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Ausweisung nach Halbstrafe? (Gelesen: 5.677 mal)
Kroatenbraut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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28.02.2016 um 14:45:12
 
Hallo,

mein Freund (Kroate) verbüßt zur Zeit (seit Mitte Februar) eine 26-monatige Haftstrafe wegen Körperverletzung in D (Landsberg am Lech, Bayern).
Stimmt es. dass er automatisch zur Halbzeit nach Kroatien ausgewiesen/abgeschoben wird?
Was können wir dagegen unternehmen?
Würde eine Heirat etwas daran ändern?

Zusätzliche Info:
In Kroatien erwartet ihn wahrscheinlich eine Haftstrafe aus "alter Zeit". Die deutschen Behörden wissen davon allerdings (noch?) nichts. Er war seit 2005 mit einer christlichen Organisation in halb Europa unterwegs, war seit 2012 in D, wo wir uns kennen gelernt haben.
Seitdem sind wir zusammen. Kroatien ist seit 2013 in der EU, und seit Juli 2015  hat er volle EU-Bürgerrechte (Freizügigkeit, Arbeit ohne Arbeitserlaubnis etc).
Vor dem Antritt der Haftstrafe war er arbeitslos gemeldet, hat allerdings noch keinen Bescheid vom Jobcenter erhalten.

Danke für eure hilfreichen Antworten!
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Günther
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.02.2016 um 14:59:40
 
Da staunt man schon: Christliche Organisation und (schwere, gefährliche?) Körperverletzung (bei dem Strafmaß, Ersttäter)?

Heirat: Warum solltet ihr oder eine andere Ehefrau mit ihm ihren Lebensmittelpunkt nicht im EU-Land Kroatien nehmen können?

Nach Verbüßung der Halbstrafe werden Verurteilte mit hohen Freiheitsstrafen aus der Haft heraus abgeschoben. Wie gesagt müßte man mehr zur jetzigen Strafe wie zu Vorstrafen wissen. Und daß die deutschen Behörden nichts von der Strafe im Heimatland wissen (zieht die Staatsanwaltschaft in der Regel während des Ermittlungsverfahrens heran), da wäre ich mir mal nicht so sicher!
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Kroatenbraut
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Beiträge: 11

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.02.2016 um 15:33:13
 
Danke für deine Antwort.
Ich habe hier 4 Kinder aus meiner geschiedenen Ehe am Start, Alter 7-14 Jahre. Unser Lebensmittelpunkt ist Deutschland, eine Übersiedlung nach Kroatien kommt für mich bei aller Liebe nicht in Frage.
Die "Christliche Organisation" ist eine private Einrichtung für Drogenabhängige. Mein Freund hatte seit dem Kroatienkrieg Probleme mit (harten) Drogen, ist aber seit 2006 davon weg.
Die (einfache) Körperverletzung kam unter Alkoholeinfluss im April 2014 zustande. Seitdem hat er keinen Tropfen mehr angerührt, und auch sonst nichts. Für mich persönlich ist seine Sozialprognose gut genug, dass ich ihn heiraten würde, um eine Abschiebung in sein Schon-lange-nicht-mehr-Heimatland zu vermeiden.
Aber: würde es für seine Aussichten etwas ändern, wenn er mit mir verheiratet wäre?
Ein gemeinsames Kind haben wir nicht, und es wäre auch unwahrscheinlich, dass es noch soweit kommt.
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Günther
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.02.2016 um 15:47:54
 
Wie oben schon geschrieben: Heirat ändert nichts, jedenfalls nicht jetzt.

Für das Gericht war die Sozialprognose wohl eher nicht so gut, maßgeblich sind auch immer die persönliche Schuld, Schadensumfang, öffentliches Interesse und vorliegend Prävention.
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reinhard
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Antwort #4 - 28.02.2016 um 17:11:32
 
So allgemein, wie Günther das sagt, ist es falsch.

Es handelt sich ja nicht um einen Ausländer, sondern um einen Unionsbürger. Insofern hat er das Recht auf Freizügigkeit. Das darf nicht aufgrund einer Verurteilung oder Haftstrafe (alleine) aufgehoben werden, sondern nur mit einer zusätzlichen Prognose, dass er in Zukunft eine Gefahr für unser Land darstellt.

Insofern werden die beteiligten Behörden sorgfältig und im Einzelfall draufgucken müssen. Abschiebungen per Taschenrechner gibt es sowieso grundsätzlich nicht.

Falls die Ausländerbehörde bei Halbstrafe abschieben will, muss sie erst die Freizügigkeit widerrufen. Danach muss die Staatsanwaltschaft zustimmen, denn sie würde ja auf die Hälfte der Gefängnisstrage verzichten. Jeder Schritt muss dem Anwalt (wenn er einen hat) oder ihm selbst mitgeteilt werden.

Falls er hier bleiben will, hilft eine Heirat natürlich, denn das wäre sein Hauptargument.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #5 - 28.02.2016 um 17:19:02
 
@Kroatenbraut

Hallo,

falls ihr heiratet, musst Du Dir als Deutsche mit nichtdeutschem Ehemann grundsätzlich keine Gedanken machen, Eure Ehe außerhalb Deutschlands leben zu müssen. Kann nicht verlangt werden, vergiss dies also.

