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Fehler Geburtsort ? (Gelesen: 17.133 mal)
Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Fehler Geburtsort ?
05.11.2015 um 14:21:11
 
Hallo an alle.

Eine Bekannte von mir welche durch eure Hilfe erfolgreich eingebürgert wurde hat mir empfohlen mich hier mit meinem Problem zu melden.

Ich heisse Nadia bin 27 Jahre alt und komme aus Tunesien.
Ich bin in Deutschland geboren und aufgewachsen jedoch habe ich lange in meiner Heimat gelebt.

Bei mir geht es um folgendes.

In meiner deutschen Geburtsurkunde steht : Geburtsort : Steglitz (Ort/Kreiss in Berlin). Und in meinem Pass steht : Geburtsort :Berlin

Das Problem war damals dass ich meinen tunesichen Pass beantragen wollte und die Behörden dort meine deutsche Geburtsurkunde nicht anerkennen wollten. Sie haben dann einfach das Familienbuch kopiert und als Geburtsorr einfach BERLIN angegeben weil dort die tunesiche Botschaft ist und dort unsere Geburt registriert wurde. Schockiert/Erstaunt

Ich habe 2010 geheiratet. Den Standesbeamten hat es nicht interessiert was im Paß steht. Er brauche nur die deutsche Geburtsurkunde.

Jetzt habe ich von meinen Bekannten gehört ich soll den Paß neu beantragen obwohl dann derselbe Fehler fraufstehen wird. Denn der Paß wird auf grundlage des Perso ausgestellt und im Perso steht halt BERLIN anstatt Steglitz.

Ich habe ja vor 2 jahren einen neuen Pass beantragt und immer derselbe fehler.

Was meint Ihr ? Wird es Probleme geben? Der Standesbeamte damals sagte "ich werde Ihren Geburtsort im.Melderegister korrigieren".

Danke euch Zwinkernd
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Aras
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Antwort #1 - 05.11.2015 um 14:28:45
 
Deutsche Urkunden haben immer einen höheren Beweiswert als ausländische Urkunden. Ein Reisepass ist eine ausländische Urkunde. Siehe § 437 vs. § 438 ZPO

Also einfach beim Melderegister die Geburtsurkunde vorlegen und die Korrektur beantragen. Anschließend neuen Pass und Perso beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Nadia22
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Antwort #2 - 05.11.2015 um 14:41:21
 
Das ging ja schnell !

Ich bin Ausländerin. Ich glaube ich habe zu viel geschrieben und somit gab es missverständnisse .

Den Perso und Pass wurden mehrmals in der Botschaft beantragt ( komme aus Tunesien) und immer steht dasselbe dort. Anstatt Steglitz (Bezirk in Berlin) stabd dort immer Berlin. Obwohl in der deutschen (nicht von Tunesien anerkannt weil nicht auf Arabisch) Berlin steht.

Jetzt geht es um die Einbürgerung ob die Einbürgerungsbehörde eher die deutsche Geburtsurkubde als Maßgäblich ansieht oder ob der Fehler ( eigentlich nicht so schlimm) ein Hindernis ist.

Denn bisher wurde davon abgesehen was als Geburtsort im Paß steht weil ja Steglitz in Berlin ist und im Paß wenigstens Berlin steht.

Ausländerbehörde,Standesamt,Finanzamt,Uni waren.bis jetzt mit dem was im Paß steht zufrieden wenn ich meine Geburtsurkunde zeigte.

Aras schrieb am 05.11.2015 um 14:28:45:
Deutsche Urkunden haben immer einen höheren Beweiswert als ausländische Urkunden. Ein Reisepass ist eine ausländische Urkunde. Siehe § 437 vs. § 438 ZPO

Also einfach beim Melderegister die Geburtsurkunde vorlegen und die Korrektur beantragen. Anschließend neuen Pass und Perso beantragen.

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Antwort #3 - 05.11.2015 um 15:15:02
 
Du musst ja so oder so eine Geburtsurkunde einreichen. Dazu gibst du ein Begleitschreiben, dass die Situation erklärt. Also Falschbeurkundung durch tunesische Register. Wenn du dann Deutsche bist, korrigierst du das Melderegister.

Jetzt wäre es ggf. problematisch, da dann im Pass "Berlin" und in der AE "Steglitz bei Berlin" stehen würde.

Würde das also erst nach der Einbürgerung korrigieren.
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Antwort #4 - 05.11.2015 um 15:32:59
 
In meiner Aufenthaltserlaubnis stand schon immer was im Paß stand. Habe ich noch nie korrigiert da die Ausländerbehörde noch nie eine Geburtsurkunde verlangt hat. Jetzt muss ich bald meinen Aufenthalt verlängern dort will ich dann meine Geburtsurkunde mitbringen damit von nun an Steglitz und nicht Berlin auf der Aufenthaltskarte steht. Geht das ?
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Antwort #5 - 05.11.2015 um 15:51:11
 
Wenn es jetzt eh zu Berlin gehört ist es egal. Wenn in der AE am Ende "Steglitz" und im Pass "Berlin" seht, könnte es beim Grenzübergang zu Problemen kommen. Darum würde ich bei sowas immer auf Übereinstimmung zwischen AE und Pass bestehen. Wenn du dich einbürgerst und dann Deutsche bist, dann ist es quasi egal ob es Diskrepanzen gibt.
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Antwort #6 - 05.11.2015 um 16:05:34
 
Ein und Ausreise war nie ein Problem. Jedoch wollte ich gerne wissen ob die Ausländerbehörde vom Geburtsort im Paß absieht wenn ich Ihnen eine Geburtsurkunde mitbringe oder sind Sie verpflichtet das einzutragen was im Paß steht?
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Antwort #7 - 05.11.2015 um 16:20:41
 
Die Ein und Ausreise war ja nie ein Problem weil als Geburtsort in beiden Dokumenten (Reisepass und AE) stets "Berlin" geschrieben stand.

Stell dir vor, ein Hans Schmidt steht vor dir. Er ist geboren laut Pass am 1.1.1990 in Berlin geboren, in der AE aber steht 1.1.1990 in Steglitz. Ist die AE jetzt gültig? Oder ist sie potentiell gefälscht?

Wenn dann sollte das im Feld für zusätzliche Vermerke eingetragen werden. Bspw. "eigentlicher Geburtsort Steglitz bei Berlin" o.ä.
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Antwort #8 - 05.11.2015 um 16:27:35
 
Danke

Also einfach Geburtsurkunde zur Ausländerbehörde mitbringen und korrigieren lassen? Überigens steht in meiner Heiratsurkunde sowie Führerschein das Richtige also :Steglitz ! Schon seit über 7 Jahren stand in meiner Aufenthaltderlaubnis das falsche. Ich hoffe mir wird bei der Einbürgerung keine Fälschung unterstellt oder deshalb mein Paß nicht angenommen  unentschlossen
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Antwort #9 - 05.11.2015 um 16:31:05
 
Zitat:
bei der Einbürgerung keine Fälschung unterstellt oder deshalb mein Paß nicht angenommen

So schlimm ist das nicht.

Wie ich dir schon schrieb: Ausländische Urkunden haben zu Recht geringeren Beweiswert als inländische.
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Antwort #10 - 05.11.2015 um 16:46:35
 
Danke dir

Ich werde der Ausländerbehörde die Geburtsurkunde geben und um korrektion bitten und werde trotz des Fehlers den Einbürgerungsantrag stellen und nach der Einbürgerung brauche ich ja meinen Alten pass nicht weil wir immer als Doppelstaatsbürger eingebürgert werden.

Schönen Abend noch  SmileyAras schrieb am 05.11.2015 um 16:31:05:
So schlimm ist das nicht.

Wie ich dir schon schrieb: Ausländische Urkunden haben zu Recht geringeren Beweiswert als inländische.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 05.11.2015 um 17:07:31
 
Wie lange hat die Einbürgerung  in Berlin bei deiner bekannten gedauert?Ich kpmme auch aus Berlin,würde micht echt interessieren..

Lg
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 05.11.2015 um 17:10:46
 
Hallo,

Das weiss ich leider nicht aber Sie musste ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Also hat Sie glaube ich nicht so lange gebraucht .
Kral schrieb am 05.11.2015 um 17:07:31:
Wie lange hat die Einbürgerung  in Berlin bei deiner bekannten gedauert?Ich kpmme auch aus Berlin,würde micht echt interessieren..

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 05.11.2015 um 19:17:10
 
Eine Zwischenfrage:
ich befinde mich in eine ähnliche Situation und beabsichtige eine Einbürgerung. Ist es eine Straftat, wenn ich mit dem falschen Geburtsort lebt und den ganzen Stress meide? Wenn Ja, ist es okay den ganzen Korrekturprozess erst nach der Einbürgerung zu starten?

Danke im Voraus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 05.11.2015 um 19:57:07
 
Was Heisst hier korrigieren?

Wenn du mit falscher Identität dich einbürgerst, dann ist das strafbar. Hier in diesem Fall hat jemand schon in den ursprünglichen Dokumenten Fehler. Hat aber diesen Fehler bei wichtigen Rechtsakten nicht bekräftigt.

Aber:
Wenn man eine Sicherheitsüberprüfung durchführen will, dann braucht man den Geburtsort, der im Heimatstaat auch bekannt ist. Wenn also einer in Stadt A geboren wurde und in Stadt B registriert wurde und immer als Geburtsort Stadt B nannte, dann muss er auch nur Stadt B bei der Einbürgerung nennen. Würde er Stadt A nennen würden die Behörden ja niemals herausfinden ob er Extremist oder Terrrorist ist.

Also. Bei der Einbürgerung sollte man keine Fehler machen. Und es ist sinnvoll bei inhaltlich falschen Dokumente diese auch im Heimatland zu korrigieren bevor man diese bei der Einbürgerung einreicht
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Antwort #15 - 06.11.2015 um 01:18:08
 
Aras schrieb am 05.11.2015 um 19:57:07:
Wenn also einer in Stadt A geboren wurde und in Stadt B registriert wurde und immer als Geburtsort Stadt B nannte, dann muss er auch nur Stadt B bei der Einbürgerung nennen. Würde er Stadt A nennen würden die Behörden ja niemals herausfinden ob er Extremist oder Terrrorist ist.


