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Niederlassungserlaubnis abgelehnt (Gelesen: 8.078 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #15 - 30.11.2015 um 12:04:56
 
Der Unterhaltsvorschuss ist ja erst seit 1.August unschädlich. Macht mich nachdenklich. Müsste in der Gesetzesbegründung nachschlagen warum die das als unschädlich erklärt haben.

Zitat:
Außer die ABH will ihm jetzt vorwerfen, dass er ein Kind gezeugt hat. 

Warum wurde sonst vom BVerwG die Unterscheidung zwischen ausländischem und deutschem Kind gemacht? Wollte das BVerwG in anderen Fällen vorwerfen ausländische Kinder gezeugt zu haben?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 30.11.2015 um 12:31:44
 
Mit der Unterscheidung dt. Kind/ausl. Kind macht man es sich zu einfach, das muss schon etwas genauer unterschieden werden. Das Erfordernis der LU-Sicherung dient fiskalischen Interessen, es soll verhindert werden, dass durch die Aufenthaltsverfestigung eines Familienangehörigen bei ungeischertem LU für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zur Folge hat, dass auch seine Familienangehörigen ein verfestigtes Aufethaltsrecht zusteht mit der Folge, dass die Sozialkassen weiter belastet würden. Das wird in einem 08/15-Fall, wo ein Ehegatten über eine AE verfügt und der andere Ehegatte sowie die Kinder mit AE §§ 30 bzw. 32-33 AufenthG hier leben auch der Fall sein. Davon muss man im Einzelfall aber sehr wohl abweichen, wenn die Aufenthaltsverfestigung eines Ausländers keine konkerten Folgen für das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen hat. (Dies ist bei deutschen Familienangehörigen natürlich immer Fall, weil ihr Aufenthaltsrecht nicht von einem Ausländer abhängt.)

Das BVerwG hat insofern im Urteil vom 28. September 2004 (BVerwG 1 C 10.03 - BVerwGE 122, 94 <101>) dies auch klargestellt:

In allen anderen Fällen jedoch, in denen der aufenthaltsrechtliche Status dieses Personenkreises - und damit auch der den ausländerrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Sozialhilfebezug - von der Rechtstellung des antragstellenden Ausländers unabhängig ist, werden die durch § 46 Nr. 6 AuslG geschützten fiskalischen Interessen durch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG tatsächlich nicht nachteilig betroffen.

Das ist explizit zu prüfen, da die TS keine Angaben über Kind und Mutter gemacht hat, können wir das jetzt nicht eindeutig klären.

Außerdem ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der beh. Entscheidung maßgeblich. Dass der Unterhaltsvorschuss erst seit dem 1. August unschädlich ist, spielt keine Rolle.
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Haddy
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Antwort #17 - 30.11.2015 um 18:03:34
 
Zitat:
Das ist explizit zu prüfen, da die TS keine Angaben über Kind und Mutter gemacht hat, können wir das jetzt nicht eindeutig klären.



Vielen herzlichen Dank für das Nachschauen und -lesen. Hilft uns zu einem besseren Durchblick.
Die Mutter und das Kind haben keine Unbefristete, sie bekommen lediglich Verlängerungen. Mein Mann war auch nicht mit der KiMu verheiratet. Sie selbst und Kind sind im Sozialhilfebezug.
Zum damaligen Zeitpunkt, hatten Mutter und Kind eine Duldung.
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« Zuletzt geändert: 30.11.2015 um 18:17:00 von Haddy »  
 
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Haddy
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Antwort #18 - 07.05.2016 um 17:59:41
 
Mein Mann und ich waren heute wieder in der Ausländerstelle, um erneut einen Antrag auf eine NE zu stellen. Abgelehnt  Griesgrämig
a) Das Kind, sowie die Mutter haben keine deutsche Staatsbürgerschaft.
b) Die Unterhaltszahlungen, meines Mannes in Höhe von 145 €, das ist der Unterhaltsvorschuss, den er an das Jugendamt zahlt,  reichen nicht aus. Das Kind bekommt noch öffentliche Mittel. Da mein Mann, keinen Kontakt, Mutter möchte es nicht, zu seinem Kind hat, kann er auch nicht sagen, welche öffentlichen Mittel das sind.
c) Die Gesetzeslage hat sich geändert. So können z.B. ausländische Väter von deutschen Kindern eine NE bekommen, auch wenn das Kind öffentliche Mittel bekommt. Bei Vätern, mit nicht-deutschen Kindern geht das nicht. Gibt es noch Hoffnung für meinen Mann  Traurig
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deerhunter
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Antwort #19 - 07.05.2016 um 18:55:02
 
