutschen Pass erhalten konnten, ist mir jedenfalls nicht klar geworden

Legen wir einfach einmal § 4 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz zugrunde. Zwinkernd
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Antwort #6 - 05.03.2016 um 16:12:17
 
Erstens bin ich Europäer und bin seit 1968 in der BRD.
Bei der Geburt beider Kinder (in Deutschland) war es eigetlich mein Wunsch, das diese die Spanische Staatsangehörigkeit bekommen. Man sagt mir aber das es wohl Europaweit so wäre, das die Kinder automatisch die aus dem Land (gilt nur für Europa) bekommen wo sie geboren werden. Deshalb haben beide einen Deutschen Ausweis.
Mir geht es jetzt aber das ich nicht Einsehe, warum ich meine Kinder, beim Filipinischen Konsulat anmelden muss. Aus Spargründen gibt es in Hessen kein Filipinisches Konsulat. Ich müsste extra dafür nach Berlin fahren.
Sie werden in den Filipinen sowieso nicht leben wollen. Die Kultur ist dort zu extrem, Die Regierung Korrupt und die Zukunft dort ungewiss. Deshalb Fliegen wir alle 5 Jahre mal zur Familie und das wars. Da wollen die Kinder lieber nach Spanien.
Die Begründung die man mir genannt hat ist: Die Kinder sollen die Möglichkeit haben ab ihrem 18ten Geburtstag ihre Staatsbürgeschaft frei wählen zu können.
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Antwort #7 - 05.03.2016 um 16:22:49
 
Narcisita schrieb am 05.03.2016 um 16:12:17:
Aus Spargründen gibt es in Hessen kein Filipinisches Konsulat. Ich müsste extra dafür nach Berlin fahren. 

Neben der Botschaft in Berlin gibt es philippinische Vertretungen in Münschen, Stuttgart, Frankfurt am Main in Hessen, Essen und Dresden. 

Konsulat Philippinen in Frankfurt
Brentanostrasse 4
60325 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 2470 4356
Fax: (069) 2470 4438
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Antwort #8 - 05.03.2016 um 16:22:58
 
Philippinen musst du deine Kinder nicht anmelden...ist freiwillig! Wenn du auf einen Phil. Passport keinen Wert legst, vergiss es einfach!
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Antwort #9 - 05.03.2016 um 19:24:50
 
trixie schrieb am 03.03.2016 um 23:04:05:
Bist du dir sicher, dass man die Staatangehörigkeit besagter Länder einfach wieder so aufgeben kann und man sich bei einer Wehrpflicht auch freikaufen kann.


Es geht hier nicht um haben oder nicht haben. Sondern ob man die Staatsangehörigkeit der Kinder gegenüber dem Staat verschweigt oder nicht. Die Kinder müssen das ggf. in 20 oder 30 Jahren ausbaden.

Hatte der TE zur Geburt der Kinder über 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in DEU sind die Kinder deutsch.

Narcisita schrieb am 05.03.2016 um 16:12:17:
Bei der Geburt beider Kinder (in Deutschland) war es eigetlich mein Wunsch, das diese die Spanische Staatsangehörigkeit bekommen


Warst du bei Geburt spanischer Staatsbürger sind die Kinder auch spanisch. Was deutsche Behörden dazu sagen ist irrelevant. Es gibt keine einheitliche europäische Regelung das man nur eine europäische Staatsangehörigkeit haben dürfte. Am besten besorgt man sich bem spanischen Konsulat hierüber eine Bescheinigung, und geht damit zu Standesamt und Meldeamt um die Einträge berichtigen zu lassen.

Ansonsten:
Warum glauben die Eltern das Recht zu haben die Entscheidung der Kinder über die Fortführung von Staatsangehörigkeitn vorweg zu nehmen. Wenn ja, dann macht man es richtig und betreibt eine formelle Ausbürgerung. Ansonsten kann es für die Kinder einfach später zu massiven Problemem kommen.