Bisschen weit hergeholt. Es geht hier ja gar nicht um verschiedene
Städte bzw. Geburtsorte. Steglitz ist ein Stadtteil von Berlin, und das
nicht erst seit gestern, sondern (lt. Wikipedia) bereits seit 1920.
Von daher ist mir unverständlich, wieso in der deutschen Geburts-
urkunde als Geburtsort etwas anderes als "Berlin" stehen sollte.
Auch wenn es in Berlin nun mal mehrere Standesämter gibt, die
dann auch logischerweise in der Urkunde als Aussteller stehen,
der Geburtsort ist immer die politische Gemeinde, also "Berlin".
Sollte mal irrtümlich etwas anderes eingetragen worden sein,
sollte das wohl ohne größere Probleme zu berichtigen sein.
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Antwort #16 - 06.11.2015 um 01:52:34
 
Johannl schrieb am 05.11.2015 um 19:17:10:
Ist es eine Straftat, wenn ich mit dem falschen Geburtsort lebt und den ganzen Stress meide?


Wie ich verstehe wurde im ursprünglichen Fall eine tunische Urkunde nachträglich mit Basis einer deutschen Urkunde ausgestellt. Dabei wurde die Geburtsort fehlerhaft übertragen. Was ist nun das Problem diese Urkunde berichtigen zu lassen?
GGf. mit Hilfe eines tuniesischen Anwalts, der auch weiss an welchen Stellschrauben man drehen muss.
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Antwort #17 - 06.11.2015 um 05:06:21
 
Das Ganze scheint mir eine Diskussion "im Kaisers Bart" zu sein.

Der Ausgangsfall ist ein Standardfall - in einem ausländischen Dokument steht etwas anderes, als es in Deutschland erwartet wird/würde.
Das ist ein völlig normaler Vorgang, wo der entsprechende Eintrag noch nicht mal falsch ist. Nur eben nach anderen Regeln eingetragen.

Daher steht vor einer "Korrektur" zunächst die Frage, ob der "andere Eintrag" überhaupt falsch ist.

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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #18 - 06.11.2015 um 06:12:29
 
Hallo Nadia22,

Zitat:
In meiner deutschen Geburtsurkunde steht : Geburtsort : Steglitz (Ort/Kreiss in Berlin). Und in meinem Pass steht : Geburtsort :Berlin

Steglitz war ein Bezirk in Berlin, der zum 01.01.2011 mit Zehlendorf zusammengelegt wurde. Die Bezirke sind reine Verwaltungsbezirke mit eingeschränkter Selbständigkeit und nehmen nur die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Dazu zählt u.a. auch die Beurkundung von Geburten. Dein Geburtsort ist also Berlin und nicht Steglitz und die Angabe im Pass ist völlig korrekt. In deiner Geburtsurkunde müsste eigentlich auch "Berlin-Steglitz" drinstehen (so wie bei mir bspw. "Berlin-Neukölln" drinsteht).

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #19 - 06.11.2015 um 08:02:01
 
dgstein schrieb am 06.11.2015 um 06:12:29:
01.01.2011


2001 - aber ansonsten zutreffend.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Aras
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Antwort #20 - 06.11.2015 um 10:09:37
 
Ich sehe es genauso wie ihr. Hab ja auch vorher mich per google über Stieglitz schlau gemacht. Darum finde ich diesen konkreten Fall nicht so dramatisch. Aber amor schrieb sehr mysteriös von einem ähnlichen Fehler und ob eine Korrektur nach der Einbürgerung möglich wäre. Darum wollte ich da ein extremes Beispiel anführen, damit es nicht später heißt man hätte da falsch beraten, o.ä..
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Antwort #21 - 06.11.2015 um 12:12:51
 
Hallo nochmal.

Leider sieht es anders aus. Laut telefonat mit der Einbürgerungsbehörde (Hamburg) soll ich meinen Paß neu austellen lassen obwohl ich es noch im August dieses Jahres gemacht habe.

Das Problem wollte die Damen nicht wahrhaben. Es ist nämlich sinnlos es wieder zu beantragen denn folgendes gilt:

die Tunesische Botschaft will immer einen Ausdruck aus dem Geburtenregister undzwar auf Französich und Arabisch haben. Da der ausdruck aus dem Geburtenregister nur auf Deutsch ist nutzt es nichts.

Übersetzungen ins Arabische geht auch nicht da der Ausdruck direkt vom Standesbeamte stammen muss indem alle Daten auf einem Dokument auf Arabisch und Französisch stehen sollen. Solch einen Ausdruck bekommt man in Tunesien wenn man in Tunesien geboren wurde.


Ich meine es ist ja nicht mein Fehler denn ich habe vorher schon alles versucht. Damals in Tunesien sagten die Behörden ich müsse einen Ausdruck von der deutschen Botschaft bekommen. Die deutsche Botschaft hingegen stellt solche Dokumente nicht aus. Internationale Geburtsurkunde wurde nicht akzeptiert (da kein Arabisch) Familienbuch (Tunesisches) wurde auch nicht akzeptiert.

