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Arbeitserlaubnis für asylsuchende Albanier möglich? (Gelesen: 8.059 mal)
sibylle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.10.2015 um 08:35:44
 
Hallo, ich betreue ehrenamtlich eine albanische Familie (Vater, Mutter, 2 schulpflichtige Kinder, ein Kleinkind).
Die Familie ist seit Anfang Oktober der Kommune zugewiesen und war vorher 6 Wochen im Lager.
Gestern habe ich erklärt, dass es kein Wirtschaftsasyl gibt, das war ihnen nicht bekannt. Ein Mangellistenberuf liegt nicht vor (Maler /Busfahrer, Friseurin/Nageldesignerin). Der Vater arbeitet Vollzeit beim Städtischen Bauhof mit. Die Kinder besuchen eine DAZ-Klasse und sollen nach 3 Monaten aufs Gymnasium.
Die gesamte Familie lernt mit Feuereifer deutsch, ist fleißig, will unbedingt hierbleiben (Schule, Arbeit, sie waren vorher im Griechenland zum Arbeiten, jetzt arbeitslos)

Ich habe mich durch alles gelesen, was ich im Internet zu sicheren Herkunftsstaaten und Arbeitsvisum gefunden habe. Besteht trotzdem eine Möglichkeit (die mir entgangen ist), dass die Familie
- hierbleibt weil die Eltern eine Anstellung finden und sich damit selbst versorgen (u. ev. den Asylantrag zurückziehen?)
- hier eine Arbeit sucht, mit Arbeits- und Mietvertrag in der Tasche ausreist und dann von Tirana aus ein Arbeitsvisum beantragt?

Vielen Dank für eure Mühe!
Sibylle
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deerhunter
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Antwort #1 - 25.10.2015 um 08:39:55
 
Bisher eher nicht, wenn nicht Mangelberuf
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grisu1000
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Antwort #2 - 25.10.2015 um 12:27:17
 
sibylle schrieb am 25.10.2015 um 08:35:44:
Schule, Arbeit, sie waren vorher im Griechenland zum Arbeiten, jetzt arbeitslos


Welchen AT hatten sie denn da?

IMHO haben sie sich aber mit dem Asylantrag erstmal alles verbaut. Die letzten Gesetzesänderungen sind speziell auf Flüchtlinge aus dem Balkan gezielt. Man sollte sie eher darauf vorbereiten das ggf. sehr kurzfristig über den Asylantrag entschieden wird und sie ohne Ankündigung abgeschoben werden.
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reinhard
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Antwort #3 - 25.10.2015 um 13:09:18
 
Mit einer Ablehnung des Asylantrages werden sie natürlich nicht ohne Ankündigung abgeschoben, das steht nicht im Gesetz und kann dort auch gar nicht stehen. Sie bekommen eine Ausreisefrist von einer Woche. Sie bekommen aber bei einer "offensichtlich-unbegründet-"Ablehnung gleichzeitig eine Einreisesperre von einem Jahr (Gesetzesänderung vom 1.8.15).

Die Sperre ist unabhängig davon, ob sie freiwillig ausreisen oder auf die (seit 24.10. unangekündigte) Abschiebung warten. Sie gilt Europaweit, die Visumfreiheit ist also für diese Familie auch bezüglich Italien oder Griechenland für ein Jahr nicht gegeben.

Ein Visum zur Arbeitsaufnahme muss in Tirana beantragt werden, "bleiben" ist nicht möglich. Und die Sperre können sie nur umgehen, wenn sie den Asylantrag schriftlich abbrechen, bevor entschieden wird.
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grisu1000
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Antwort #4 - 25.10.2015 um 14:03:29
 
reinhard schrieb am 25.10.2015 um 13:09:18:
Mit einer Ablehnung des Asylantrages werden sie natürlich nicht ohne Ankündigung abgeschoben, das steht nicht im Gesetz und kann dort auch gar nicht stehen. Sie bekommen eine Ausreisefrist von einer Woche. Sie bekommen aber bei einer "offensichtlich-unbegründet-"Ablehnung gleichzeitig eine Einreisesperre von einem Jahr (Gesetzesänderung vom 1.8.15).


Es liegt aber ein Voraufenthalt in Griechenland vor. Da wir nicht wissen welcher AT in Griechenland vorhanden war oder ob dort bereits ein Asylantrag gestellt wurde und wie die Übersiedlung nach DEU war, kann das IMHO zum Nachteil gereichen.  Wie ich das neue Gesetz verstehe, das wenn in einem anderen Mitgliedsstaat ein Antrag gestellt wurde und man anschließend verschwunden ist, so kann direkt Ausreisegewahrsam angeordnet werden.
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sibylle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.10.2015 um 18:02:16
 
Danke für die vielen Antworten!
Den AT in Griechenland versuche ich zu erfragen; so wie ich das verstanden habe (sie sprechen nicht so gut englisch) haben sie in Griechenland gearbeitet, bevor da die aktuelle Wirtschaftskrise voll ausgebrochen ist, aber "legally, with papers".
Arbeitslosenhilfe in Albanien ist wohl Fehlanzeige.
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sibylle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.10.2015 um 18:03:56
 
Wer entscheidet über den Ausreise/Abschiedetermin? Das BAMF oder die Kommune?
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blubb


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Antwort #7 - 25.10.2015 um 18:21:11
 
Hallo,

bei abgelehnten Asylbewerbern das BAMF (§34 AsylVfG).

gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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reinhard
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Antwort #8 - 25.10.2015 um 19:30:39
 
Wenn er auf die Ablehnung und Sperre warten will: Das BAMF schickt den Bescheid mit der Ausreisefrist.