Wobei mehr als 2 Staatsangehörigkeiten IMHO eher schwer handelbar ist.


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Antwort #10 - 05.03.2016 um 19:47:43
 
grisu1000 schrieb am 05.03.2016 um 19:24:50:
Es geht hier nicht um haben oder nicht haben. Sondern ob man die Staatsangehörigkeit der Kinder gegenüber dem Staat verschweigt oder nicht.

... und dazu ist es wichtig zu wissen, ob die Kinder die anderen Staatsangehörigkeiten überhaupt von Geburt an haben und unter welchen Umständen sie diese Staatsangehörigkeit verlieren.

Narcisita schrieb am 05.03.2016 um 16:12:17:
Man sagt mir aber das es wohl Europaweit so wäre, das die Kinder automatisch die aus dem Land (gilt nur für Europa) bekommen wo sie geboren werden.

Der "man sagt mir" ist nicht richtig, weil auch jedes europäische Land in Eigenregie regelt wann jemand seine Staatsangehörigkeit bekommt.
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Antwort #11 - 05.03.2016 um 19:58:22
 
grisu1000 schrieb am 05.03.2016 um 19:24:50:
Ansonsten:Warum glauben die Eltern das Recht zu haben die Entscheidung der Kinder über die Fortführung von Staatsangehörigkeitn vorweg zu nehmen. Wenn ja, dann macht man es richtig und betreibt eine formelle Ausbürgerung. Ansonsten kann es für die Kinder einfach später zu massiven Problemem kommen.

Genau so ist es.

Es liegt doch nicht im Befinden der Eltern, welche  Staatsangehörigkeit ein Kind hat, sei es nun nach dem Abstammungsprinzip oder dem Geburtsort.

Zunächst hat das Kind jedenfalls die entsprechende Staatsangehörigkeit(en) oder eben nicht. Das bestimmen auch nicht die Eltern, sondern die jeweiligen Staatsagehörigkeitsgesetze. Die Inhabe oder Nichtinhabe einer Staatsangehörigkeit ist leider kein Wunschkonzert.

Soweit das überhaupt möglich ist müssen sie eben dann eine Ausbürgerung für das Kind anstreben (was aber nicht bei allen Staaten möglich und manchmal erst bei Volljährigkeit des Kindes ist  machbar ist). Solange müssen die Eltern damit leben, dass das Kind auch eine Staatsangehörigkeit innehat, die ihnen nicht gefällt.

Einfach eine (eventuell) bestehende Staatsangehörigkeit zu ignorieren hilft da nicht weiter und kann dem Kind in späteren Jahren bös auf die Füße fallen.
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Antwort #12 - 06.03.2016 um 11:07:39
 
Verstehe es auch nicht und kenne aus von vielen DE-TN Paaren wo dem Kind einfach der PAss verweigert wird da (meistens die Mutter) davon ausgeht ohne ANmeldung hat das Kind die tn Staatsbürtgerschaft nicht. Allerdings ist es in den meisten arabischen Ländern so dass das Kind die Stbürgerschaft durch Geburt erhält.
Im nachhinein diese nachzuweisen bzw. diese auch in Form einer Geburtsurkunde zu bekommen hat massive NAchteile und auch Hindernisse.
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Antwort #13 - 06.03.2016 um 18:01:58
 
SaCo schrieb am 06.03.2016 um 11:07:39:
. Allerdings ist es in den meisten arabischen Ländern so dass das Kind die Stbürgerschaft durch Geburt erhält

... was aber hier in keinester Weise zutrifft, womit der Vergleich irrelevant ist. In den "meisten" Ländern heißt zufolge, nicht in allen Ländern, womit dem TS noch weniger geholfen ist. Zwinkernd

Narcisita schrieb am 03.03.2016 um 19:43:58:
Ich bin Spanier und habe vor kurzem die Deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. Frau ist Filippina.

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Antwort #14 - 06.03.2016 um 19:08:19
 
Artículo 17 der spanischen Zivilgesetzbuch
Zitat:
1. Son españoles de origen:

a) Los nacidos de padre o madre españoles.


