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Nationales Visum / Fahrt nach Schweden / Asylantrag (Gelesen: 5.918 mal)
Themen Beschreibung: Abschiebung aus Schweden nach D?
Peter Ganzer
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30.12.2015 um 08:21:51
 
Liebes Forum!

Erst einmal vielen Dank für diejenigen, die hier so fleissig schreiben und das Forum gegründet haben. Tolle Hilfe, also 1000 Dank. Ich habe erstmal gesucht aber nix konkretes gefunden. Also hier die Fragen:

Ein Pakistaner der wirklich verfolgt wird ist in Deutschland mit Nationalem Visum gelandet. Es wurde für zwei Wochen ausgestellt. Er ist zum Praktikum hier. Eine deutsche Firma hat ihn eingeladen und im Einladungsschreiben sich verpflichtet die Kosten gem. Gesetz zu übernehmen.

1. Wenn er hier wirklich Asyl beantragt, wie wird die Firma in Haft genommen?

2. Nach meiner Information kann er doch legal nach Schweden einreisen, oder nicht? Da man doch auch mit nationalem Visum sich im Schengenraum aufhalten darf?

3. Er hat mal vor ein paar Monaten ein Schengenvisum bei der dt. Botschaft in Pak beantragt welches verweigert wurde (mangels Rückkehr Bereitschaft). Seine Fingerabdrücke sind im System. Soweit ich recherchiert habe können die Schweden zwar im VIS (?) sehen dass das Schengenvisum beantragt und abgelehnt wurde, aber nicht dass ein Deutsches Visum erteilt wurde, richtig?

4.) Falls er in Schweden Asyl beantragt will er nicht nach Deutschland zurück geschoben werden. Weil er das ja nach dem Dublin Verfahren könnte, richtig?

Er sagt in Deutschland sind so viele Flüchtlinge und er hat Angst in der Masse unterzugehen und dass er einfach zurückgeschoben wird.

Ich will ihm helfen. Notfalls auch einen Rechtsbeistand oder Wohnung bezahlen, damit der nicht in den Flüchtlings camps wohnen muss. Dort herrschen chaotische Zustände.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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Antwort #1 - 30.12.2015 um 11:00:31
 
Peter Ganzer schrieb am 30.12.2015 um 08:21:51:
1. Wenn er hier wirklich Asyl beantragt, wie wird die Firma in Haft genommen? 


kommt darauf an, ob sie eine VE auf offiziellem Vordruck abgegeben hat oder wie die Kostenübernahmeverpflichtung im Eindladungsschreiben formuliert wurde und in wiefern diese wirksam ist.

Peter Ganzer schrieb am 30.12.2015 um 08:21:51:
Nach meiner Information kann er doch legal nach Schweden einreisen, oder nicht? Da man doch auch mit nationalem Visum sich im Schengenraum aufhalten darf?


grundsätzlich ja, aber man kann Visas auch so ausstellen, dass sie nur für bestimmte Länder gelten oder bestimmte Länder ausschliessen

Peter Ganzer schrieb am 30.12.2015 um 08:21:51:
4.) Falls er in Schweden Asyl beantragt will er nicht nach Deutschland zurück geschoben werden. Weil er das ja nach dem Dublin Verfahren könnte, richtig? 

er hat ein Deutsches Visum, mit dem er einreist, also wird D zuständig sein.


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Antwort #2 - 30.12.2015 um 11:04:41
 
Peter Ganzer schrieb am 30.12.2015 um 08:21:51:
Ich will ihm helfen. Notfalls auch einen Rechtsbeistand oder Wohnung bezahlen, damit der nicht in den Flüchtlings camps wohnen muss.


Dann soll er doch hier Asyl beantragen und wohnt dann eben nicht in der Flüchtlingsunterkunft. Nach drei Monaten kann er ja sowieso umziehen, und in der Erstaufnahmeeinrichtung muss er ja nur seine Post abholen, sich aber da nicht ständig aufhalten. Alles eine Frage der Mittel.

Die deutsche Firma, die für ihn die VE gemacht hat, kann für die Kosten während des Asylverfahrens herangezogen werden.

Ob Schweden momentan Dublin III umsetzt, ist völlig undurchsichtig. Jedenfalls könnte er aber wohl mit seinem Pass mit dem deutschen Visum ohne weiteres dort einreisen und dann Asyl beantragen. Die Fingerabdrücke interessieren nicht, solange das Visum noch gültig ist.