Da die Daten auf dem Pass  vom Personalausweis abhängig sind,geht es also auch nicht den Perso zu ändern . Denn dort liegt ja das Problem. Die wollen einfach dieses Dokument welches ich nicht besorgen kann. Und solange ich keine deutsche bin wird mich dieser Fehler begleiten.

Auf meine Frage ob die Einbürgerung doch noch fuktionieren kann antwortete Sie : korrigieren Sie ihren Geburtsort im Paß dann funktioniert es auch  hä?.

Ich werde dafür bestraft,weil die Behörden in meiner Heimat einfach einen Fehler gemacht haben welches ich nicht beeinflussen kann. Ich dachte Paß (Nachweis der Nationalität) + Geburtsurkunde aus Deutschland sollte ausreichen oder liege ich da falsch?
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Antwort #22 - 06.11.2015 um 12:23:56
 
Hallo Nadia22,

der Pass wird nicht geändert, weil der darin enthaltene Geburtsort völlig korrekt ist. Setze dich doch einfach mal mit dem Geburtenregister des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf in Verbindung und schildere das Problem. Dort kann man dir bestimmt weiterhelfen. Vielleicht stellen sie dir ja eine Geburtsurkunde mit dem "richtigen" Geburtsort aus, die von der Einbürgerungbehörde in Hamburg akzeptiert wird.

Zitat:
Ich werde dafür bestraft,weil die Behörden in meiner Heimat einfach einen Fehler gemacht haben welches ich nicht beeinflussen kann.

Es wurde kein Fehler gemacht. Die Beurkundung von Geburten erfolgt durch das jeweils zuständige Bezirksamt. Und die schreiben nunmal als Geburtsort den Namen ihres Bezirkes, versehen mit dem Zusatz "Berlin-" hinein. Das liegt in der Organisationsstruktur der Berliner Behörden begründet und ist völlig in Ordnung. Und es ändert nichts daran, dass der Geburtsort immer Berlin ist, egal in welchen Bezirk die Geburt erfolgte bzw. durch welchen Bezirk sie beurkundet wurde.

Viele Grüße

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Antwort #23 - 06.11.2015 um 12:32:57
 
Hallo dgstein,

Der Geburtsort in der deutschen Geburtsurkunde ist ja richtig. Den Fehler über den ich hier schreibe steht in meinem tunesischen Personalsausweis und Paß.

Ich wurde genau wie in der deutschen Geburtsurkunde in Steglitz geboren. Was der Einbürgerungsbehörde nicht passt,dass in meiner Geburtsurkunde Steglitz und in meinem Paß einfach nur Berlin steht !

dgstein schrieb am 06.11.2015 um 12:23:56:
Hallo Nadia22,

der Pass wird nicht geändert, weil der darin enthaltene Geburtsort völlig korrekt ist. Setze dich doch einfach mal mit dem Geburtenregister des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf in Verbindung und schildere das Problem. Dort kann man dir bestimmt weiterhelfen. Vielleicht stellen sie dir ja eine Geburtsurkunde mit dem "richtigen" Geburtsort aus, die von der Einbürgerungbehörde in Hamburg akzeptiert wird.

Es wurde kein Fehler gemacht. Die Beurkundung von Geburten erfolgt durch das jeweils zuständige Bezirksamt. Und die schreiben nunmal als Geburtsort den Namen ihres Bezirkes, versehen mit dem Zusatz "Berlin-" hinein. Das liegt in der Organisationsstruktur der Berliner Behörden begründet und ist völlig in Ordnung.

Viele Grüße

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Antwort #24 - 06.11.2015 um 12:59:43
 
Hallo Nadia22,

in deinem ersten Beitrag hast du geschrieben: Zitat:
In meiner deutschen Geburtsurkunde steht : Geburtsort : Steglitz (Ort/Kreiss in Berlin). Und in meinem Pass steht : Geburtsort :Berlin

In deiner deutschen Geburtsurkunde steht bestimmt nicht nur "Steglitz" drin, sondern "Berlin-Steglitz". Das ist völlig ok. Sollte tatsächlich nur "Steglitz" drinstehen, dann ist das ein Fehler, der durch die zuständige Stelle des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf behoben werden muss. Deshalb auch mein Rat, sich mit ihr in Verbindung zu setzen.

Zitat:
Ich wurde genau wie in der deutschen Geburtsurkunde in Steglitz geboren.

Nein, nein und nochmals nein. Du wurdest in BERLIN geboren. Steglitz ist bzw. war lediglich ein nachgeordneter Verwaltungsbezirk, durch den die Beurkundung deiner Geburt erfolgte. Geburtsort ist Berlin.

Zitat:
Laut telefonat mit der Einbürgerungsbehörde (Hamburg) soll ich meinen Paß neu austellen lassen

Der Geburtsort in deinem Pass ist richtig. Wenn überhaupt etwas geändert werden muss, dann die Geburtsurkunde, wenn dort tatsächlich nur "Steglitz" drinstehen sollte.