Was die "Verhinderung" der Abschiebung angeht (grob skizziert):
Die Abschiebung nach Halbstrafe ist kein Automatismus, sondern muss durch den Verurteilten beantragt werden (§ 456 a StPO) und wird dann von der Staatsanwaltschaft entschieden.

Sollte die Abschiebung erfolgen, erhält er ein Einreise-/ Aufenthaltsverbot, der Haftbefehl bleibt in Kraft und wird, falls er nach Deutschland einreist, (erneut) vollstreckt. Die Einreisesperre kann, z.B. nach Heirat, nachträglich befristet werden.

Eine Heirat während der Haft kann, m.E., im günstigsten Fall eine Abschiebung verhindern, wenn die für die Erteilung der AE zuständige ABH die Gründe für einen Abschiebeschutz (Ehe) höher gewichtet als das Interesse der Gesellschaft / Ausweisungsgründe (Gefahr für die öffentl. Sicherheit und Ordnung).
Der Regelfall ist aber wohl der, dass eine Heirat die Abschiebung nicht verhindert und das Leben der Ehe,  mittels Beantragung eines FZF-Visum aus seinem Heimatland heraus, umgesetzt werden muss.

Als Lesestoff: §53 AufenthG und nachfolgende Bestimmungen.

Gruß

PS: Zu Vorgehensweisen und Einzelheiten werden Dir in dieser Materie erfahrene Foristen / Experten wie reinhard oder Vinzent2m möglicherweise weitere Informationen geben können.

Edit: ..und während meiner Beitragserstellung auch schon geschehen.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Kroatenbraut
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Antwort #6 - 28.02.2016 um 18:44:49
 
Vielen Dank für eure Antworten!

nach Kroatien will er auf keinen Fall - dort hat er keine Verbindungen/Familie mehr, und schlimmstenfalls erwartet ihn dort eine Haftstrafe. Das ist aber nicht sicher/er weiß es nicht genau, Ein Verfahren gab es wohl, damals, 2006, lange "vor meiner Zeit", aber da war er schon außer Landes.
Alles etwas wirr....und schlafende Hunde will er nicht wecken. Bisher haben die deutschen Behörden nichts von einer kroatischen Strafe erwähnt.

Was wir momentan haben, ist seine Haftsstrafe hier in D, die sich zusammensetzt aus 12 Monaten Bewährungswiderruf (Urteil aus 2013, siehe meine alten Beiträge) und 14 Monaten "neuer" Strafe aus Urteil nach Tat im April 2014.
Seitdem hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, hat keinen Tropfen mehr getrunken (Alkoholrausch war in beiden Fällen der Grund für seine "Ausraster"), er hatte eine Arbeitsstelle gefunden und war nur wegen Winterpause (Baugewerbe) arbeitslos gemeldet, als jetzt die endgültige Ladung zum Haftantritt kam.

Wir sind seit 2012 zusammen - für meine jüngeren Kinder (fast 7 und 9 Jahre alt) ist er der "Papi", seit mein Exmann uns 2010 verlassen hat, um  mit seiner neuen Flamme in Thailand zu leben. Natürlich suche ich nach jedem Hoffnungsschimmer und Strohhalm, der uns ein gemeinsames Leben ermöglicht, zumal er sich so sehr zum Guten geändert hat.
Wir haben beide viel durchgemacht und wollen nur einen gemeinsames Leben in bescheidener Sicherheit haben.

Ich habe im Internet folgendes gefunden, was mir Hoffnung gibt:

"Straffällige EU-Ausländer
Wird ein EU-Bürger während seines Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat straffällig, so kann ihm die Ausweisung drohen. Die strafrechtliche Verurteilung allein kann jedoch nicht zu einer Ausweisung oder Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führen. Vielmehr muss eine "tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" vorliegen, die "ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", wie es der Europäische Gerichtshof formuliert. Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so ist eine Ausweisung nicht zulässig. Anders ist es jedoch bei besonders schwerwiegenden Straftaten: Im Bereich der Rauschgiftkriminalität tendieren die Gerichte dazu, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen. Hier kann im Einzelfall die Verurteilung wegen einer einzigen Tat die Ausweisung begründen, wenn aufgrund des Verhaltens und der Gesamtpersönlichkeit des Täters die konkrete Gefahr erneuter Verstöße gegen Strafvorschriften besteht. Ausschlaggebend für eine Ausweisung darf lediglich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Unzulässig ist es daher, wenn ein Staat einen Unionsbürger nur ausweist, um andere Ausländer von gleichem Verhalten abzuschrecken."
(Quelle: http://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/aufenthaltsrecht-eu/ausweisung-eu-auslaend...)

Das entspricht ungefähr dem, was T.P. geschrieben hat.
Auch Reinhard macht mir/uns mit seinem Post Hoffnung.

