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Visumfreier Aufenthalt nach Asylverfahren (Gelesen: 2.042 mal)
zappzarap
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i4a rocks!


Beiträge: 19

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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22.09.2015 um 15:41:39
 
Hallo,

mich würde interessieren, was in folgender Situation rechtens und möglich ist:

Angenommen eine Person kommt aus einem Staat, welcher einem die visumfreie Einreise nach Deutschland für 90 Tage ermöglicht.
Die Person reist z.B. am 01.01.2015 ein und stellt einen Asylantrag.
Er bekommt mit, dass der Antrag aussichtslos ist und er dadurch nicht den gewünschten Aufenthalt in Deutschland erhält.
Er zieht den Antrag zurück bzw. reist direkt nach einem negativen Verfahren aus, ohne eine Einreisesperre zu erhalten. Sagen wir die Ausreise ist am 30.11.2015.

Er plant nun eine erneute visumfreie Einreise, um hier auf anderem Weg Fuß zu fassen: Ausbildungssuche, Arbeitsplatz, Studium, weiß der Geier.

Wann könnte er wieder legal und rechtmäßig einreisen? Die 90 Tage seit der letzten Einreise wurden ja durch das Asylverfahren weit überschritten.
Der Aufenthaltsrechner dieser Seite gibt als nächsten Termin den 29.02.2016 an. Kann das wirklich sein? Kann ich irgendwie gar nicht glauben, wegen der riesen Überschreitung der Tage beim letzten Aufenthalt.

Grüße
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.09.2015 um 17:52:25
 
Das ist doch mal ein kreativer Asylmissbrauch.

Falls er eine Ausbildung o.ä. beginnen möchte, dann braucht er, sofern er keinem Staat angehört, der in § 41 der AufenthV aufgelistet ist, ein nationales Visum. Die 90 Tage Regelung gilt nicht für nationale Visa.  Sollte er trotzdem visafrei kommen und keine Staatsangehörigkeit aus einer der in § 41 AufenthV aufgelisteten Staaten haben, kriegt er keine Aufenthaltserlaubnis. Es wird dann auf das nachzuholende Visaverfahren verwiesen.

Nur mal so nebenbei bemerkt:
Wenn er Asyl beantragt, dann wird er umverteilt. D.h. er kann sich seinen "Wohnsitz" nicht auswählen. Außerdem wird er dann im Asylbewerberheim oder ähnlichem untergebracht werden und "Taschengeld" bekommen. Wenn er ausreist, und später wieder einreisen möchte, kann es sein, dass dann die Rechnung kommt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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zappzarap
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i4a rocks!


Beiträge: 19

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.09.2015 um 18:37:17
 
Er ist Serbe, habe ihn über ein paar Ecken kennen gelernt. Einen bewussten Asylmissbrauch würde ich ihm gar nicht mal vorwerfen. Er war einfach uninformiert für welche Personenkreise die Asylgesetzgebung gedacht ist und meinte mit einem Arbeitsvertrag ein Bleiberecht zu bekommen...

Er wird bald ausreisen, möchte dann visumsfrei < 90 Tage wiederkommen und einen Ausbildungsplatz für 2016 suchen (was ihm sicherlich gelingen wird, er stellt auch keinen erneuten Asylantrag, sondern wird bei Verwandten wohnen). Anschließend könnte er erneut ausreisen und das Visaverfahren nachholen?

Wobei ich mir eben sehr unsicher bin, ob er wirklich "nur" 3 Monate in Serbien bleiben muss, um wieder visafrei einzureisen (die jeweiligen Voraussetzungen dafür mal außen vor gelassen)


Aras schrieb am 22.09.2015 um 17:52:25:
Wenn er ausreist, und später wieder einreisen möchte, kann es sein, dass dann die Rechnung kommt.

Das wäre mir neu, gibts da ne Quelle?

Einen schönen Abend
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 22.09.2015 um 19:29:25
 
zappzarap schrieb am 22.09.2015 um 18:37:17:
Wobei ich mir eben sehr unsicher bin, ob er wirklich "nur" 3 Monate in Serbien bleiben muss, um wieder visafrei einzureisen (die jeweiligen Voraussetzungen dafür mal außen vor gelassen)



Hallo,

alles andere außen vor gelassen - da man sich 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums aufhalten darf und der Berechnungszeitraum immer vom aktuellen Tag aus 180 Tage zurückgerechnet wird und damit als Rattenschwanz mitzieht, wird die in Rede stehende "Wartezeit" immer maximal 90 Tage betragen.
Geregelt durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26.06.2013.

Es gibt zum Visualisieren (...) auch einen Aufenthaltsrechner, anhand dessen man seine geplanten Zeiten ja mal durchspielen kann.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.09.2015 um 23:45:23
 
zappzarap schrieb am 22.09.2015 um 18:37:17:
Anschließend könnte er erneut ausreisen und das Visaverfahren nachholen?

Ich wäre mir da nicht so sicher, ob das Visum von der Botschaft genehmigt auch wird, da dein Bekannter schon einmal negativ in Deutschland aufgefallen ist.

Auf ein Visum für einen Ausbildungsplatz hat man keinen Rechtsanspruch.
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