Viele Grüße

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Antwort #25 - 06.11.2015 um 13:04:32
 
Danke für deine Hilfe.

Ich werde mit dem Standesbeamte Kontakt aufnehmen ich hoffe er wird es korrigieren dann brauche ich meinen Paß nicht zu korrigieren.

Euch noch einen schönen Abend und schönes Wochenende

dgstein schrieb am 06.11.2015 um 12:59:43:
Hallo Nadia22,

in deinem ersten Beitrag hast du geschrieben:
In deiner deutschen Geburtsurkunde steht bestimmt nicht nur "Steglitz" drin, sondern "Berlin-Steglitz". Das ist völlig ok. Sollte tatsächlich nur "Steglitz" drinstehen, dann ist das ein Fehler, der durch die zuständige Stelle des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf behoben werden muss. Deshalb auch mein Rat, sich mit ihr in Verbindung zu setzen.

Nein, nein und nochmals nein. Du wurdest in BERLIN geboren. Steglitz ist bzw. war lediglich ein nachgeordneter Verwaltungsbezirk, durch den die Beurkundung deiner Geburt erfolgte. Geburtsort ist Berlin.

Der Geburtsort in deinem Pass ist richtig. Wenn überhaupt etwas geändert werden muss, dann die Geburtsurkunde, wenn dort tatsächlich nur "Steglitz" drinstehen sollte.

Viele Grüße

dgstein

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Antwort #26 - 09.11.2015 um 09:24:12
 
Heute habe ich mit dem Standesbeamten in Steglitz telefoniert

Er sagte dass der Geburtsort Steglitz auf der deutschen Geburtsurkunde stimmt. Der Fehler sollte vom Außeministeriums meiner Heimat korrigierr werden oder die tunesiche Botschaft soll mir eine Geburtsurkunde auf Arabisch und Französisch ausstellen lassen damit der Ort in meinem Ausweis sowie im Paß korrigierr werden.

Bei der Botschaft/Konuslat angerufen niemand kann helfen. Eine Geburtsurkunde kann nicht ausgestellt werden.

Auf die Frage weshalb ich es korrigieren möchte sagte ich,dass ich mich einbürgern lassen möchte. Er sagte dass es kein Fehler ist weil die Einbürgerungsbehörde verpflichtet sei an erster Linie meiner deutschen Geburtsurkunde zu glauben . Der Paß dient nur für den Identitätsnachweis sonst würde die Einbürgerungsbehörde keine seperate Geburtsurkunde verlangen.

Einbürgerungsbehörde will aber Steglitz in meinem Paß sehen nicht Berlin.

hä?  Ich dachte auch Geburtsurkunde wird reichen ausserdem ist es jetzt nicht dass im Paß Geburtsort : Mars und in der Geburtsurkunde : Neptun steht.

Was soĺl ich nun machen? Zur Botschaft ?
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Antwort #27 - 09.11.2015 um 09:40:55
 
Ganz ehrlich: So wird das nichts. Wenn der Geburtsort geändert werden soll und es ist im tunesischen Standesamt nachbeurkundet, dann kann die tunesische Botschaft das nicht eigenmächtig machen. Ist es aber nur eine Melderegisterfrage, dann könnte die Botschaft das ändern. Aber ich kenne mich mit dem tunesischen Registersystem nicht aus.

Theoretisch kann die Botschaft deinen Antrag auf Korrektur an das zuständige inländische Ministerium weiterleiten, aber das ist mE langwierig.

Wenn das im Standesamt korrigiert werden muss, würde ich wie folgt vorgeben:

Du gehst zum Konsulat oder zur Botschaft und erteilst eine Vollmacht für einen Vertrauensmann in Tunesien. Er soll den Geburtsort im Standesamt oder Melderegister korrigieren. Hierzu lässt du auch deine deutsche mehrsprachige Geburtsurkunde legalisieren. D.h. Vorbeglaubigung bei der Berliner Behörde und Endbeglaubigung beim BVA in Bonn(geht alles postalisch) und legalisieren bei dem Konsulat bzw. Botschaft.

Die Vollmacht + Geburtsurkunde schickst du nach Tunesien und der Vertrauensmann löst das Problem. Wenn es durch ist gehst du zur Botschaft/Konsulat und besorgst einen neuen Reisepass.

Was auch geht, wäre mit dem Vorgesetzten von der Einbürgerungsbehörde zu sprechen und die Sache nochmal zu erläutern. Zumal der Geburtsort mit Berlin korrekt angegeben wurde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #28 - 09.11.2015 um 10:11:02
 
Guten Morgen Aras

Es ist so. Der Perso ist Elektronisch . Mit dem Perso beantragt man den Paß. Was im Paß steht ist identisch mit dem was im Perso steht. Gut

Damals,als ich noch in Tunesien war habe ich dort beim Standesamt immer eine weisse Geburtsurkunde bekommen weil mein Vater uns damals durch das Aussenministerium dort registriert hat. Diese Geburtsurkunde war korrekt : Steglitz - Deutschland -ستيكليتس ألمانيا stand drauf.

