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Einbürgerungsverfahren (Gelesen: 2.060 mal)
Themen Beschreibung: Wann gilt es als abgeschlossen?
dim4ik
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02.03.2016 um 16:51:30
 
Hallo zusammen,

was passiert beim Ablauf der Gültigkeitsdauer einer von der EBH erteilten befristeten Einbürgerungszusicherung, in der der Einbürgerungsbewerber aufgefordert wird, den Verlust seiner jetzigen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, falls dies bis dahin nicht geschieht? Bedeutet das, dass das Verwaltungsverfahren somit kraft Gesetzes negativ abgeschlossen wird oder muss die EBH dem Einbürgerungsbewerber ihre endgültige Entscheidung nach §41 Abs. 1 VwVfG jedenfalls mitteilen?

Danke und Gruß
dim4ik
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Aras
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Antwort #1 - 02.03.2016 um 17:52:11
 
Hab jetzt im konkreten Fall keine Expertise, aber meine Meinung:

Der Ablauf der Zusicherung bedeutet nur eines:
Die Einbürgerungsbehörde ist nach Ablauf der Zusicherung nicht mehr an die Zusicherung gebunden ist.

Der Antrag auf Einbürgerung ist dann aber nicht negativ beschieden. Es kann ja sein, dass die Person zwar ausgebürgert aber unverschuldet an der unverzüglichen Meldung des Umstandes gehindert ist(z.B. im Krankenhaus oder für 4 Jahre in Guantanamo ohne Kontakt zur Außenwelt). Ist die Zusicherung nicht verlängert worden, dann muss die Behörde erneut schauen ob die Voraussetzungen erfüllt sind um eine neue Zusicherung zu erteilen.   Also ein Brief mit dem Inhalt "Die Zusicherung ist abgelaufen, was wollen sie jetzt tun?Neue Zusicherung? Oder Verzicht auf Einbürgerung". Zeigt der Antragsteller kein Wille zur Mitarbeit oder ist an der Einbürgerung nicht mehr interessiert, dann lehnt die Behörde den Antrag ab und die Akte wird dann ins Archiv hängen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 02.03.2016 um 17:57:01
 
dim4ik schrieb am 02.03.2016 um 16:51:30:
ihre endgültige Entscheidung nach §41 Abs. 1 VwVfG jedenfalls mitteilen?

Das Verwaltungsverfahren muss dennoch abgeschlossen werden, sofern also keine zweite Zusicherung erteilen werden soll oder gar kann, dann muss entsprechend eine Entscheidung getroffen werden. Die wäre dann natürlich negativ sofern nicht ausnahmsweise die Einbürgrung unter HvM erfolgen kann.
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dim4ik
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Antwort #3 - 02.03.2016 um 18:19:31
 
Aras schrieb am 02.03.2016 um 17:52:11:
Ist die Zusicherung nicht verlängert worden, dann muss die Behörde erneut schauen ob die Voraussetzungen erfüllt sind um eine neue Zusicherung zu erteilen.

Dies würde aber dann schon im Rahmen des selben Verwaltungsverfahrens laufen, oder?

Aras schrieb am 02.03.2016 um 17:52:11:
Also ein Brief mit dem Inhalt "Die Zusicherung ist abgelaufen, was wollen sie jetzt tun?Neue Zusicherung?

Ist das eben ein Muss, welches vom §28 Abs. 1 VwVfG vorgeschrieben und somit als Anhörung des Einbürgerungsbewerbers anzusehen ist?

Zitat:
Das Verwaltungsverfahren muss dennoch abgeschlossen werden

Davor ist aber der Einbürgerungsbewerber jedenfalls anzuhören, oder?
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Aras
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Antwort #4 - 02.03.2016 um 18:34:52
 
Solange kein Bescheid erlassen wurde, ist das immernoch das gleiche Verfahren. Ich denke, dass es ein Muss ist. Es wird ja erst nach Ablauf der Zusicherung erwogen den Antrag abzulehnen. Vorher ist es auf dem Weg der Zusage (deswegen ja die Zusicherung).