Falls er dann nicht ausreist, wäre die Ausländerbehörde für eine Abschiebung zuständig.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 25.10.2015 um 22:10:46
 
Kann mir msl jemsnd die Rechtsgrundlage erklären wieso der Vater derzeit in Vollzeit für die Stadt arbeiten darf?
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reinhard
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Antwort #10 - 26.10.2015 um 10:32:06
 
tiggger schrieb am 25.10.2015 um 22:10:46:
Kann mir msl jemsnd die Rechtsgrundlage erklären wieso der Vater derzeit in Vollzeit für die Stadt arbeiten darf?


Das müsste die Themenstarterin erklären, falls sie das will. Ist aber für die Frage egal.
Vermutlich § 5 Asylbewerberleistungsgesetz.

http://www.schwaebisch-gmuend.de/brcms/pdf/Merkblatt_endg..pdf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 26.10.2015 um 11:31:04
 
sibylle schrieb am 25.10.2015 um 18:03:56:
Wer entscheidet über den Ausreise/Abschiedetermin? Das BAMF oder die Kommune?


Wieso warten auf eine Abschiebung? Wäre es nicht besser den Antrag zurückzuziehen? Ohne Sperre käme vielleicht diese Möglichkeit in Frage: http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2015/arbeiten-in-deutschland.html
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sibylle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 26.10.2015 um 19:43:31
 
Die Arbeit "für Sozialamt", also wahrscheinlich nach diesem §5, ist eine einfache Hilfstätigkeit: Friedhofswege fegen, Sommerbepflanzung im Park abräumen. Einen Nachmittag die Woche wird ein Deutschkurs angeboten, ganz dürfte er also nicht auf Vollzeit kommen.

Gibt es Erfahrungswerte, wie lange die Bearbeitung der Asylanträge aus sicheren Herkunftsländern mittlerweile dauert? So ein Jobangebot, mit dem er dann 2016 arbeiten darf, (danke für den Tipp!)  zaubert sich ja nicht eben so aus der Tasche.

Habt Ihr eine Quelle für die einwöchige Ausreisefrist bei o.u.? Den neuen Gesetzestext habe ich leider nicht gefunden, nur Zeitungsartikel darüber.

Wenn sie den Antrag zurückziehen, bekommen sie wahrscheinlich ab sofort kein Geld mehr vom Sozialamt - wie ist der Ablauf bzgl Wohnungsräumung, Ausreise, ev. Heimkehrunterstützung?
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grisu1000
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Antwort #13 - 26.10.2015 um 23:41:57
 
sibylle schrieb am 26.10.2015 um 19:43:31:
Habt Ihr eine Quelle für die einwöchige Ausreisefrist bei o.u.? 


§ 36  Abs 1 AsylVfG


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reinhard
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Antwort #14 - 27.10.2015 um 11:17:44
 
sibylle schrieb am 26.10.2015 um 19:43:31:
Die Arbeit "für Sozialamt", also wahrscheinlich nach diesem §5, ist eine einfache Hilfstätigkeit: Friedhofswege fegen, Sommerbepflanzung im Park abräumen. Einen Nachmittag die Woche wird ein Deutschkurs angeboten, ganz dürfte er also nicht auf Vollzeit kommen.


Das ist also keine "Arbeit", sondern eine "Arbeitsgelegenheit", im Volksmund 1-Euro-Job genannt.


Zitat:
Gibt es Erfahrungswerte, wie lange die Bearbeitung der Asylanträge aus sicheren Herkunftsländern mittlerweile dauert?


Das nützt der Familie überhaupt nichts.

Entweder sie ziehen den Asylantrag und zurück und reisen sofort aus, dann behalten Sie die Visumfreiheit und die Möglichkeit, sich um einen Arbeitsplatz zu kümmern. Oder sie zögern, das kann dann täglich nach hinten losgehen.

Zitat:
So ein Jobangebot, mit dem er dann 2016 arbeiten darf, (danke für den Tipp!)  zaubert sich ja nicht eben so aus der Tasche.


Wenn sie auf die OU-Ablehnung warten, müssen sie sich darüber sowieso keinerlei Gedanken machen.


Zitat:
Habt Ihr eine Quelle für die einwöchige Ausreisefrist bei o.u.? Den neuen Gesetzestext habe ich leider nicht gefunden, nur Zeitungsartikel darüber.


Die Gesetzesändern hat ja überhaupt nichts an der Frist geändert. Die Gesetzesänderung hat nur zum 1.8.2015 die Ein-Jahres-Sperre dazu gepackt, unabhängig von Ausreise oder Abschiebung.


Zitat:
Wenn sie den Antrag zurückziehen, bekommen sie wahrscheinlich ab sofort kein Geld mehr vom Sozialamt - wie ist der Ablauf bzgl Wohnungsräumung, Ausreise, ev. Heimkehrunterstützung?


Vermutlich müssen sie das selbst organisieren, es gibt relativ wenig Hilfe. Hinsichtlich der Bezahlung der Rückkehr (Fahrkarte) sind die meisten Sozialbehörden offen, weil sie ja ein Vielfaches einsparen. Die meisten Asylsuchenden scheitern allerdings daran, dass sie sich nicht entschließen können und abwarten.
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