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Muss ein Kind bei den Herkunfsländern der Eltern angemeldet werden? (Gelesen: 15.111 mal)
trixie
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Antwort #15 - 06.03.2016 um 20:13:26
 
Aras schrieb am 06.03.2016 um 19:08:19:
Wenn die Kinder vorhersehbar niemals nach Spanien oder in die Philippinen wollen, dann braucht man nix zu machen. 

Das wollen oder nicht wollen ist leider keine Rechtsgrundlage.

Dennoch schreibst der TS:
Zitat:
Da wollen die Kinder lieber nach Spanien


Nachdem nun geklärt ist, dass beide Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern haben, ist eben die Frage zu klären, ob nach dem jeweiligen Passrecht dieser Länder die Kinder auch einen solchen besitzen müssen. Man kann sicherlich die Risiken in Kauf nehmen, wenn man die Pflichten seines Landes ausser Acht lässt.

Man bedenke, dass auch das Negieren vorhandener Staatsangehörigkeiten diese nicht verschwinden und auch deren Nachkommen diese Staatsangehörigkeiten haben werden. Wenn dann ein männlicher Enkel (aus Sicht des TS), einmal wegen Fahnenflucht oder Wehrdienstverweigerung Probleme bekommt, nur weil man nicht willen wollte, dass dieser auch die andere Staatsangehörigkeit hat, ist sehr bläuäugig gedacht.

Wie wir hier im Forum immer im umgekehrten Fall lesen müssen, dass ausländische Bürger beim Nachforschen ihrer Eltern Staatsangehörigkeiten besitzen, die ihnen vorher nicht bekannt waren und zu welchen Problemen das immer wieder führt.
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Antwort #16 - 06.03.2016 um 20:23:35
 
trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
Das wollen oder nicht wollen ist leider keine Rechtsgrundlage.

Doch sicher. Kollega. Wenn man niemals diese Länder besuchen will, dann muss man nix machen. Ist ja auch logisch.

trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
die Frage zu klären, ob nach dem jeweiligen Passrecht dieser Länder die Kinder auch einen solchen besitzen müssen.

Wenn man niemals dort einreisen will, benötigt man auch keinen Pass. Logik.

trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
Wenn dann ein männlicher Enkel (aus Sicht des TS), einmal wegen Fahnenflucht oder Wehrdienstverweigerung Probleme bekommt, nur weil man nicht willen wollte, dass dieser auch die andere Staatsangehörigkeit hat, ist sehr bläuäugig gedacht.

Derzeit gibt es keine Wehrpflicht in Spanien und in den Philippinen. trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
Re: Muss ein Kind bei den Herkunfsländern der Eltern angemeldet werden?
Antwort #15 - Heute um 20:13:26   Aras schrieb am Heute um 19:08:19:
Wenn die Kinder vorhersehbar niemals nach Spanien oder in die Philippinen wollen, dann braucht man nix zu machen. 

Das wollen oder nicht wollen ist leider keine Rechtsgrundlage.

Nachdem nun geklärt ist, dass beide Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern haben, ist eben die Frage zu klären, ob nach dem jeweiligen Passrecht dieser Länder die Kinder auch einen solchen besitzen müssen.

Man bedenke, dass auch das Negieren vorhandener Staatsangehörigkeiten diese nicht verschwinden und auch deren Nachkommen diese Staatsangehörigkeiten haben werden. Wenn dann ein männlicher Enkel (aus Sicht des TS), einmal wegen Fahnenflucht oder Wehrdienstverweigerung Probleme bekommt, nur weil man nicht willen wollte, dass dieser auch die andere Staatsangehörigkeit hat, ist sehr bläuäugig gedacht.

Wie wir hier im Forum immer im umgekehrten Fall lesen müssen, dass ausländische Bürger beim Nachforschen ihrer Eltern Staatsangehörigkeiten besitzen, die ihnen vorher nicht bekannt waren und zu welchen Problemen das immer wieder führt.