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Antwort #3 - 30.12.2015 um 13:25:21
 
Peter Ganzer schrieb am 30.12.2015 um 08:21:51:
1. Wenn er hier wirklich Asyl beantragt, wie wird die Firma in Haft genommen? 


Es könnte sein, dass die Firma alle anfallenden Kosten bezahlen muss
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trixie
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Antwort #4 - 30.12.2015 um 13:33:47
 
@all

Grundsätzlich verstehe die Argumentation, dass die Firma bis zur ordnungsgemäßen Ausreise für die Kosten des LU aufkommen muss.

Heißt es auf der anderen Seite nicht auch, dass die Verpflichtung aus einer VE entfällt, wenn sich der Aufenthaltszweck ändert.

Wäre hier bei einem Asylantrag nicht eine Aufenthaltszweckänderung gegeben?

Mir ist ein Fall bekannt - zwar schon ein paar Jahre her - wo der VE Geber seinen Gast zum Flughafen gebracht hat und dachte, dass dieser zurückfliegen würde. Der Gast hat aber vor Betreten des Flugzeuges Asyl beantragt. Dem VE Geber wurden aber niemals Kosten in Rechnung gestellt.
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Antwort #5 - 30.12.2015 um 15:21:32
 
trixie schrieb am 30.12.2015 um 13:33:47:
Mir ist ein Fall bekannt - zwar schon ein paar Jahre her - wo der VE Geber seinen Gast zum Flughafen gebracht hat und dachte, dass dieser zurückfliegen würde. Der Gast hat aber vor Betreten des Flugzeuges Asyl beantragt. Dem VE Geber wurden aber niemals Kosten in Rechnung gestellt.

Ich kenne genau einen umgekehrten Fall...vor 1 Jahr wurde ein Syrer für ein Seminar geladen und hat Asyl beantragt. Die Firma musste alle anfallenden Kosten übernehmen und klagt momentan dagegen.
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Antwort #6 - 30.12.2015 um 16:04:18
 
trixie schrieb am 30.12.2015 um 13:33:47:
Wäre hier bei einem Asylantrag nicht eine Aufenthaltszweckänderung gegeben?


Aber nicht schon bei Antragstellung, sondern erst, wenn er seine Aufenthaltstitel erhält. Ergibt sich m.E. aus der Gesetzessystematik (und aus der Logik - denn welchen Sinn hätte eine VE, wenn der VE-Nehmer allein durch seine Willenserklärung einen anerkannten Zweckwechsel herbeiführen könnte).

Gruß
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trixie
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Antwort #7 - 30.12.2015 um 16:20:18
 
Da gebe ich dir durchaus Recht, dass durch eine Antragsstellung noch kein Aufenthaltszweckwechsel erreicht wirt.

Wende aber ein, dass bei einer fristgerechten Antragstellung, der bisherige AT erst einmal fortbesteht und der Aufenthalt rechtmäßig wäre.

Somit würden auch im Moment noch keine "Asylkosten" entstehen, da das nationale Visum erst einmal weiter gültig ist.

Diese Aussage ...
Zitat:
wenn er seine Aufenthaltstitel erhält

... würde ich soweit einschränken, "bis der Anspruch auf eine AE gegeben ist.",
denn bei einem Visum zur Eheschließung gilt die VE auch nur bis zur Eheschließung und nicht solange, bis die VE erteilt wurde.
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Petersburger
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Antwort #8 - 30.12.2015 um 18:42:22
 
trixie schrieb am 30.12.2015 um 16:20:18:
... würde ich soweit einschränken, "bis der Anspruch auf eine AE gegeben ist.",
denn bei einem Visum zur Eheschließung gilt die VE auch nur bis zur Eheschließung und nicht solange, bis die VE erteilt wurde. 

Wie war gleich noch der Text, der auf dem bundeseinheitlichen Vordruck steht und unterschrieben wird?
öhm
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trixie
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Antwort #9 - 30.12.2015 um 19:00:18
 
@Petersburger

Du magst Recht haben, mit deiner Anmerkung.