Das Problem liegt am ausdruck aus dem Geburtenregister. Sowas bekomme ich in Tunesien nicht.

Ich wollte jetzt nur wissen ob das jetzt für die deutschen Behörden wirklich ein Problem darstellt oder ob die mich einfach nicht im deutschen Staatsverband haben wollen. Zumal ich sogar mit dem Paß geheiratet habe. Studiert habe. Ja sogar den Staatsexamen gemacht habe und den Führerschein.

Keiner hat mich darauf angesprochen. Im gegenteil,ich war immer diejenige die gesagt hat : entschuldigen Sie,aber in meinem Paß steht ein anderer Ort als in der Geburtsurkunde. Sie sagten alle ist egal. Uns interessiert das deutsche Dokument. Den Paß ist für die Staatsangehörigkeit. Und solange Geburtstag,Nachname ,Vorname und Staatsangehörigkeit stimmen,ist es egal was als Geburtsort steht .

Wie kann man auch die Behörde überzeugen? Auf Eid,dass es in der Heimat anders nicht geht? Auf Eid,dass die Botschaft keine Geburtsurkunde oder Korrektur übernimmt?
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Antwort #29 - 09.11.2015 um 10:35:56
 
Zitat:
Diese Geburtsurkunde war korrekt : Steglitz - Deutschland -ستيكليتس ألمانيا stand drauf. 


Hast du diese weiße Geburtsurkunde von den tunesischen Behörden noch?

Zitat:
Ich wollte jetzt nur wissen ob das jetzt für die deutschen Behörden wirklich ein Problem darstellt oder ob die mich einfach nicht im deutschen Staatsverband haben wollen.

Man will korrekte Unterlagen haben. Wenn man jahrelang "geschlampt" hat, dann muss man es eben irgendwann korrigieren. Dein Fall ist ja relativ harmlos. Kenne auch relativ krasse Fälle. Davon zu sprechen, dass man dich deswegen nicht im deutschen Staatsverband haben will, ist irgendwie panne. Ziel ist es ja jede einzubürgernde Person im Einzelfall zu überprüfen, damit später kein Schmu rauskommt.

Zitat:
Keiner hat mich darauf angesprochen. Im gegenteil[...]. Sie sagten alle ist egal. Uns interessiert das deutsche Dokument. Den Paß ist für die Staatsangehörigkeit. Und solange Geburtstag,Nachname ,Vorname und Staatsangehörigkeit stimmen,ist es egal was als Geburtsort steht .

Ja, aber sowas klärt sich nur aktiv und nicht dadurch das man nur darauf hinweist. Ich hab auch paar Fehler in meinen Personenstandsdaten korrigieren müssen. Und das geht nur indem man das aktiv betreibt.

Zitat:
Auf Eid,dass es in der Heimat anders nicht geht?

Da wäre ich nicht so optimistisch. Wenn ich sowas bearbeiten würde, würde ich einfach in den Bergmann - Länderbericht Tunesien schauen. Wird ja womöglich drinstehen ob man das korrigieren kann oder nicht. Und wenn nicht, würde ich auf deinen Eid trotzdem nix geben. Außer du hättest tunesisches Recht studiert. Man würde von dir ein Schreiben der tunesischen Botschaft fordern, indem erklärt wird dass die Korrektur weder durch die konsularische Abteilung noch durch die Inlandsbehörden durchgeführt werden kann. Im Zweifel ein Gutachten eines Sachverständigen über tunesisches Recht.

Zitat:
Auf Eid,dass die Botschaft keine Geburtsurkunde oder Korrektur übernimmt?

Dann muss die Inlandsbehörde die Korrektur vornehmen.


Also zurück zur ersten Frage:
Hast du noch die weiße GEburtsurkunde von der tunesischen Botschaft?
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« Zuletzt geändert: 09.11.2015 um 10:49:37 von Aras »  
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Antwort #30 - 09.11.2015 um 10:54:46
 
Hallo Aras,

Ich habe gerade eben einen Telefonat von der Einbürgerungsbehörde bekommen. Sie sagte,es sei ok so. Denn die Geburtsurkunde ist wichtig nicht was im Pass steht. Eine Erleichterung. Vielen dank an alle

Smiley

PS: die weisse Geburtsurkunde habe ich nicht mehr. Leider. Aber wenn ich eingebürgert bin brauche ich ja den TU Pass nicht mehr.

Danke
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Antwort #31 - 09.11.2015 um 11:00:09
 
Ja, dann freut es mich, dass keine weiteren Aktionen in dieser Hinsicht nötig sind Zwinkernd

Siehst du: Der deutsche Staatsverband will dich doch Zwinkernd
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Antwort #32 - 09.11.2015 um 11:15:16
 
Danke euch  Zwinkernd

Aras schrieb am 09.11.2015 um 11:00:09:
Ja, dann freut es mich, dass keine weiteren Aktionen in dieser Hinsicht nötig sind Zwinkernd

Siehst du: Der deutsche Staatsverband will dich doch Zwinkernd

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Antwort #33 - 11.11.2015 um 12:48:35
 
Sorry dass ich wieder nerven muss  Traurig

Ich wollte nur eine Frage stellen.