Die Verfassung der Philippinen

Artikel 4 Staatsangehörigkeit
Zitat:
Section 1. The following are citizens of the Philippines
[2] Those whose fathers or mothers are citizens of the Philippines;


Das Kind hat also zusätzlich die spanische und philippinische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Wenn die Kinder vorhersehbar niemals nach Spanien oder in die Philippinen wollen, dann braucht man nix zu machen.
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Antwort #15 - 06.03.2016 um 20:13:26
 
Aras schrieb am 06.03.2016 um 19:08:19:
Wenn die Kinder vorhersehbar niemals nach Spanien oder in die Philippinen wollen, dann braucht man nix zu machen. 

Das wollen oder nicht wollen ist leider keine Rechtsgrundlage.

Dennoch schreibst der TS:
Zitat:
Da wollen die Kinder lieber nach Spanien


Nachdem nun geklärt ist, dass beide Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern haben, ist eben die Frage zu klären, ob nach dem jeweiligen Passrecht dieser Länder die Kinder auch einen solchen besitzen müssen. Man kann sicherlich die Risiken in Kauf nehmen, wenn man die Pflichten seines Landes ausser Acht lässt.

Man bedenke, dass auch das Negieren vorhandener Staatsangehörigkeiten diese nicht verschwinden und auch deren Nachkommen diese Staatsangehörigkeiten haben werden. Wenn dann ein männlicher Enkel (aus Sicht des TS), einmal wegen Fahnenflucht oder Wehrdienstverweigerung Probleme bekommt, nur weil man nicht willen wollte, dass dieser auch die andere Staatsangehörigkeit hat, ist sehr bläuäugig gedacht.

Wie wir hier im Forum immer im umgekehrten Fall lesen müssen, dass ausländische Bürger beim Nachforschen ihrer Eltern Staatsangehörigkeiten besitzen, die ihnen vorher nicht bekannt waren und zu welchen Problemen das immer wieder führt.
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Antwort #16 - 06.03.2016 um 20:23:35
 
trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
Das wollen oder nicht wollen ist leider keine Rechtsgrundlage.

Doch sicher. Kollega. Wenn man niemals diese Länder besuchen will, dann muss man nix machen. Ist ja auch logisch.

trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
die Frage zu klären, ob nach dem jeweiligen Passrecht dieser Länder die Kinder auch einen solchen besitzen müssen.

Wenn man niemals dort einreisen will, benötigt man auch keinen Pass. Logik.

trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
Wenn dann ein männlicher Enkel (aus Sicht des TS), einmal wegen Fahnenflucht oder Wehrdienstverweigerung Probleme bekommt, nur weil man nicht willen wollte, dass dieser auch die andere Staatsangehörigkeit hat, ist sehr bläuäugig gedacht.

Derzeit gibt es keine Wehrpflicht in Spanien und in den Philippinen. trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
Re: Muss ein Kind bei den Herkunfsländern der Eltern angemeldet werden?
Antwort #15 - Heute um 20:13:26   Aras schrieb am Heute um 19:08:19:
Wenn die Kinder vorhersehbar niemals nach Spanien oder in die Philippinen wollen, dann braucht man nix zu machen. 

Das wollen oder nicht wollen ist leider keine Rechtsgrundlage.

Nachdem nun geklärt ist, dass beide Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern haben, ist eben die Frage zu klären, ob nach dem jeweiligen Passrecht dieser Länder die Kinder auch einen solchen besitzen müssen.

Man bedenke, dass auch das Negieren vorhandener Staatsangehörigkeiten diese nicht verschwinden und auch deren Nachkommen diese Staatsangehörigkeiten haben werden. Wenn dann ein männlicher Enkel (aus Sicht des TS), einmal wegen Fahnenflucht oder Wehrdienstverweigerung Probleme bekommt, nur weil man nicht willen wollte, dass dieser auch die andere Staatsangehörigkeit hat, ist sehr bläuäugig gedacht.