Es wird hier im Forum - speziell beim Visum zur FZF - immer geschrieben, dass diese nur bis zur Eheschließung benötigt wird, bzw. gültig ist.
Laut den amtlichen Vordrucken wäre der VE Geber somit bis zur Erteilung der AE in der Pflicht die Kosten dafür zu übernehmen. Das ist ja schon einmal ein interessanter Aspekt, wenn der zuziehende Ausländer nach Eheschließung ALG II Leistungen erhält, die AE aber noch nicht erteilt wurde. Damit wäre der VE eine gewisse Zeit in der Regresspflicht.
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Peter Ganzer
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Antwort #10 - 30.12.2015 um 20:32:05
 
Vielen Dank an alle. Interessante Diskussion. Die Firma hat folgenden Satz in ihrem Einladungsschreiben verfasst:

Wir verpflichten uns die Kosten für den Aufenthalt bis zur Ausreise des
oben genannten Ausländers aus dem Bundesgebiet auch im Krankheitsfalle nach §§ 66 – 68
Aufenthaltsgesetz zu übernehmen.

Ist diese Formulierung gültig? Eine formelle VE wurde nicht abgegeben.

Danke!
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Antwort #11 - 30.12.2015 um 20:47:30
 
Eine VE wie bei Privatleuten wird von Firmen im Normalfall nicht abverlangt. Sondern es wird eine Verpflichtungserklärung in der von Dir genannten Form abgegeben. Ist also Standard und durchaus formell.
Und selbstverständlich ist die gültig - warum sollte sie es nicht sein?

Denn, Logik, wäre sie in der Form nicht gültig (sittenwidrig, nichtig oder was auch immer), wäre längst eine andere Art der VE für Firmen eingeführt.
Der Tatsache, dass diese Art der VE, mit diesen Formulierungen, schon Jahre im Prinzip unverändert ist, kann m.E. entnommen werden, dass sie auch grundsätzlich gerichtsfest ist.

Im von Dir geschilderten Fall kann sich die einladende Firma dann vermutlich auf Regressforderungen einstellen. Wäre nicht die erste Privatfirma, die sich damit auseinanderzusetzen hätte.

Gruß

Edit: Und weil es auch hier passt (in einem anderen Thread verlinkt:
Haftung VE
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Antwort #12 - 30.12.2015 um 20:48:33
 
Peter Ganzer schrieb am 30.12.2015 um 20:32:05:
Wir verpflichten uns die Kosten für den Aufenthalt bis zur Ausreise des
oben genannten Ausländers aus dem Bundesgebiet auch im Krankheitsfalle nach §§ 66 – 68
Aufenthaltsgesetz zu übernehmen.


Diese Aussage geht sogar noch über eine "formale" VE hinaus und ist mit Sicherheit gültig. Eine Firma sollte schon wissen, was Sie schreibt!
Hier würden nach meiner Rechtsauslegung bei "Nichtausreise" alle Kosten an der Firma hängen bleiben...bis zum Tode des Pakistanis
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Peter Ganzer
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Antwort #13 - 30.12.2015 um 21:47:24
 
ok. vielen Dank. Ich hatte gefragt weil weiter oben stand, dass manche Formulierungen nicht gelten.

Wie hoch sind denn die Kosten Erfahrungsgemäß? Neben Unterkunft und Verpflegung, fuer die der Pakistaner selbst aufkommt?

Gruss und nochmal vielen lieben Dank!
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Antwort #14 - 30.12.2015 um 21:52:52
 
Zitat:
Hier würden nach meiner Rechtsauslegung bei "Nichtausreise" alle Kosten an der Firma hängen bleiben...bis zum Tode des Pakistanis

Das würde ich auch so interpretieren, deshalb bin ich mir nicht sicher, ob eine Firma wirklich die tiefe Tragweite der Haftungsansprüche kennt, weil soweit man kaum  so weit denken will.


Zitat:
Diese Aussage geht sogar noch über eine "formale" VE hinaus und ist mit Sicherheit gültig


Alleine die Worte "bis zur Ausreise ... aus dem Bundegebiet"
schwächt die VE gegenüber dem amtlichen Vordruck wiederum, da der amtliche Vordruck die legale Ausreise aus dem Schengen Gebiet meint und nicht nur aus Deutschland.

Wenn die ABH und die Botschaft das so akzeptiert, soll es allen Beteiligten Recht sein.

Möchte nicht wissen, welches Szenario passiert, wenn der Eingeladene nachweislich innerhalb der Visumsgültigkeit ins Schengenausland geht, dann wieder nach Deutschland kommt und Asyl beantragt. Die VE gebende Firma hat ganz klar geschrieben, wie lange sie die Finanzierung des LU übernimmt und so wurde das auch akzeptiert, wenn das Visum erteilt wird
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