Dass das Kind nicht dt. ist macht die Sache nicht leichter, bedeutet aber trotzdem nicht, dass die Ablehnung korrekt war:
- der Unterhaltsvorschuss bleibt eine unschädliche Leistung, dass hier von "Versursacher" und "Bezieher" die Rede ist, entbehrt einer Rechtsgrundlage im
AufenthG. Selbst wenn, kann der "Versursacher" nicht dafür schlechtgestellt werden, dass hier eine vom Gesetz ausdrücklich als unschädlich genannte Leistung bezogen wird. Das würde aus der Sache einen Schuh machen.
- KiMu und Kind haben anscheinend einen vom Vater unabhängiges Aufenthaltsrecht (vll. sogar EU-Bürger?). Ist das der Fall, kann man nicht sagen, dass
sein Aufenthalt die Sozialkassen belastet. Außer die
ABH will ihm jetzt vorwerfen, dass er ein Kind gezeugt hat.
Mit einem entsprechend kompeteten Anwalt ließe sich da durchaus was machen.