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Beitrag begonnen von DVD am 26.09.2015 um 23:13:50

Titel: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von DVD am 26.09.2015 um 23:13:50
Hallo an alle ,

Ich bin sehr  besorgt.
Ankunft 2002 im Deutschland , Bachelor ,und Master Verfahrenstechnik und Umwelt  inklusiv Weiterbildung Umweltmanagementbeauftragter erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Studium habe ich  ein 18 Monate Aufenthalterlaubnis wegen Arbeitsuchende bekommen .
150 Bewerbungen ,4 Vorstellungespräche erfolglos.
Jetz bleibt noch 3 Monanate übrig bis Ende des Aufenthalterlaubnisses.
Ich würde nicht das Land verlassen ohne Erfahrung .
Was wäre für mich die alternativen ?
bitte um Anwort  :'(

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von dgstein am 27.09.2015 um 09:41:03
Hallo DVD,

naja, du hast doch noch 3 Monate Zeit. Wirf die Flinte nicht ins Korn und versuche weiter, eine Beschäftigung zu finden.

Alternativ könntest du dich auch wieder für ein neues Studium immatrikulieren und in eine AE nach § 16 Abs. 1 AufenthG zurück wechseln. Das muss nicht zwingend ein höherwertigeres Studium sein.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von DVD am 27.09.2015 um 12:48:15
Hallo dgstein ,

Danke für die Antwort und die Ermutigung
ich habe ein Aufenthaltserlaubnis als Arbeitsuchende ,dann kehre ins Studium zurück ? zwischen habe ich schon 10 Jahre im Deutschland verbracht. sieht einfach komisch.
Die Behörden wollen unbedingt, dass ich  eine Arbeit in Richtung Umwelt ausübe. :(
ich drehe jetzt um.
darf ich eine Niederlassung Erlaubnis beantragen ?

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von Aras am 27.09.2015 um 13:08:43

DVD schrieb am 27.09.2015 um 12:48:15:
darf ich eine Niederlassung Erlaubnis beantragen ?

Leider nein. Du hast keine allgemeine Arbeitserlaubnis.

Hast du eigentlich schon 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet?

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von dgstein am 27.09.2015 um 13:37:30
Hallo DVD,


DVD schrieb am 27.09.2015 um 12:48:15:
darf ich eine Niederlassung Erlaubnis beantragen ?

nein, das ist aufgrund der Sperrwirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht möglich.


Zitat:
ich habe ein Aufenthaltserlaubnis als Arbeitsuchende ,dann kehre ins Studium zurück ? zwischen habe ich schon 10 Jahre im Deutschland verbracht. sieht einfach komisch.

Mag sein, dass es komisch wirkt. Aber offensichtlich hast du ja mit deinem derzeitigen Abschluss keine aussichtsreichen Chancen auf einen Arbeitsplatz. Immerhin hast du selbst geschrieben, dass 150 Bewerbungen erfolglos geblieben sind.


Zitat:
Die Behörden wollen unbedingt, dass ich  eine Arbeit in Richtung Umwelt ausübe.

Welche Behörden? Für dein Aufenthaltsrecht ist allein die Ausländerbehörde zuständig. Und diese darf dir gar nicht vorschreiben, welche Arbeit du aufnehmen darfst und welche nicht. Dies umso mehr, als du zur Zeit noch von Gesetzes wegen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt genießt.

Mit deiner jetzigen AE soll dir die Möglichkeit gegeben werden, eine deinem Studium angemessene Beschäftigung zu finden. Angemessen ist jede Beschäftigung, die ein Masterstudium voraussetzt. Sie muss nicht zwingend im Bereich "Umwelt" liegen.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von DVD am 27.09.2015 um 16:17:37
ich habe sogar 80 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet
ich habe die Daten von Renteversicherung abgeholt.

Aras schrieb am 27.09.2015 um 13:08:43:
Leider nein. Du hast keine allgemeine Arbeitserlaubnis.

Hast du eigentlich schon 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet?


Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von DVD am 27.09.2015 um 16:37:21

dgstein schrieb am 27.09.2015 um 13:37:30:
nein, das ist aufgrund der Sperrwirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht möglich.


es ist noch unklar ,könntest du bitte noch deutlich erklären.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von trixie am 27.09.2015 um 16:40:50
Während der Zeit der Jobsuche für eine adäquate Stelle, darfst du ganz normal arbeiten, denn von irgendetwas mußt du ja leben können.