Wie wir hier im Forum immer im umgekehrten Fall lesen müssen, dass ausländische Bürger beim Nachforschen ihrer Eltern Staatsangehörigkeiten besitzen, die ihnen vorher nicht bekannt waren und zu welchen Problemen das immer wieder führt.

Ich muss dafür nicht im Forum schauen. Ich muss da nur meinen Ordner beschriftet mit "iranische Staatsangehörigkeit" durchblättern und weiß da ganz gut bescheid.

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Antwort #17 - 06.03.2016 um 20:42:40
 
Aras schrieb am 06.03.2016 um 20:23:35:
Wenn man niemals diese Länder besuchen will, dann muss man nix machen

Vielleicht liest UND du verstehst, was der TS hierzu schrieb:

trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
Da wollen die Kinder lieber nach Spanien 

... und somit steht wohl ausser Frage, dass die Kinder einen spanischen Pass oder Inlandsausweis brauchen.

Vorrangig stand auch die "Anmeldepflicht" der Kinder bei den entsprechenden Konsulaten als Frage des TS im Raum.

Gibt dein schlauer Ordner hierzu auch die passende Antwort?  Laut lachend  Laut lachend
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Antwort #18 - 06.03.2016 um 21:04:59
 
"Anmeldepflicht" wie im deutschen StaG § 4 Abs. 4 Satz 2?
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Antwort #19 - 07.03.2016 um 09:42:10
 
Vielleicht stellst du die entsprechenden Rechtsquellen ein, denn ein Verweis auf deutsche Rechtsquellen ist sinnlos und nicht zielführend.

Aras schrieb am 06.03.2016 um 20:23:35:
Wenn man niemals diese Länder besuchen will, dann muss man nix machen. Ist ja auch logisch. 

Hier noch die Ergänzung zu den Philippinen:

Narcisita schrieb am 05.03.2016 um 16:12:17:
Deshalb Fliegen wir alle 5 Jahre mal zur Familie und das wars.

... womit eindeutig ist, dass der TS sich um die Passangelegenheiten seiner Kinder kümmern muss.

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Antwort #20 - 07.03.2016 um 09:46:18
 
Es geht darum, dass es keine "Pflicht" zum "Anmelden" gibt.
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Antwort #21 - 07.03.2016 um 09:51:28
 
Nochmals der Hinweis, wenn du es nicht verstehen kannst oder willst.

Stelle bitte für deine Behauptung die entsprechenden Rechtsquellen ein oder unterlasse einfach deine Behauptungen. Der Verweis auf deutsches Recht ist nicht zielführend und auch nicht hilfreich.  Ärgerlich

Da der TS sowohl mit der Familie nach Spanien, wie auch auf die Philippinen reisen will, ist es aber notwendig, die Kinder bei den Konsulaten bzw. Botschaften "anzumelden" um die Pässe zu beantragen und ausstellen lassen zu können.
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Antwort #22 - 07.03.2016 um 09:57:01
 
Dir ist schon bewusst, dass man keine Rechtsquelle für eine nicht-existierende Forderung benennen kann?

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Antwort #23 - 07.03.2016 um 10:07:24
 
Du verweist in deiner Antwort # 18 (deutsches Recht) und schreibst, dass es sich in den beiden anderen Staaten mit der "Anmeldung" genauso verhält. Also müßte es ja hierzu wohl auch einen entsprechenden Paragraphen geben oder nicht?

Unabhängig davon, ob es eine Anmeldepflicht gibt oder nicht, ist es für den TS völlig irrelevant. Er will mit der Familie in beide Heimatländer reisen. Hierzu brauchen die Kinder den entsprechenden Heimatpass. Passbeantragung ohne Anmeldung wird wohl nicht funktionieren.