Haddy schrieb am 07.05.2016 um 17:59:41:
Gibt es noch Hoffnung für meinen MannTraurig


Sicher, wenn er den vollen Unterhalt (vermutlich nach Düsseldorfer Tabelle) bezahlt....dann sollte eine NE kein Problem mehr sein
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Antwort #20 - 07.05.2016 um 19:04:46
 
Haddy schrieb am 07.05.2016 um 17:59:41:
Mein Mann und ich waren heute wieder in der Ausländerstelle, um erneut einen Antrag auf eine NE zu stellen. Abgelehnt 


Mündlich, oder wurde der Antrag nicht angenommen?

Es ist doch bei der ABH wahrscheinlich das ihr den Rechtsweg gehen müsst.Ihr habt ja bereits einen rechtskräftig abgelehnten Antrag. Also entweder:
a) den Antrag über einen Anwalt mit guten Kentnissen des Ausländerrechts stellen, den ihr sowiso vor dem Verwlaltungsgericht braucht.
b) der Ehemann erfüllt die Unterhaltspflichten in vollem Umfang
c) ihr lasst es bis die Unterhaltspflicht wegfällt
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cabrio
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Antwort #21 - 07.05.2016 um 19:53:59
 
Zitat:
- KiMu und Kind haben anscheinend einen vom Vater unabhängiges Aufenthaltsrecht (vll. sogar EU-Bürger?). Ist das der Fall, kann man nicht sagen, dass sein Aufenthalt die Sozialkassen belastet. Außer die ABH will ihm jetzt vorwerfen, dass er ein Kind gezeugt hat. 


Da es nun bestätigt ist, dass das Kind ein vom Vater unabhängiges Aufenthaltsrecht hat, belastet also nicht der Aufenthalt des Vaters die Sozialkassen. Deshalb spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes keine Rolle. Der Vater hat einen Anspruch auf die NE.
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cabrio
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Antwort #22 - 07.05.2016 um 19:55:49
 
Das gilt selbst dann, wenn er gar keine Kindesunterhalt zahlen kann. Er muss nur für sich selbst sorgen können.
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Haddy
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Antwort #23 - 07.05.2016 um 20:03:09
 
@
deerhunter    Danke für den Tip.....hab vergessen das zu schreiben. Denn, den vollen Unterhalt zu zahlen, ist nämlich gar nicht so einfach.
Wir hatten uns mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt. Nach einem OK von denen zahlte mein Mann den vollen Unterhalt an das Jugendamt.
Aber dann kam ein Brief das das nicht geht. Nur in Höhe des Satzes von 145 € soll er zahlen. Den Brief hatte mein Mann der ABH auch vorgelegt.

@
grisu1000

Beim heutigen Termin hat die ABH hat den Antrag nicht angenommen. Wir haben den wieder mitbekommen, im Gegensatz zum ersten Termin. Sie hat lediglich nur einige Kopien gemacht.



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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 07.05.2016 um 21:17:54
 
cabrio schrieb am 07.05.2016 um 19:53:59:
Da es nun bestätigt ist, dass das Kind ein vom Vater unabhängiges Aufenthaltsrecht hat, belastet also nicht der Aufenthalt des Vaters die Sozialkassen.   


Entschuldigt bitte, wenn ich reinfunke. Es ist auch nicht gegen dich, @Cabrio. Der Ausdruck "Sozialkassen" stimmt nicht. Hartz4 oder Sozialgeld wird ausschließlich aus Steuermitteln finanziert.

P.S. Haddy:  Du warst heute bei der ABH? Interessant, da heute Samstag.
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Antwort #25 - 07.05.2016 um 21:28:04
 
Haddy schrieb am 07.05.2016 um 20:03:09:
Beim heutigen Termin hat die ABH hat den Antrag nicht angenommen. 


