Mit der Unterscheidung dt. Kind/ausl. Kind macht man es sich zu einfach, das muss schon etwas genauer unterschieden werden. Das Erfordernis der LU-Sicherung dient fiskalischen Interessen, es soll verhindert werden, dass durch die Aufenthaltsverfestigung eines Familienangehörigen bei ungeischertem
LU für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zur Folge hat, dass auch seine Familienangehörigen ein verfestigtes Aufethaltsrecht zusteht mit der Folge, dass die Sozialkassen weiter belastet würden. Das wird in einem 08/15-Fall, wo ein Ehegatten über eine
AE verfügt und der andere Ehegatte sowie die Kinder mit
AE §§ 30 bzw. 32-33
AufenthG hier leben auch der Fall sein. Davon muss man im Einzelfall aber sehr wohl abweichen, wenn die Aufenthaltsverfestigung eines Ausländers keine konkerten Folgen für das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen hat. (Dies ist bei deutschen Familienangehörigen natürlich immer Fall, weil ihr Aufenthaltsrecht nicht von einem Ausländer abhängt.)
Das BVerwG hat insofern im Urteil vom 28. September 2004 (BVerwG 1 C 10.03 - BVerwGE 122, 94 <101>) dies auch klargestellt:
In allen anderen Fällen jedoch, in denen der aufenthaltsrechtliche Status dieses Personenkreises - und damit auch der den ausländerrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Sozialhilfebezug - von der Rechtstellung des antragstellenden Ausländers unabhängig ist, werden die durch § 46 Nr. 6 AuslG geschützten fiskalischen Interessen durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht nachteilig betroffen.Das ist explizit zu prüfen, da die
TS keine Angaben über Kind und Mutter gemacht hat, können wir das jetzt nicht eindeutig klären.
Außerdem ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der beh. Entscheidung maßgeblich. Dass der Unterhaltsvorschuss erst seit dem 1. August unschädlich ist, spielt keine Rolle.