Es geht um den Antrag. Ganz am ende steht sowas wie ich bin bereit meine Staatsangehörigkeit aufzugeben. Soll ich ja oder nein mit Begründung machen?  Ich komme aus Tunesien und die kann man nicht ablegen wie Marokko und Libanon .

Danke
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Antwort #34 - 11.11.2015 um 12:52:45
 
Man schreibt einfach das hin was zutrifft.

Also bei meiner Frau haben wir geschrieben:

"Nein, da gebürtige Mexikaner gemäß mexikanischer Verfassung ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können"
Bei Antragabgabe nickte die Sachbearbeiterin nur und sagte:"stimmt".

Also bei dir dann eben:
"Nein, da Tunesien nicht entlässt."
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Antwort #35 - 11.11.2015 um 13:01:54
 
Ok

Also ich habe etwas recherchiert und habe folgendes gefunden und im Antrag als Begründung angegeben.

"Aufgrund Artikel 12 Abs.1 Nr 2 StAG :Hinnahme von Mehrstaatigkeit : Tunesien
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Antwort #36 - 11.11.2015 um 13:04:56
 
Oder so. Ist bekannt, sollte also problemos sein.
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Antwort #37 - 11.11.2015 um 13:05:02
 
Und mein B1 habe ich in Tunesien gemacht ist es ok?
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Antwort #38 - 11.11.2015 um 13:06:14
 
Hauptsache du kannst bei Antragsabgabe deutsch. Wo das B1 gemacht wurde ist quasi egal
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Antwort #39 - 11.11.2015 um 13:07:29
 
Danke dir. Antrag ist fertig Termin habe ich auch muss nur noch meine Unterlagen besorgen. Schönen Tahg noch
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Antwort #40 - 11.11.2015 um 13:08:27
 
Zitat:
Ganz am ende steht sowas wie ich bin bereit meine Staatsangehörigkeit aufzugeben. Soll ich ja oder nein mit Begründung machen?


Genaugenommen musst Du "Ja" ankreuzen, da die (Bereitschaft zur) Aufgabe der bisherigen StA eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist. So erkläre ich es immer meinen Antragstellern. Denn es könnte ja sein, dass sich morgen dort die Gesetze ändern und die Entlassung möglich ist.
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Antwort #41 - 11.11.2015 um 13:22:16
 
Ow ich habe schon Nein angekreuzt

Odysseus schrieb am 11.11.2015 um 13:08:27:
Genaugenommen musst Du "Ja" ankreuzen, da die (Bereitschaft zur) Aufgabe der bisherigen StA eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist. So erkläre ich es immer meinen Antragstellern. Denn es könnte ja sein, dass sich morgen dort die Gesetze ändern und die Entlassung möglich ist.

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Antwort #42 - 11.11.2015 um 14:02:34
 
Zitat:
Ow ich habe schon Nein angekreuzt

Grundsätzlich verlangt der deutsche Staat bei einer Einbürgerung, dass die bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung aufgegeben wird oder "verloren geht". Dieses Prinzip halten die meisten Staaten ein.

Es soll u.a. der Rechtssicherheit dienen. Wir wollen hier nicht politisch werden, gehen also nicht näher auf die Gründe ein, die dahinter stecken. Hier geht es darum, die Folgen der grundsätzlichen Entscheidung zu erläutern.

Also: Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (also selber aktiv werden), oder diese aufgrund des Staatsangehörigkeitsrechtes seines bisherigen Heimatstaates mit der Einbürgerung kraft Gesetz, also automatisch verlieren. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt z.B. in § 25 StAG, dass ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn er freiwillig, also auf eigenen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern diese andere Staatsangehörigkeit nicht eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz ist.

In § 12 StAG ist geregelt, unter welchen Umständen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Ausnahme entgegen des oben genannten Prinzips in Betracht kommt: Nähere Erläuterungen dazu gibt es dann in den (leider veralteten, aber neue gibt es noch nicht) Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht unter der Nr. 87 ff. Im Wesentlichen ist dies dann der Fall, wenn man die alte Staatsangehörigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gar nicht aufgeben kann (es gibt z.B. Staaten, die ihre Bürger nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen), oder wenn dies im Einzelfall einmal unzumutbar sein sollte.

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Antwort #43 - 11.11.2015 um 14:08:03
 
Danke für die Antwort. Das habe ich ja auch gemacht. Im Internet habe ich folgendes gefunden :

"Bei den folgenden Staaten ist, wegen der staatsangehörigkeits-rechtlichen Praxis in diesen Staaten, eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht möglich. Hier erfolgt ebenfalls die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit: 

Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Iran, Irak, Jemen, Kuba, Libanon, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, TUNESIEN."

Quelle :http://einbuergerung.rlp.de/voraussetzungen/hinnahme-von-mehrstaatigkeit/

Also kann ich ja Nein ankreuzen und Begründen oder ?
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Antwort #44 - 11.11.2015 um 14:28:12
 
Dass Du nein angekreuzt hast, ist in der Praxis nicht weiter schlimm, da Du unter HvM eingebürgert wirst. Und so schnell werden die Marokkaner ihre Gesetze nicht ändern.