Antrag schriftlich stellen, per Post oder selbst vorbeibringen.

Verweis auf und Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das Bayraquiano in Antwort #4 verlinkt hat, dazutun. Das Urteil ist in diesem Fall einschlägig, obwohl das Kind kein Deutscher ist.

1. das unterhaltsberechtigte Kind hat bereits (und hat von Geburt an gehabt?) ein von seinem Vater unabhängiges Aufenthaltsrecht, das nicht durch den Erwerb der NE seines Vaters weiter verfestigt werden kann.

2. Das Kind lebt nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater.

3. Die NE des Vaters wird die Sozialkassen deshalb nicht ZUSÄTZLICH belasten.

Deshalb ist die Staatsangehörigkeit des Kindes irrelevant und darf nicht zur Verweigerung der NE für den Vater führen.

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NotLupus
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Antwort #26 - 07.05.2016 um 21:51:51
 
cabrio schrieb am 07.05.2016 um 19:53:59:
Da es nun bestätigt ist, dass das Kind ein vom Vater unabhängiges Aufenthaltsrecht hat, belastet also nicht der Aufenthalt des Vaters die Sozialkassen. Deshalb spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes keine Rolle. 

 
Wo kann man herauslesen, dass das Kind ein vom Vater unabhängiges Aufenthaltsrecht hat?

Was für ein Aufenthaltsrecht haben die Mutter und Kind?
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Antwort #27 - 07.05.2016 um 23:02:12
 
NotLupus schrieb am 07.05.2016 um 21:51:51:
Wo kann man herauslesen, dass das Kind ein vom Vater unabhängiges Aufenthaltsrecht hat?


1. Der Vater war nie mit der Mutter verheiratet.

2. Mutter und Kind waren beide geduldet, d.h. Kind hat vom Vater nichts ableiten können, war aber wegen seiner Mutter geduldet - oder die Mutter wegen der Geburt.

3. Mittlerweile haben Mutter und Kind irgendeine Aufenthaltserlaubnis.

4. Vater hat irgendwann eine Deutsche - die TS - geheiratet. Seine AE nach § 28 kann keinen Einfluss auf den Aufenthaltsstatus des Kindes gehabt haben.

Für den NE-Erwerb des Vaters ist es praktisch so, als hätte er das Kind gar nicht.

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Haddy
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Antwort #28 - 07.05.2016 um 23:09:09
 
NotLupus schrieb am 07.05.2016 um 21:51:51:
Was für ein Aufenthaltsrecht haben die Mutter und Kind? 


Mutter und Kind, da geht mein Mann von aus, haben eine Duldung. Genau weiß er es aber auch nicht. Die Mutter hat ihren  Aufenthaltsstatus ihm gegenüber auch nicht nennen wollen. Sie hat ihn im Unklaren gelassen.
 
Zitat:
P.S. Haddy:Du warst heute bei der ABH? Interessant, da heute Samstag.


Ja, stimmt. Bei uns hat die ABH auch Samstags am Vormittag geöffnet. Allerdings mit Terminvereinbarung. Den wir dann auch für heute bekommen hatten.





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Antwort #29 - 07.05.2016 um 23:18:39
 
Haddy schrieb am 07.05.2016 um 23:09:09:
Mutter und Kind, da geht mein Mann von aus, haben eine Duldung. Genau weiß er es aber auch nicht. Die Mutter hat ihren  Aufenthaltsstatus ihm gegenüber auch nicht nennen wollen. Sie hat ihn im Unklaren gelassen.


Die interessante Frage wäre eigentlich, welchen Aufenthaltsstatus dein Mann hatte, als das Kind geboren wurde. Eigentlich kann er auch nur eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung gehabt haben. Hätte er eine AE gehabt, dann hätte sein Kind auch eine AE bekommen statt nur einer Duldung. Wenn dein Mann gar nicht weiß, welchen Aufenthaltsstatus sein Kind hat, dann spricht auch das schon dafür, dass das Kind nichts von ihm abgeleitet hat.
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