Es ist deshalb unverständlich warum DU hier ein unnötiges Fass aufmachst, welches nur zur Verwirrung führt.
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Antwort #24 - 07.03.2016 um 10:23:29
 
Durch die Anführungszeichen wollte ich ausdrücken, dass es selbst im deutschen Gesetz keine sogenannte "Anmeldepflicht" gibt. Höchstens die Möglichkeit in gewissen Konstellationen (Geburt des deutschen Elternteils im Ausland nach Stichtag und Geburt des Kindes im Ausland) die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erhalten, wenn man die Geburt nachbeurkundet. Zur Registrierung des Kindes ist man selbst in diesem Falle nicht verpflichtet.


Also auf welche Anmeldepflichten beziehst du dich.

PS: Ich werde in Zukunft auf stilistisch Mittel verzichten, wenn du der Adressat bist. Falls du in Zukunft meine Beiträge liest und diese nicht verstehst, dann bitte ich um kurze Rückmeldung. Ich schreibe dann für dich meinen Beitrag in vereinfachtem Deutsch erneut.
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Antwort #25 - 12.03.2016 um 22:57:27
 
Ich kann aus Erfahrung in meinem Bekanntenkreis nur dringend dazu raten, die Kinde der elterlichen Staatsbürgerschaften anzumelden / zu registrieren!

Im Regelfall geht die Regisrtierung bis zum 18. Lebensjahr problemlos, ohne große Nachweise (internationale Geburtsurkunde und Pass des Elternteils reicht aus).

Sollte das Kind über 18 sein, ist eine Registrierung schwierig bis unmöglich.

Noch heute leiden viele Kinder aus dem ehemaligen Jugoslawien, weil sich die Eltern einen feuchten Kehrricht drum gekümmert haben. Die kämpfen jahrelang darum, um irgendwelche Pässe oder ähnliches zu bekommen.

Eine Anmeldung schadet nicht!"
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Antwort #26 - 23.03.2016 um 11:42:21
 
Man sollte immer bedenken, dass bei einer Anmeldung des Kindes....dieses Kind im anderen Land immer als "Einheimischer" gilt...auch strafrechtlich und steuerechtlich! Somit könnte es bei späteren Problemen in diesem Land keine Hilfe der deutschen AV geben!
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Antwort #27 - 23.03.2016 um 12:05:13
 
Zitat:
Somit könnte es bei späteren Problemen in diesem Land keine Hilfe der deutschen AV geben!

Das kann man so pauschal nicht sagen.
Es gibt immer wieder Beispiele, wo Kinder von Doppelstaatlern in das Land des Ausländers gebracht werden, obwohl beide Elternteile das Sorgerecht haben. Auch hier kann sich die deutsche AV einschalten, wenn es darum geht, dass deutsche Gerichtsbeschlüsse zur Rückführung des "deutschen" Kindes umgesetzt und vollzogen werden sollen.
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Antwort #28 - 23.03.2016 um 14:12:37
 
ilurme schrieb am 12.03.2016 um 22:57:27:
Noch heute leiden viele Kinder aus dem ehemaligen Jugoslawien, weil sich die Eltern einen feuchten Kehrricht drum gekümmert haben. Die kämpfen jahrelang darum, um irgendwelche Pässe oder ähnliches zu bekommen.Eine Anmeldung schadet nicht!" 

DOCH, ein Anmeldung der Geburt kann schaden, zB Wehrdienst.
Grundsätzlich ist zu überlegen, ob Kinder eine zweite Staatsangehörigkeit brauchen, wenn sie bereits eine international brauchbare Staatsangehörigkeit haben,
maW:
zB eine Staatsangerhörigkeit der ehem. YU-Staaten ist mMn überflüssig und eher hinderlich, wenn man (bereits) die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Viele Migranten aus den ehem. YU-Staaten melden deshalb die Auslands-Geburt ihrer Kinder bei den Behörden ihres YU-Herkunftslandes absichtlich NICHT an, damit diese die Staatsangehörigkeit nicht bekommen.
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Antwort #29 - 23.03.2016 um 16:18:29
 
trixie schrieb am 23.03.2016 um 12:05:13:
Das kann man so pauschal nicht sagen.