Vielleicht hätt' ich 'n Zwinkersmilie dahinter setzen sollen.
Saxonicus schrieb am 11.11.2015 um 14:02:34:
Nähere Erläuterungen dazu gibt es dann in den (leider veralteten, aber neue gibt es noch nicht) Verwaltungsvorschriften


dafür gibts jetzt die VAH, ab Nr. 12a....
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Antwort #45 - 11.11.2015 um 15:04:47
 
Also lasse ich es jetzt so  hä?
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Antwort #46 - 11.11.2015 um 15:08:07
 
Ja, lass einfach. Die Sachbearbeiter werden bei Antragsabgabe normalerweise mit dir durch den Antrag gehen und problematische Punkte ansprechen. Da kannst du alles besprechen und im Zweifel den "Haken" auf Ja setzen.
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Antwort #47 - 11.11.2015 um 15:10:32
 
Danke euch  Smiley
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Antwort #48 - 14.11.2015 um 13:19:26
 
Hier bin ich wieder  Smiley

Also hatte vor  meinen Antrag zu stellen. Das Problem die Frau meinte ich kann nicht eingebürgert werden,weil ich und mein Mann eigentlich Anspruch auf Harz4 hätten  unentschlossen

Mein Einkommen:

Brutto : 3200
Netto : 2121
Miete 495
Strom: 41

Mein Mann ist momentan Arbeitslos weil er studiert hat und noch keinen passenden Job hat.

Jetzt meine die Sachbearbeiterin wir hätten anspruch auf 700 euro ungefähr und von daher keine Einbürgerung . Stimmt das? In den nächten Monat werde ich Steuerklasse 3 nehmen und mein Mann 5. Ändert es was an der Sache?
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Antwort #49 - 14.11.2015 um 13:28:22
 
Wenn es eine Anspruchseinbürgerung nach §10 ist, dann kommt es auf den tatsächlichen Bezug von Sozialleistungen an und nicht auf den Anspruch.
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Antwort #50 - 14.11.2015 um 13:30:01
 
Es wird eine Einbürgerung nach 8. Da ich keine volle 8 jahren habe. Frühere Aufenthalte werden bei mir angerechnet. Jedoch verstehe ich nicht,dass wir Bedürftig sind. Hatte noh nie das Gefühl
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Antwort #51 - 14.11.2015 um 13:36:02
 
Tja nach 8 darf kein Cent Anspruch auf Sozialleistungen bestehen. Also nochmal schauen was nach der Umstellung auf LSK III rauskommt.
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Antwort #52 - 14.11.2015 um 13:48:59
 
Also stimmt es jetzt ohne LSK3 ?habe im Internet berechnet. Es kommt 0,00 €  Anspruch raus  unentschlossen
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Antwort #53 - 14.11.2015 um 16:43:59
 
Ich werde aus deiner Aussage nicht schlau. Besteht mit LSK3 Anspruch oder nicht?
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Antwort #54 - 15.11.2015 um 12:53:04
 
Das wissen wir nicht. Ich wollte anhand der Oben gennnten Daten wissen,ob in unserer Situation wirklich einen Anspruch gibt. Falls du mir helfen kannst.
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Antwort #55 - 15.11.2015 um 13:03:43
 
Dazu bräuchte man Nettoeinkommen, Bruttoeinkommen, Mietkosten, Heizkosten, Alter und Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.
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Antwort #56 - 15.11.2015 um 13:09:32
 
Netto:2121€
Bruto: 3200€
Miete: 495€
Heizkosten :80 €
2 Personen : 27 und 26
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Antwort #57 - 15.11.2015 um 20:11:40
 
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Antwort #58 - 15.11.2015 um 21:11:07
 
360 € Regelbedarf für dich
360 € Regelbedarf für deinen Partner
495 € Kaltmiete
80 € Heizkosten

=> 1295 € Bedarf

NettoEinkommen von 2121 € bereinigt vom Freibetrag nach § 11b in Höhe von 300 € und Versicherungspauschale von 30 € macht 1821 €

1821 € - 1295 € macht 526 € Überschuss und somit kein Anspruch auf ALG II
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Antwort #59 - 15.11.2015 um 22:54:05
 
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Antwort #60 - 16.12.2015 um 12:15:10
 
Hallo,

Ich habe den Einbürgerungstest bestanden. Ich habe hier gelesen,dass man eine Bescheinigung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bekommen kann um den Aufenthaltsdauer auf 7 Jahren zu verkürzen. Wie geht das ganze?

Danke
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Antwort #61 - 19.12.2015 um 00:31:51
 
Zitat:
Ich habe den Einbürgerungstest bestanden. Ich habe hier gelesen,dass man eine Bescheinigung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bekommen kann um den Aufenthaltsdauer auf 7 Jahren zu verkürzen.


Für die Verkürzung ist ein erfolgreicher Integrationskurs
erforderlich, der Einbürgerungskurs ist dazu nicht
ausreichend. Siehe § 10 StAG:
Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
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Antwort #62 - 31.12.2015 um 14:17:53
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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