Aber ich denke Bayraqiano kann das richtig beantworten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 02.03.2016 um 18:37:59
 
Die Dauer der EBZ ist m.E. auch durchaus als Frist gem. § 37 StAG i.V.m § 82 Abs. 1 AufenthG zu verstehen, wenn man bis dahin den Verlust nicht nachweist und keine entsprechede Begründung liefert, dann kann der Antrag auch abgelehnt werden - ob mit oder ohne Anhörung nach § 28 I VwVfG (m.E. notwending) lasse ich aber dahingestellt. Die EBH müsste aber dann ohnehin prüfen, ob die Voraussetzungen für eine weitere EBZ überhaupt vorliegen, sprich die restlichen Einbürgerungsvoraussetzungen.

Der Ast. muss aber jedenfalls durchaus erkennen lassen, was er den zu tun gedekent - Weiterbearbeitung oder Entscheidung.
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« Zuletzt geändert: 02.03.2016 um 18:50:45 von N/V »  
 
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Antwort #6 - 03.03.2016 um 09:29:36
 
Zitat:
i.V.m § 82 Abs. 1 AufenthG

Kommt das AufenthG hier tatsächlich zur Anwendung? Meiner Meinung nach sind hier nur das StAG bzw. das (jeweilige Landes-)VwVfG einschlägig; es geht ja nicht (mehr) um die Erteilung eines AT, sondern um die Einbürgerung, wofür das AufenthG nicht maßgeblich ist (letzendlich ist im §82 Abs. 1 AufenthG von einer Ausländer- und nicht Einbürgerungsbehörde die Rede)...

Zitat:
Die EBH müsste aber dann ohnehin prüfen, ob die Voraussetzungen für eine weitere EBZ überhaupt vorliegen, sprich die restlichen Einbürgerungsvoraussetzungen. 

Ist klar. Mir geht es aber darum, ob die EBH stillschweigend das Einbürgerungsverfahren beenden darf ohne dem Antragsteller die Möglichkeit zum letzten Wort gegeben zu haben.
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Antwort #7 - 03.03.2016 um 09:57:27
 
dim4ik schrieb am 03.03.2016 um 09:29:36:
Kommt das AufenthG hier tatsächlich zur Anwendung?

Über die entsprechende Anwendung nach § 37 I StAG kommt § 82 I AufenthG zur Anwendung, auch wenn dort von Ausländerbehörde die Rede ist. Es ist ja wesentlichen das selbe Verfahren, der Ast. ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss entsprechende Nachweise liefern, im Falle der Aufgabe der bish. StaAng dann innerhalb der bestimmten Frist.

dim4ik schrieb am 03.03.2016 um 09:29:36:
Mir geht es aber darum, ob die EBH stillschweigend das Einbürgerungsverfahren beenden darf ohne dem Antragsteller die Möglichkeit zum letzten Wort gegeben zu haben. 

Nein, darf sie nicht. Aber letztlich ist das doch egal, ich meine wenn ich sowieso nicht vorhabe, meine bisherige StaAng aufzugeben mache ich das Spiel doch nicht so mit. Und wenn die Heimatbehörde trotz entsprechendem Antrag und Mitwirkung (da sind wir wieder bei § 37 STAG, 82 AufenthG) immer noch keine Entlassung vornimmt und die zwei Jahre verstreichen dann wäre das ein Fall für eine Einbürgerung unter HvM.
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dim4ik
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Antwort #8 - 03.03.2016 um 10:01:24
 
Zitat:
Über die entsprechende Anwendung nach § 37 I StAG kommt § 82 I AufenthG zur Anwendung

Hab mich vorhin verlesen und §37 VwVfG anstatt §37 StAG verstanden. Jetzt ist alles klar Daumen hoch

Zitat:
Nein, darf sie nicht.

Das wollte ich hören  Smiley

Zitat:
wenn ich sowieso nicht vorhabe, meine bisherige StaAng aufzugeben mache ich das Spiel doch nicht so mit

Es geht hier darum, dass der Antragsteller innerhalb der Gültigkeit der erstmals erteilten EBZ aus einem von ihm nicht vertretbaren Grund nicht alle Nachweise für die Einbürgerung unter HvM sammeln konnte.

@Aras, Bayraqiano: danke Euch!
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