Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Antrag auf Befreiung von der Passpflicht § 3 Abs.2 Aufenth.G (Gelesen: 2.730 mal)
ABCDEFGHILFE
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf Befreiung von der Passpflicht § 3 Abs.2 Aufenth.G
17.10.2015 um 08:37:27
 
Hallo,
das ist heute mein allererster Beitrag in einem Forum.
Ich arbeite ehrenamtlich in einem Helferkreis für Asylbewerber.
Ich betreue einen Syrer. Er hat seit ca. 1 Monat seine Anerkennung.
Seine Frau und vier minderjährige Kinder wohnen seit seiner Flucht im Libanon unter schwierigen Bedingungen. Um den Termin für die Visumbeantragung in der Deutschen Botschaft in Beirut zu bekommen bräuchten alle fünf einen Reisepass. Die Beschaffung würde 2000€ kosten. Das Geld haben sie aber nicht.Sie können sich aber durch Familienbuch und andere Dokumenteals Familie zum anerkannten Flüchtling ausweisen.

Kann mir jemand helfen, der schon so einen Antrag auf Befreiung von der Passpflicht geschrieben hat.

Freue mich schon riesig auf eure Antworten.

Liebe Grüße
Karin
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Arwen Rose
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 14

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag auf Befreiung von der Passpflicht § 3 Abs.2 Aufenth.G
Antwort #1 - 19.10.2015 um 16:24:58
 
Soweit ich weiss bezieht sich das Gestz nur für das Inland.
Es gibt Einzelfälle. Dafür ist das BAMF zuständig

http://www.frsh.de/uploads/media/PROASYL_Kurzinfo_Aufnahme.syrische.Fl%C3%BCchtl...
Zum Seitenanfang
  

(ehemals Lisa2013)
 
IP gespeichert
 
Alacrity
Senior Top-Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 880
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag auf Befreiung von der Passpflicht § 3 Abs.2 Aufenth.G
Antwort #2 - 20.10.2015 um 14:38:34
 
Die Frau kann für sich und ihre Kinder die FZF beantragen, wenn sie keinen Termin kriegt, eben per FAX um die Frist zu wahren.

Wenn sie keine visierfähigen Ausweise hat, dann wird trotzdem erst das Visumsverfahren durchgeführt (Zustimmung durch die ABH). Sie müssen sich natürlich schon mit irgendetwas ausweisen können, damit ihre Identität klar ist, z. B. Personalausweis.

Bei positivem Ausgang des Visumsverfahrens kann die Botschaft dann beim BMI die Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht beantragen. Wenn das BMI stattgibt, dann bekommen Frau und Kinder ihr Visum als Blattvisum und eine befreistete Ausnahme von der Passpflicht, damit können sie in Deutschland einreisen.

Als nächstes müssen sie sich noch darum kümmenr, dass das Land, in dem sie sind, sie ohne Pass ausreisen lässt und dass die Fluggesellschaft sie ohne Pass ins Flugzeug lässt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Antrag auf Befreiung von der Passpflicht § 3 Abs.2 Aufenth.G
Antwort #3 - 24.10.2015 um 13:24:17
 
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema