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Aufenhalttitel nach Studium (Gelesen: 3.858 mal)
DVD
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i4a rocks!


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26.09.2015 um 23:13:50
 
Hallo an alle ,

Ich bin sehr  besorgt.
Ankunft 2002 im Deutschland , Bachelor ,und Master Verfahrenstechnik und Umwelt  inklusiv Weiterbildung Umweltmanagementbeauftragter erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Studium habe ich  ein 18 Monate Aufenthalterlaubnis wegen Arbeitsuchende bekommen .
150 Bewerbungen ,4 Vorstellungespräche erfolglos.
Jetz bleibt noch 3 Monanate übrig bis Ende des Aufenthalterlaubnisses.
Ich würde nicht das Land verlassen ohne Erfahrung .
Was wäre für mich die alternativen ?
bitte um Anwort  weinend
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.09.2015 um 09:41:03
 
Hallo DVD,

naja, du hast doch noch 3 Monate Zeit. Wirf die Flinte nicht ins Korn und versuche weiter, eine Beschäftigung zu finden.

Alternativ könntest du dich auch wieder für ein neues Studium immatrikulieren und in eine AE nach § 16 Abs. 1 AufenthG zurück wechseln. Das muss nicht zwingend ein höherwertigeres Studium sein.

Viele Grüße

dgstein
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DVD
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Antwort #2 - 27.09.2015 um 12:48:15
 
Hallo dgstein ,

Danke für die Antwort und die Ermutigung
ich habe ein Aufenthaltserlaubnis als Arbeitsuchende ,dann kehre ins Studium zurück ? zwischen habe ich schon 10 Jahre im Deutschland verbracht. sieht einfach komisch.
Die Behörden wollen unbedingt, dass ich  eine Arbeit in Richtung Umwelt ausübe. Griesgrämig
ich drehe jetzt um.
darf ich eine Niederlassung Erlaubnis beantragen ?
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Aras
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Antwort #3 - 27.09.2015 um 13:08:43
 
DVD schrieb am 27.09.2015 um 12:48:15:
darf ich eine Niederlassung Erlaubnis beantragen ?

Leider nein. Du hast keine allgemeine Arbeitserlaubnis.

Hast du eigentlich schon 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dgstein
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Antwort #4 - 27.09.2015 um 13:37:30
 
Hallo DVD,

DVD schrieb am 27.09.2015 um 12:48:15:
darf ich eine Niederlassung Erlaubnis beantragen ?

nein, das ist aufgrund der Sperrwirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht möglich.

Zitat:
ich habe ein Aufenthaltserlaubnis als Arbeitsuchende ,dann kehre ins Studium zurück ? zwischen habe ich schon 10 Jahre im Deutschland verbracht. sieht einfach komisch.

Mag sein, dass es komisch wirkt. Aber offensichtlich hast du ja mit deinem derzeitigen Abschluss keine aussichtsreichen Chancen auf einen Arbeitsplatz. Immerhin hast du selbst geschrieben, dass 150 Bewerbungen erfolglos geblieben sind.

Zitat:
Die Behörden wollen unbedingt, dass ich  eine Arbeit in Richtung Umwelt ausübe.

Welche Behörden? Für dein Aufenthaltsrecht ist allein die Ausländerbehörde zuständig. Und diese darf dir gar nicht vorschreiben, welche Arbeit du aufnehmen darfst und welche nicht. Dies umso mehr, als du zur Zeit noch von Gesetzes wegen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt genießt.

Mit deiner jetzigen AE soll dir die Möglichkeit gegeben werden, eine deinem Studium angemessene Beschäftigung zu finden. Angemessen ist jede Beschäftigung, die ein Masterstudium voraussetzt. Sie muss nicht zwingend im Bereich "Umwelt" liegen.

Viele Grüße

dgstein
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DVD
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Antwort #5 - 27.09.2015 um 16:17:37
 
ich habe sogar 80 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet
ich habe die Daten von Renteversicherung abgeholt.
Aras schrieb am 27.09.2015 um 13:08:43:
Leider nein. Du hast keine allgemeine Arbeitserlaubnis.

Hast du eigentlich schon 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet?

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Antwort #6 - 27.09.2015 um 16:37:21
 
dgstein schrieb am 27.09.2015 um 13:37:30:
nein, das ist aufgrund der Sperrwirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht möglich.


es ist noch unklar ,könntest du bitte noch deutlich erklären.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung
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Antwort #7 - 27.09.2015 um 16:40:50
 
Während der Zeit der Jobsuche für eine adäquate Stelle, darfst du ganz normal arbeiten, denn von irgendetwas mußt du ja leben können.
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DVD
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Antwort #8 - 27.09.2015 um 16:45:54
 
DVD schrieb am 27.09.2015 um 16:37:21:
Sperrwirkung des § 16 Abs. 4 Satz


Könntest du noch klar sein bitte
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dgstein
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Antwort #9 - 27.09.2015 um 16:54:16
 
Hallo DVD,

DVD schrieb am 27.09.2015 um 16:45:54:
Könntest du noch klar sein bitte

"§ 9 findet keine Anwendung." Das bedeutet, dass der Wechsel von deiner AE in eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nicht möglich ist.

Wenn überhaupt, wäre ggf. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG aufgrund deines Bachelorabschlusses möglich. Daher auch Aras' Frage, ob du bereits 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast. Wichtig ist aber, dass es sich dabei um einen deinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz gehandelt hat.

Vieel Grüße

dgstein
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Antwort #10 - 27.09.2015 um 16:57:18
 
@DVD
Das von dir zitierte Gesetz ist veraltet und nicht mehr zutreffend.

Im aktuellen Gesetz § 16 Abs. 4 Satz steht:
Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung

Das dürfte die Frage nach der NE beantworten, da diese hier nicht möglich ist.
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Antwort #11 - 27.09.2015 um 16:59:05
 
dgstein schrieb am 27.09.2015 um 13:37:30:
Angemessen ist jede Beschäftigung, die ein Masterstudium voraussetz


Die Arbeit ,die kein Masterstudium vorausetzt ,darf sie nicht ausgeübt werden ?
was wäre ,wenn ich nicht eine passende  in die kommenden Monate finden würde .
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Antwort #12 - 27.09.2015 um 17:32:41
 
Hallo DVD,

DVD schrieb am 27.09.2015 um 16:59:05:
Die Arbeit ,die kein Masterstudium vorausetzt ,darf sie nicht ausgeübt werden ?

doch. Momentan darfst du jede beliebige Arbeit ausüben, da du mit einer AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG von Gesetzes wegen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt genießt.

Spätestens zum Ablauf der 18 Monate musst du dann aber eine angemessene qualifizierte Beschäftigung finden.

Zitat:
was wäre ,wenn ich nicht eine passende  in die kommenden Monate finden würde .

Wenn du dann keinen anderen Aufenthaltszweck hast, der zur Erteilung einer AE führen kann, müsstest du Deutschland wieder verlassen.

Viele Grüße

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Antwort #13 - 27.09.2015 um 18:13:26
 
Greift hier nicht sogar §9 BeschV?
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Antwort #14 - 27.09.2015 um 19:05:57
 
Aras schrieb am 27.09.2015 um 18:13:26:
Greift hier nicht sogar §9 BeschV


§ 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung

1. einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes

soltte heissen ,dass ich Niederlassungerlaubnis beantragen kann `?
Ich drehe einfach um
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