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Aufenhalttitel nach Studium (Gelesen: 3.892 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 27.09.2015 um 19:13:03
 
DVD schrieb am 27.09.2015 um 19:05:57:
soltte heissen ,dass ich Niederlassungerlaubnis beantragen kann `?

Nein, das soll es nicht heißen. Es wurde auf § 9 hingewiesen:
http://www.info4alien.de/gesetze/beschv.htm#09
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DVD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 27.09.2015 um 19:19:51
 
trixie schrieb am 27.09.2015 um 19:13:03:
Nein, das soll es nicht heißen. Es wurde auf § 9 hingewiesen:


weinend weinend weinend weinend
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 27.09.2015 um 19:45:58
 
Hallo,

Zitat:
Greift hier nicht sogar §9 BeschV?


§ 9 BeschV kann nicht eigenständige Rechtsgrundlage für die erstmalige Erteilung oder eigenständige Verlängerung einer AE sein, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Erteilung der ursprünglich erteilten AE nicht (mehr) vorliegen.

Vielmehr ist es in diesen Fällen erforderlich, dass der Betreffende zunächst die Erteilungsvoraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck - wenigstens für eine logische Sekunde - erfüllt.

Da bei DVD offenbar nach Ablauf der AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen wird, kann er sich nicht darauf berufen, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeschV zu erfüllen und ihm sei daher eine AE nach § 18 AufenthG zu erteilen.

Vielmehr ist in seinem Fall, sofern für die Erteilung der AE nach § 18 AufenthG keine Zustimmungsfreiheit besteht, zunächst die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter Angabe der einschlägigen Norm der BeschV einzuholen.

Viele Grüße

dgstein
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 08.10.2015 um 13:38:18
 
dgstein schrieb am 27.09.2015 um 09:41:03:
Alternativ könntest du dich auch wieder für ein neues Studium immatrikulieren und in eine AE nach § 16 Abs. 1 AufenthG zurück wechseln. Das muss nicht zwingend ein höherwertigeres Studium sein.

Nach 13(?) Jahre Aufenthalt in DE als Student dürfte eine erneute Erteilung eines Studenten-AT wohl nicht mehr möglich sein.
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