Ich werde mich bemühen, einen Fachanwalt zu finden, den ich mir von meinem ALG2 leisten kann. (Ich bin wegen chronischer Krankheit seit der Trennung von meinem Ex-Ehemann mit meinen 4 Kindern leider darauf angewiesen)

Vielen Dank noch mal für eure Antworten!
Über weiteren Input freue ich mich.



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Antwort #7 - 28.02.2016 um 22:17:28
 
T.P.2013 schrieb am 28.02.2016 um 17:19:02:
Die Abschiebung nach Halbstrafe ist kein Automatismus, sondern muss durch den Verurteilten beantragt werden (§ 456 a StPO)


Das wäre mir vollkommen neu! Ein Antrag des Verurteilten ist nicht erforderlich.
Aber im vorliegenden Fall stehen wir doch noch ganz am Anfang.
Es bleibt abzuwarten, welche Schritte die Ausländerbehörde wann einleitet und dann kann darauf reagiert werden.
U. U. kann schon mal mit einem im Ausländerrecht kundigen Anwalt Kontakt aufgenommen werden, so dass er schon mal für den Fall der Fälle parat steht.
Auf der anderen Seite kann man auch erstmal abwarten, ob die Ausländerbehörde ein Ausweisungsverfahren eröffnet in dem sie ein Anhörungsschreiben versendet.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #8 - 29.02.2016 um 00:48:43
 
Joh, danke für die Berichtigung, ich hatte diese spezielle Info, Abschiebung nach Ausweisungsverfügung, dem hier entnommen.
Genau deshalb habe ich die TS auf die noch kommenden Ausführungen der Experten verwiesen...
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Antwort #9 - 24.04.2016 um 18:01:39
 
Kroatenbraut schrieb am 28.02.2016 um 14:45:12:
Hallo,

mein Freund (Kroate) verbüßt zur Zeit (seit Mitte Februar) eine 26-monatige Haftstrafe wegen Körperverletzung in D (Landsberg am Lech, Bayern).
Stimmt es. dass er automatisch zur Halbzeit nach Kroatien ausgewiesen/abgeschoben wird?
Was können wir dagegen unternehmen?

Würde eine Heirat etwas daran ändern?

Zusätzliche Info:
In Kroatien erwartet ihn wahrscheinlich eine Haftstrafe aus "alter Zeit". Die deutschen Behörden wissen davon allerdings (noch?) nichts. Er war seit 2005 mit einer christlichen Organisation in halb Europa unterwegs, war seit 2012 in D, wo wir uns kennen gelernt haben.
Seitdem sind wir zusammen. Kroatien ist seit 2013 in der EU, und seit Juli 2015  hat er volle EU-Bürgerrechte (Freizügigkeit, Arbeit ohne Arbeitserlaubnis etc).
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Es komt bei der Sozialprognose sehr drauf an was er in der haft macht und wie er sich da verhält.
Wenn er dort ein ruhiger Häftling ist und sich an die Regeln der haft hält und aktiv mitarbeitet für seine Entlassung kann die ausländerbehörde mit einer letzten Verwarnung von einer Abschiebung absehen.
Wichtig ist für später als er eine negative Entscheidung von der Auslanderbehörde bekommt etwas Hand festes in der Hand zu haben. dieses bedeutet er sollte in der Haft angeboten annehmen oder auf den Sozialdienst zu gehen und nachfragen ob er Therapien machen kann wie anti Aggressionstraining oder eine Drogentherapie. diesbezüglich wird seine Sozialprognose sofort hochbringen. Dieses kann er dann vor Gericht als Nachweis darlegen wenn er gegen die Abschiebung beim Verwaltungsgericht klagt.
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Antwort #10 - 24.04.2016 um 20:56:20
 
aydin2121 schrieb am 24.04.2016 um 18:01:39:
Es komt bei der Sozialprognose sehr drauf an was er in der haft macht und wie er sich da verhält.


Und natürlich auf die Vergangenheit. Er ist zweimal ähnlich auffällig geworden-Gewalt unter Alkoholeinfluss und das innerhalb von 2 Jahren. Erschwerend kommt hinzu, dass er die zweite Tat, gleich zur ersten, im Bewährungszeitraum gemacht hat. Das er nun im Gefängnis keine Taten unter Alkoholeinfluss machen kann, ist ja logisch.

Ggf. könnte hier die ABH schon mal den Präventionsgedanken nach § 6 Abs 1 FreizügG/EU aufkommen lassen, die Freizügigkeit entzogen und eine Einreisesperre verhängt werden. Es ist eben keine einmalige Tat wie in § 6 Abs 2 FreizügG/EU beschrieben. Und da es zweimal Gefängnis gab, kann die Körperverletzung auch nicht unerheblich gewesen sein. Es muss aber vor Verlustfeststellung eine Anhörung geben.

Ich sehe natürlich auch die Gefahr, das die kroatischen Behörden von Ihm erfahren. Eigentlich müsste das kroatische Konsulat das auch wissen, die sind nämlich über eine Inhaftierung zu informieren und sicherlich informiert worden. Deshalb kann es IMHO auch zu einer Auslieferung nach Kroatien kommen.
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