Ich muss dafür nicht im Forum schauen. Ich muss da nur meinen Ordner beschriftet mit "iranische Staatsangehörigkeit" durchblättern und weiß da ganz gut bescheid.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 06.03.2016 um 20:42:40
 
Aras schrieb am 06.03.2016 um 20:23:35:
Wenn man niemals diese Länder besuchen will, dann muss man nix machen

Vielleicht liest UND du verstehst, was der TS hierzu schrieb:

trixie schrieb am 06.03.2016 um 20:13:26:
Da wollen die Kinder lieber nach Spanien 

... und somit steht wohl ausser Frage, dass die Kinder einen spanischen Pass oder Inlandsausweis brauchen.

Vorrangig stand auch die "Anmeldepflicht" der Kinder bei den entsprechenden Konsulaten als Frage des TS im Raum.

Gibt dein schlauer Ordner hierzu auch die passende Antwort?  Laut lachend  Laut lachend
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Antwort #18 - 06.03.2016 um 21:04:59
 
"Anmeldepflicht" wie im deutschen StaG § 4 Abs. 4 Satz 2?
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Antwort #19 - 07.03.2016 um 09:42:10
 
Vielleicht stellst du die entsprechenden Rechtsquellen ein, denn ein Verweis auf deutsche Rechtsquellen ist sinnlos und nicht zielführend.

Aras schrieb am 06.03.2016 um 20:23:35:
Wenn man niemals diese Länder besuchen will, dann muss man nix machen. Ist ja auch logisch. 

Hier noch die Ergänzung zu den Philippinen:

Narcisita schrieb am 05.03.2016 um 16:12:17:
Deshalb Fliegen wir alle 5 Jahre mal zur Familie und das wars.

... womit eindeutig ist, dass der TS sich um die Passangelegenheiten seiner Kinder kümmern muss.

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Antwort #20 - 07.03.2016 um 09:46:18
 
Es geht darum, dass es keine "Pflicht" zum "Anmelden" gibt.
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Antwort #21 - 07.03.2016 um 09:51:28
 
Nochmals der Hinweis, wenn du es nicht verstehen kannst oder willst.

Stelle bitte für deine Behauptung die entsprechenden Rechtsquellen ein oder unterlasse einfach deine Behauptungen. Der Verweis auf deutsches Recht ist nicht zielführend und auch nicht hilfreich.  Ärgerlich

Da der TS sowohl mit der Familie nach Spanien, wie auch auf die Philippinen reisen will, ist es aber notwendig, die Kinder bei den Konsulaten bzw. Botschaften "anzumelden" um die Pässe zu beantragen und ausstellen lassen zu können.
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Antwort #22 - 07.03.2016 um 09:57:01
 
Dir ist schon bewusst, dass man keine Rechtsquelle für eine nicht-existierende Forderung benennen kann?

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Antwort #23 - 07.03.2016 um 10:07:24
 
Du verweist in deiner Antwort # 18 (deutsches Recht) und schreibst, dass es sich in den beiden anderen Staaten mit der "Anmeldung" genauso verhält. Also müßte es ja hierzu wohl auch einen entsprechenden Paragraphen geben oder nicht?

Unabhängig davon, ob es eine Anmeldepflicht gibt oder nicht, ist es für den TS völlig irrelevant. Er will mit der Familie in beide Heimatländer reisen. Hierzu brauchen die Kinder den entsprechenden Heimatpass. Passbeantragung ohne Anmeldung wird wohl nicht funktionieren.

Es ist deshalb unverständlich warum DU hier ein unnötiges Fass aufmachst, welches nur zur Verwirrung führt.
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Antwort #24 - 07.03.2016 um 10:23:29
 
Durch die Anführungszeichen wollte ich ausdrücken, dass es selbst im deutschen Gesetz keine sogenannte "Anmeldepflicht" gibt. Höchstens die Möglichkeit in gewissen Konstellationen (Geburt des deutschen Elternteils im Ausland nach Stichtag und Geburt des Kindes im Ausland) die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erhalten, wenn man die Geburt nachbeurkundet. Zur Registrierung des Kindes ist man selbst in diesem Falle nicht verpflichtet.


Also auf welche Anmeldepflichten beziehst du dich.