Ich habe es auch nicht pauschal gesagt, man sollte es aber bedenken....speziell wenn dieses "Kind" mal erwachsen ist! Da ist man bei Problemen im "Mutter / Vaterland" Einheimischer mit entsprechenden Pflichten (Wehrpflicht, Steuern) und wird nach "einheimischer" Justiz ohne Ausländerbonus behandelt. Die Deutsche AV wird kaum helfen...

siehe auch
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
§ 5 Hilfeleistung an einzelne


(1) Die
Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk
hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage
auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dies gilt nicht für
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat
haben, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses Staates
besitzen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie besitzt oder besessen
hat sowie für ihre Abkömmlinge; diesen Personen können die
Konsularbeamten jedoch Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
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Antwort #30 - 23.03.2016 um 16:27:41
 
deerhunter schrieb am 23.03.2016 um 16:18:29:
Die Deutsche AV wird kaum helfen...

Irgendwie aber wohl doch:
Zitat:
diesen Personen können die
Konsularbeamten jedoch Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.


Bleibt nur die Frage offen, was man hier unter Billigkeit versteht.
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« Zuletzt geändert: 23.03.2016 um 16:40:03 von trixie »  
 
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Antwort #31 - 23.03.2016 um 21:40:13
 
deerhunter schrieb am 23.03.2016 um 11:42:21:
Man sollte immer bedenken, dass bei einer Anmeldung des Kindes....dieses Kind im anderen Land immer als "Einheimischer" gilt...auch strafrechtlich und steuerechtlich! Somit könnte es bei späteren Problemen in diesem Land keine Hilfe der deutschen AV geben! 


Der Staatsanwalt wird 2 min brauchen zu erkennen ob es sich um einen Staatsangehörigen handelt oder nicht. Die kennen meist das entsprechende Recht und aus Kenntnis der Staatangehörigkeit der Eltern ist das schnell abzuleiten. Da nützt dann auch die Nicht-Registrierung und Nicht-Pass auch nichts mehr.

trixie schrieb am 23.03.2016 um 16:27:41:
Zitat:
diesen Personen können die
Konsularbeamten jedoch Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.

Bleibt nur die Frage offen, was man hier unter Billigkeit versteht. 

Auszug Webseite Auswärtiges Amt

Zitat:
Wenn Sie Doppelstaatler sind und neben der deutschen die Staatsangehörigkeit des Urlaubslandes besitzen, ist konsularische Hilfe - wenn überhaupt - nur eingeschränkt möglich. Die Behörden des anderen Landes betrachten Sie dann als ihren eigenen Staatsbürger und verbitten sich eine konsularische "Einmischung" deutscher Auslandsvertretungen.


Das Konsulat wird also sehr vorsichtig vorgehen.
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Antwort #32 - 24.03.2016 um 09:49:53
 
Es ist schon interessant: Bei einer Einbürgerung legen alle Wert auf die doppelte Staatsangehörigkeit - fast jeder sucht nach Wegen, seine alte Staatsangehörigkeit zu behalten und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.

Bei Kindern, die Kraft Abstammung mehrere Staatsangehörigkeiten haben  - auch ohne Registrierung im Heimatstaat der Eltern -, versucht man wiederum alles, damit diese zweite (problematische?) Staatsangehörigkeit nicht zum Tragen kommt.

Wenn die Staatsangehörigkeit in irgendeiner Form "vererbt" wird, nützt es nichts, den Kopf in den Sand zu stecken und das Kind nicht registrieren zu lassen. Die Staatsangehörigkeit ist vorhanden und jede Behörde im Heimatstaat der Eltern kann und wird dies prüfen und dann sind Probleme da, die bei einer zeitigen Registrierung evtl. nicht da gewesen wären.

Doppelte Staatsangehörigkeit kann immer zum Problem werden - aber Ehrlichkeit in dieser Hinsicht zahlt sich m.E. immer aus.
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Gruß
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Antwort #33 - 24.03.2016 um 10:03:49
 
Tina05 schrieb am 24.03.2016 um 09:49:53:
Es ist schon interessant: 

Aber auch verständlich. Einbürgerung betrifft eher die erste und zweite Generation in Deutschland, d.h. man kennt das Ursprungsland noch und ist sich vielleicht nicht 100% sicher über die nächsten 40-50 Jahre.
Das Problem einer 2ten Staatsbürgerschaft durch Abstammung betrifft die 2te und 3te (und nte) Generation, d.h. das andere Land ist eher unbekannt, und man ist sich seiner alleinigen Zugehörigkeit zu D eher sicher.

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Antwort #34 - 24.03.2016 um 10:36:26
 
Ist eigentlich jemandem aufgefallen, daß
1.) diese Diskussion sich bereits selbst entwickelt und immer weniger mit der Frage des TS zu tun hat?
2.) der TS seit Antwort 6 nicht mal mehr ins Forum geschaut hat?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Antwort #35 - 24.03.2016 um 10:58:52
 
grisu1000 schrieb am 23.03.2016 um 21:40:13:
Der Staatsanwalt wird 2 min brauchen zu erkennen ob es sich um einen Staatsangehörigen handelt oder nicht. Die kennen meist das entsprechende Recht und aus Kenntnis der Staatangehörigkeit der Eltern ist das schnell abzuleiten. Da nützt dann auch die Nicht-Registrierung und Nicht-Pass auch nichts mehr.


Wenn ein 20 jähriger eine Straftat / Problem in einem Drittland begeht und nur einen deutschen Pass hat und nicht registriert ist, wie soll man das heraus bekommen. Nehmen wir an Vater ist deutsch von Geburt, Mutter Deutsche seit 18 Jahren!!!
Niemand wird von einem straffälligen Ausländer mit deutschem Pass eine Geburtsurkunde verlangen, zumal wenn er sehr europäisch aussieht! Oder sehe ich da etwas falsch! Auch für die deutsche Botschaft ist er dann Deutscher!
Petersburger schrieb am 24.03.2016 um 10:36:26:
Ist eigentlich jemandem aufgefallen, daß
1.) diese Diskussion sich bereits selbst entwickelt und immer weniger mit der Frage des TS zu tun hat?
2.) der TS seit Antwort 6 nicht mal mehr ins Forum geschaut hat? 


Ist aber trotzdem eine sehr interessante FRage für jeden der "gemischte" Kinder hat, deshalb würde ich darum bitten es weiterlaufen zu lassen
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Antwort #36 - 24.03.2016 um 12:24:10
 
tiggger schrieb am 24.03.2016 um 10:03:49:
Das Problem einer 2ten Staatsbürgerschaft durch Abstammung betrifft die 2te und 3te (und nte) Generation, d.h. das andere Land ist eher unbekannt, und man ist sich seiner alleinigen Zugehörigkeit zu D eher sicher.

Dass man sich ab der 2. Generation sicher in seiner Zugehörigkeit zu Deutschland ist, mag ein Idealbild sein.
Als vor dem Jahr 2000 das alte Staatsangehörigkeitsgesetz galt, ließen sich viele türkische Bürger der 2. Generation zuerst aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausbürgern und dann wieder einbürgern. Oder du hörst die Aussage, "Ich bin Türkin, mit deutschem Pass." was die absolute Zugehörigkeit zu Deutschland wohl nicht so eindeutig zu erkennen gibt.

Zitat:
Niemand wird von einem straffälligen Ausländer mit deutschem Pass eine Geburtsurkunde verlangen,

... was wohl auch praxisfern wäre.
Warum sollte ein Ausländer bei Straftat schlechter/besser behandelt werden wie ein Inländer, denn vor dem Gesetz sind "doch alle gleich."
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Antwort #37 - 24.03.2016 um 12:30:37
 
trixie schrieb am 24.03.2016 um 12:24:10:
Dass man sich ab der 2. Generation sicher in seiner Zugehörigkeit zu Deutschland ist, mag ein Idealbild sein. 

