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Fehler Geburtsort ? (Gelesen: 17.132 mal)
Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 09.11.2015 um 10:54:46
 
Hallo Aras,

Ich habe gerade eben einen Telefonat von der Einbürgerungsbehörde bekommen. Sie sagte,es sei ok so. Denn die Geburtsurkunde ist wichtig nicht was im Pass steht. Eine Erleichterung. Vielen dank an alle

Smiley

PS: die weisse Geburtsurkunde habe ich nicht mehr. Leider. Aber wenn ich eingebürgert bin brauche ich ja den TU Pass nicht mehr.

Danke
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #31 - 09.11.2015 um 11:00:09
 
Ja, dann freut es mich, dass keine weiteren Aktionen in dieser Hinsicht nötig sind Zwinkernd

Siehst du: Der deutsche Staatsverband will dich doch Zwinkernd
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 09.11.2015 um 11:15:16
 
Danke euch  Zwinkernd

Aras schrieb am 09.11.2015 um 11:00:09:
Ja, dann freut es mich, dass keine weiteren Aktionen in dieser Hinsicht nötig sind Zwinkernd

Siehst du: Der deutsche Staatsverband will dich doch Zwinkernd

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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 11.11.2015 um 12:48:35
 
Sorry dass ich wieder nerven muss  Traurig

Ich wollte nur eine Frage stellen.

Es geht um den Antrag. Ganz am ende steht sowas wie ich bin bereit meine Staatsangehörigkeit aufzugeben. Soll ich ja oder nein mit Begründung machen?  Ich komme aus Tunesien und die kann man nicht ablegen wie Marokko und Libanon .

Danke
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Aras
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #34 - 11.11.2015 um 12:52:45
 
Man schreibt einfach das hin was zutrifft.

Also bei meiner Frau haben wir geschrieben:

"Nein, da gebürtige Mexikaner gemäß mexikanischer Verfassung ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können"
Bei Antragabgabe nickte die Sachbearbeiterin nur und sagte:"stimmt".

Also bei dir dann eben:
"Nein, da Tunesien nicht entlässt."
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 11.11.2015 um 13:01:54
 
Ok

Also ich habe etwas recherchiert und habe folgendes gefunden und im Antrag als Begründung angegeben.

"Aufgrund Artikel 12 Abs.1 Nr 2 StAG :Hinnahme von Mehrstaatigkeit : Tunesien
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Aras
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Antwort #36 - 11.11.2015 um 13:04:56
 
Oder so. Ist bekannt, sollte also problemos sein.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 11.11.2015 um 13:05:02
 
Und mein B1 habe ich in Tunesien gemacht ist es ok?
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Aras
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #38 - 11.11.2015 um 13:06:14
 
Hauptsache du kannst bei Antragsabgabe deutsch. Wo das B1 gemacht wurde ist quasi egal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #39 - 11.11.2015 um 13:07:29
 
Danke dir. Antrag ist fertig Termin habe ich auch muss nur noch meine Unterlagen besorgen. Schönen Tahg noch
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Antwort #40 - 11.11.2015 um 13:08:27
 
Zitat:
Ganz am ende steht sowas wie ich bin bereit meine Staatsangehörigkeit aufzugeben. Soll ich ja oder nein mit Begründung machen?


Genaugenommen musst Du "Ja" ankreuzen, da die (Bereitschaft zur) Aufgabe der bisherigen StA eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist. So erkläre ich es immer meinen Antragstellern. Denn es könnte ja sein, dass sich morgen dort die Gesetze ändern und die Entlassung möglich ist.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #41 - 11.11.2015 um 13:22:16
 
Ow ich habe schon Nein angekreuzt

Odysseus schrieb am 11.11.2015 um 13:08:27:
Genaugenommen musst Du "Ja" ankreuzen, da die (Bereitschaft zur) Aufgabe der bisherigen StA eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist. So erkläre ich es immer meinen Antragstellern. Denn es könnte ja sein, dass sich morgen dort die Gesetze ändern und die Entlassung möglich ist.

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Antwort #42 - 11.11.2015 um 14:02:34
 
Zitat:
Ow ich habe schon Nein angekreuzt

Grundsätzlich verlangt der deutsche Staat bei einer Einbürgerung, dass die bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung aufgegeben wird oder "verloren geht". Dieses Prinzip halten die meisten Staaten ein.

Es soll u.a. der Rechtssicherheit dienen. Wir wollen hier nicht politisch werden, gehen also nicht näher auf die Gründe ein, die dahinter stecken. Hier geht es darum, die Folgen der grundsätzlichen Entscheidung zu erläutern.

Also: Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (also selber aktiv werden), oder diese aufgrund des Staatsangehörigkeitsrechtes seines bisherigen Heimatstaates mit der Einbürgerung kraft Gesetz, also automatisch verlieren. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt z.B. in § 25 StAG, dass ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn er freiwillig, also auf eigenen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern diese andere Staatsangehörigkeit nicht eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz ist.

In § 12 StAG ist geregelt, unter welchen Umständen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Ausnahme entgegen des oben genannten Prinzips in Betracht kommt: Nähere Erläuterungen dazu gibt es dann in den (leider veralteten, aber neue gibt es noch nicht) Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht unter der Nr. 87 ff. Im Wesentlichen ist dies dann der Fall, wenn man die alte Staatsangehörigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gar nicht aufgeben kann (es gibt z.B. Staaten, die ihre Bürger nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen), oder wenn dies im Einzelfall einmal unzumutbar sein sollte.

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Nadia22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #43 - 11.11.2015 um 14:08:03
 
Danke für die Antwort. Das habe ich ja auch gemacht. Im Internet habe ich folgendes gefunden :

"Bei den folgenden Staaten ist, wegen der staatsangehörigkeits-rechtlichen Praxis in diesen Staaten, eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht möglich. Hier erfolgt ebenfalls die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit: 

Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Iran, Irak, Jemen, Kuba, Libanon, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, TUNESIEN."

Quelle :http://einbuergerung.rlp.de/voraussetzungen/hinnahme-von-mehrstaatigkeit/

Also kann ich ja Nein ankreuzen und Begründen oder ?
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Odysseus
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Antwort #44 - 11.11.2015 um 14:28:12
 
Dass Du nein angekreuzt hast, ist in der Praxis nicht weiter schlimm, da Du unter HvM eingebürgert wirst. Und so schnell werden die Marokkaner ihre Gesetze nicht ändern.

Vielleicht hätt' ich 'n Zwinkersmilie dahinter setzen sollen.
Saxonicus schrieb am 11.11.2015 um 14:02:34:
Nähere Erläuterungen dazu gibt es dann in den (leider veralteten, aber neue gibt es noch nicht) Verwaltungsvorschriften


dafür gibts jetzt die VAH, ab Nr. 12a....
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