PS: Ich werde in Zukunft auf stilistisch Mittel verzichten, wenn du der Adressat bist. Falls du in Zukunft meine Beiträge liest und diese nicht verstehst, dann bitte ich um kurze Rückmeldung. Ich schreibe dann für dich meinen Beitrag in vereinfachtem Deutsch erneut.
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Antwort #25 - 12.03.2016 um 22:57:27
 
Ich kann aus Erfahrung in meinem Bekanntenkreis nur dringend dazu raten, die Kinde der elterlichen Staatsbürgerschaften anzumelden / zu registrieren!

Im Regelfall geht die Regisrtierung bis zum 18. Lebensjahr problemlos, ohne große Nachweise (internationale Geburtsurkunde und Pass des Elternteils reicht aus).

Sollte das Kind über 18 sein, ist eine Registrierung schwierig bis unmöglich.

Noch heute leiden viele Kinder aus dem ehemaligen Jugoslawien, weil sich die Eltern einen feuchten Kehrricht drum gekümmert haben. Die kämpfen jahrelang darum, um irgendwelche Pässe oder ähnliches zu bekommen.

Eine Anmeldung schadet nicht!"
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Antwort #26 - 23.03.2016 um 11:42:21
 
Man sollte immer bedenken, dass bei einer Anmeldung des Kindes....dieses Kind im anderen Land immer als "Einheimischer" gilt...auch strafrechtlich und steuerechtlich! Somit könnte es bei späteren Problemen in diesem Land keine Hilfe der deutschen AV geben!
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Antwort #27 - 23.03.2016 um 12:05:13
 
Zitat:
Somit könnte es bei späteren Problemen in diesem Land keine Hilfe der deutschen AV geben!

Das kann man so pauschal nicht sagen.
Es gibt immer wieder Beispiele, wo Kinder von Doppelstaatlern in das Land des Ausländers gebracht werden, obwohl beide Elternteile das Sorgerecht haben. Auch hier kann sich die deutsche AV einschalten, wenn es darum geht, dass deutsche Gerichtsbeschlüsse zur Rückführung des "deutschen" Kindes umgesetzt und vollzogen werden sollen.
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Antwort #28 - 23.03.2016 um 14:12:37
 
ilurme schrieb am 12.03.2016 um 22:57:27:
Noch heute leiden viele Kinder aus dem ehemaligen Jugoslawien, weil sich die Eltern einen feuchten Kehrricht drum gekümmert haben. Die kämpfen jahrelang darum, um irgendwelche Pässe oder ähnliches zu bekommen.Eine Anmeldung schadet nicht!" 

DOCH, ein Anmeldung der Geburt kann schaden, zB Wehrdienst.
Grundsätzlich ist zu überlegen, ob Kinder eine zweite Staatsangehörigkeit brauchen, wenn sie bereits eine international brauchbare Staatsangehörigkeit haben,
maW:
zB eine Staatsangerhörigkeit der ehem. YU-Staaten ist mMn überflüssig und eher hinderlich, wenn man (bereits) die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Viele Migranten aus den ehem. YU-Staaten melden deshalb die Auslands-Geburt ihrer Kinder bei den Behörden ihres YU-Herkunftslandes absichtlich NICHT an, damit diese die Staatsangehörigkeit nicht bekommen.
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Antwort #29 - 23.03.2016 um 16:18:29
 
trixie schrieb am 23.03.2016 um 12:05:13:
Das kann man so pauschal nicht sagen.


Ich habe es auch nicht pauschal gesagt, man sollte es aber bedenken....speziell wenn dieses "Kind" mal erwachsen ist! Da ist man bei Problemen im "Mutter / Vaterland" Einheimischer mit entsprechenden Pflichten (Wehrpflicht, Steuern) und wird nach "einheimischer" Justiz ohne Ausländerbonus behandelt. Die Deutsche AV wird kaum helfen...

siehe auch
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
§ 5 Hilfeleistung an einzelne


(1) Die
Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk
hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage
auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dies gilt nicht für
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat
haben, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses Staates
besitzen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie besitzt oder besessen
hat sowie für ihre Abkömmlinge; diesen Personen können die
Konsularbeamten jedoch Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
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