Nein. Habe ich auch nicht so geschrieben. Es gibt da Überschneidungen. Ich habe die 2te Generation auch in dem anderen Fall genannt. Ich behaupte es gibt häufig solche und solche 2te Generationen (je nach Herkunft, Aufenthaltsdauer der Eltern usw).

Um nochmal zum Thema zurückzukehren: Der saubere Weg wäre (wenn die anderen Länder das erlauben) die offizielle Aufgabe der Staatsbürgerschaft.
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Antwort #38 - 24.03.2016 um 13:31:22
 
Zitat:
Der saubere Weg wäre (wenn die anderen Länder das erlauben) die offizielle Aufgabe der Staatsbürgerschaft.

... was aber voraussetzt, dass erst einmal die entsprechende Registrierung durchgeführt wird. Und genau an diesem Punkt herrscht Uneinigkeit unter den Forenusern.
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Antwort #39 - 24.03.2016 um 13:44:03
 
trixie schrieb am 24.03.2016 um 12:24:10:
Warum sollte ein Ausländer bei Straftat schlechter/besser behandelt werden wie ein Inländer, denn vor dem Gesetz sind "doch alle gleich." 


Also ich habe Gefängnisse in Thailand, Philippinen, Brasilien, SA usw. gesehen, da gab es für "Weiße" schon eine etwas andere Behandlung, als für "Inländer"
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Antwort #40 - 24.03.2016 um 14:59:01
 
deerhunter schrieb am 24.03.2016 um 13:44:03:
da gab es für "Weiße" schon eine etwas andere Behandlung, als für "Inländer" 

Im Fall des TS dürfte wohl die Kombination "spanisch-philippinisch" wohl nicht zu dem "weißen" Ergebnis führen, wen welchen du wohl sprichst. Dem Aussehen nach dürften sie eher einem Inländer  gleichen, als einem "Weißen", womit die von dir geschilderten Behandlungsvorteile nicht zwingend gegeben sein dürften.

Ob dann ein deutscher Pass die Rettung darstellt, bezweifle ich.

Zitat:
Also ich habe Gefängnisse in Thailand, Philippinen, Brasilien, SA usw. gesehen

Was hast du denn alles angestellt, dass man dir Gefängnisse von Innen zeigte?  Laut lachend
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Antwort #41 - 24.03.2016 um 16:17:01
 
trixie schrieb am 24.03.2016 um 14:59:01:
m Fall des TS dürfte wohl die Kombination "spanisch-philippinisch" wohl nicht zu dem "weißen" Ergebnis führen, wen welchen du wohl sprichst. Dem Aussehen nach dürften sie eher einem Inländergleichen, als einem "Weißen",


Kommt drauf an...es gibt sehr hellhäutige Spanier und Filipinas...mein Sohn (Mutter Filipina) ist heller als ich  Laut lachend

trixie schrieb am 24.03.2016 um 14:59:01:
Was hast du denn alles angestellt, dass man dir Gefängnisse von Innen zeigte?Laut lachend


Eine zeitlang Rückführungen, dann Verbindungsbeamter in verschiedenen Ländern.....länger musste ich dort glücklicherweise nicht verharren....ist echt übel
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Antwort #42 - 24.03.2016 um 19:06:05
 
trixie schrieb am 24.03.2016 um 14:59:01:
Was hast du denn alles angestellt, dass man dir Gefängnisse von Innen zeigte? 

In manchen Ländern ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass es auch Touristen gestattet wird Haftanstalten zu besuchen. Möglicherweise will man damit den Menschen vor Augen führen, was sie erwartet, wenn man dort gegen die strengen (Drogen)Gesetze verstößt. Ich habe schon die Gelegenheit wahrgenommen, in Sri Lanka und in Thailand solche Einrichtungen zu besichtigen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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