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von DVD am 27.09.2015 um 16:45:54

DVD schrieb am 27.09.2015 um 16:37:21:
Sperrwirkung des § 16 Abs. 4 Satz


Könntest du noch klar sein bitte

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von dgstein am 27.09.2015 um 16:54:16
Hallo DVD,


DVD schrieb am 27.09.2015 um 16:45:54:
Könntest du noch klar sein bitte

"§ 9 findet keine Anwendung." Das bedeutet, dass der Wechsel von deiner AE in eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nicht möglich ist.

Wenn überhaupt, wäre ggf. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG aufgrund deines Bachelorabschlusses möglich. Daher auch Aras' Frage, ob du bereits 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast. Wichtig ist aber, dass es sich dabei um einen deinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz gehandelt hat.

Vieel Grüße

dgstein

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von trixie am 27.09.2015 um 16:57:18
@DVD
Das von dir zitierte Gesetz ist veraltet und nicht mehr zutreffend.

Im aktuellen Gesetz § 16 Abs. 4 Satz steht:

Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung

Das dürfte die Frage nach der NE beantworten, da diese hier nicht möglich ist.

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von DVD am 27.09.2015 um 16:59:05

dgstein schrieb am 27.09.2015 um 13:37:30:
Angemessen ist jede Beschäftigung, die ein Masterstudium voraussetz


Die Arbeit ,die kein Masterstudium vorausetzt ,darf sie nicht ausgeübt werden ?
was wäre ,wenn ich nicht eine passende  in die kommenden Monate finden würde .
ich darf das Land verlassen nach 12 Jahre ? :'(

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von dgstein am 27.09.2015 um 17:32:41
Hallo DVD,


DVD schrieb am 27.09.2015 um 16:59:05:
Die Arbeit ,die kein Masterstudium vorausetzt ,darf sie nicht ausgeübt werden ?

doch. Momentan darfst du jede beliebige Arbeit ausüben, da du mit einer AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG von Gesetzes wegen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt genießt.

Spätestens zum Ablauf der 18 Monate musst du dann aber eine angemessene qualifizierte Beschäftigung finden.


Zitat:
was wäre ,wenn ich nicht eine passende  in die kommenden Monate finden würde .

Wenn du dann keinen anderen Aufenthaltszweck hast, der zur Erteilung einer AE führen kann, müsstest du Deutschland wieder verlassen.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von Aras am 27.09.2015 um 18:13:26
Greift hier nicht sogar §9 BeschV?

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von DVD am 27.09.2015 um 19:05:57

Aras schrieb am 27.09.2015 um 18:13:26:
Greift hier nicht sogar §9 BeschV? 


§ 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung

1. einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes

soltte heissen ,dass ich Niederlassungerlaubnis beantragen kann `?
Ich drehe einfach um

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von trixie am 27.09.2015 um 19:13:03

DVD schrieb am 27.09.2015 um 19:05:57:
soltte heissen ,dass ich Niederlassungerlaubnis beantragen kann `?

Nein, das soll es nicht heißen. Es wurde auf § 9 hingewiesen:
http://www.info4alien.de/gesetze/beschv.htm#09

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von DVD am 27.09.2015 um 19:19:51

trixie schrieb am 27.09.2015 um 19:13:03:
Nein, das soll es nicht heißen. Es wurde auf § 9 hingewiesen:


:'( :'( :'( :'(

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von dgstein am 27.09.2015 um 19:45:58
Hallo,


Zitat:
Greift hier nicht sogar §9 BeschV?


§ 9 BeschV kann nicht eigenständige Rechtsgrundlage für die erstmalige Erteilung oder eigenständige Verlängerung einer AE sein, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Erteilung der ursprünglich erteilten AE nicht (mehr) vorliegen.

Vielmehr ist es in diesen Fällen erforderlich, dass der Betreffende zunächst die Erteilungsvoraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck - wenigstens für eine logische Sekunde - erfüllt.

Da bei DVD offenbar nach Ablauf der AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen wird, kann er sich nicht darauf berufen, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeschV zu erfüllen und ihm sei daher eine AE nach § 18 AufenthG zu erteilen.

Vielmehr ist in seinem Fall, sofern für die Erteilung der AE nach § 18 AufenthG keine Zustimmungsfreiheit besteht, zunächst die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter Angabe der einschlägigen Norm der BeschV einzuholen.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Aufenhalttitel nach Studium
Beitrag von dim4ik am 08.10.2015 um 13:38:18

dgstein schrieb am 27.09.2015 um 09:41:03:
Alternativ könntest du dich auch wieder für ein neues Studium immatrikulieren und in eine AE nach § 16 Abs. 1 AufenthG zurück wechseln. Das muss nicht zwingend ein höherwertigeres Studium sein.

Nach 13(?) Jahre Aufenthalt in DE als Student dürfte eine erneute Erteilung eines Studenten-AT wohl nicht mehr möglich sein.

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