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Geburtsurkunde und Anerkennung von Auflösungen von Vorehen (Gelesen: 20.864 mal)
Aras
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Antwort #15 - 31.07.2015 um 11:39:28
 
Sag mal liest du eigentlich auch was wir hier schreiben?

Zitat:
Hat bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen ein Gericht oder eine Behörde des
Staates entschieden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich
angehörten, so ist nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine förmliche Anerkennung notwendig.
Es handelt sich dann um eine sog. „Heimatstaatentscheidung".



Siggi schrieb am 31.07.2015 um 11:30:48:
Nun brauchen wir eine Geburtsurkunde. Die würden wir sogar bekommen (mit gleichem Inhalt), wenn wir nicht verheiratet wären. 

Nö. Man bräuchte eine Vaterschaftsanerkennung. Dabei müssten dann auch Vorehen geklärt werden.

Siggi schrieb am 31.07.2015 um 11:30:48:
Sonst hätte meine Frau doch wohl keine NE bekommen

Verwaltungsrechtlich ja. Aber Personenstandsrecht gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei Verwaltungsfragen gibt es z.B. auch Vertrauensschutz. Den gibt es bei personenstandsrechtlichen Fragen nicht immer.

Siggi schrieb am 31.07.2015 um 11:30:48:
Werden die dann nach der Geburt in DE auch so gequält oder ist das nur bei uns so, weil ich Deutscher bin?

Nein. Weil dein Kind deutscher Staatsangehöriger ist. Das Kind des rein-ukrainischen Paares ist ja nicht deutsch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 31.07.2015 um 12:05:59
 
Aras schrieb am 31.07.2015 um 11:39:28:
Sag mal liest du eigentlich auch was wir hier schreiben?

Ihr redet vermutlich aneinander vorbei. Man braucht bei Heimatstaatsentscheidungen zwar keine förmliche Anerkennung durch das OLG, im Rahmen des jeweiligen Verfahrens (z. B. Anmeldung zur Eheschließung) findet aber dennoch eine förmliche Prüfung des Scheidungsurteils durch das Standesamt bzw. eine Regierungsbehörde statt. Sowas droht auch hier.

Mich hat das Prozedere seinerzeit über 1000 DM, nur für die vorzulegenden Übersetzungen, gekostet.

Zitat:
Nein. Weil dein Kind deutscher Staatsangehöriger ist. Das Kind des rein-ukrainischen Paares ist ja nicht deutsch.

Auch ein ukrainisches Paar, das lange genug in D lebt, kann ein Kind mit deutscher Staatsaneghörigkeit bekommen. Das ist nicht der Grund.

Artikel 13 Abs. BGBEG:
Zitat:
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

Da die 2. Ehe mit einem Deutschen geschlossen wurde, ist sie eben auch nur dann gültig bzw. nicht aufhebbar, wenn alle Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Und dazu gehört auch, dass die ausländische Ehescheidung in Deutschland rechtswirksam ist.
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« Zuletzt geändert: 31.07.2015 um 12:22:08 von Eduard »  
 
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Antwort #17 - 31.07.2015 um 12:14:53
 
Ging jetzt um den Fall der ukrainischen Medizintouristen.
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Antwort #18 - 31.07.2015 um 12:23:43
 
Die Gültigkeit oder Nichtgültigkeit der Eheschließung und die daraus resultierende unterschiedliche Beurkundung hat nichts mit der Staatsangehörigkeit des Kindes zu tun.
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Antwort #19 - 31.07.2015 um 12:36:44
 
Eduard schrieb am 31.07.2015 um 12:23:43:
Die Gültigkeit oder Nichtgültigkeit der Eheschließung und die daraus resultierende unterschiedliche Beurkundung hat nichts mit der Staatsangehörigkeit des Kindes zu tun.

Du sprichst in Rätseln.

Es geht hier darum, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit haben kann. Hierzu wird entsprechend geprüft ob der biologische Vater auch der rechtliche Vater ist. Dazu ist natürlich die deutsche Beurkundung maßgeblich. Gibt es denn eine rechtsverbindliche deutsche Heiratsurkunde um die Vaterschaftsvermutung der ehelichen Geburt zu bestätigen? Nein?

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Antwort #20 - 31.07.2015 um 12:51:41
 
Ach ja, noch was ...

grisu1000 schrieb am 29.07.2015 um 21:04:06:
Falsche Angaben, die dann zu einer Beurkundung führen, sind ggf. eine Ordnungswidrigkeit oder auch Straftat.


Aber nur, wenn die "Falschangaben" zu einer inhaltlich falschen Beurkundung führen bzw. hätte führen können. Das ist aber hier gar nicht der Fall. Selbst wenn die erste Ehe überhaupt nicht geschieden worden wäre, wäre nach der Rechtsprechung der 2. Ehemann der Vater. Und wenn es sich um eine normale Heimatsstaatsentscheidung handelt, ist es völlig unkritisch. Also ist die ausgestellte Geburtsurkunde inhaltlich richtig. Die Vorehen der Eltern werden nicht im Geburtenregister gespeichert.

Ich kann mich übrigens nicht erinnern, dass wir im Rahmen der Geburtsanmeldung nach Vorehen gefragt wurden - wir hatten auch in DK geheiratet.
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Antwort #21 - 31.07.2015 um 13:06:15
 
Aras schrieb am 31.07.2015 um 12:36:44:
Es geht hier darum, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit haben kann. Hierzu wird entsprechend geprüft ob der biologische Vater auch der rechtliche Vater ist. Dazu ist natürlich die deutsche Beurkundung maßgeblich.

Bei der Geburtsbeurkundung geht zunächst einmal um die korrekte Feststellung der Eltern des Kindes, nicht um die Rechtsfolge, welche Staatsangehörigkeiten es besitzt. Normalerweise wird nichts zur Staatsangehörigkeit des Kindes im Register vermerkt, einzige Ausnahme sind die Fälle nach §4 Abs.3 StAG, dort ist ein Prüfung der Voraussetzungen des Erwerbs durch das Standesamt und ein Hinweis im Geburtenregister vorgesehen.

Mathematisch formuliert, aus (A=> B) und (A=> C) folgt nicht (B => C). Dabei ist:
A: Ein Elternteil ist Deutscher.
B: Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
C: Die Ehevoraussetzungen für den deutschen Elternteil bestimmen sich nach deutschem Recht, so dass eine Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen erforderlich ist.

Cool
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Antwort #22 - 31.07.2015 um 13:07:07
 
Eduard schrieb am 31.07.2015 um 12:51:41:
Selbst wenn die erste Ehe überhaupt nicht geschieden worden wäre, wäre nach der Rechtsprechung der 2. Ehemann der Vater.


Das OLG Zweibrücken Urteil hat aber keine Gesetzeskraft. Nur Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeswirkung (§ 31 BVerfGG). Ein Richter ist nicht an die Entscheidungen früherer Instanzen gebunden und der Staat könnte es auch bis zum BGH eskalieren lassen.

Eduard schrieb am 31.07.2015 um 12:51:41:
Ich kann mich übrigens nicht erinnern, dass wir im Rahmen der Geburtsanmeldung nach Vorehen gefragt wurden - wir hatten auch in DK geheiratet.

Darum würde ich auch einfach nur die Heiratsurkunde vorlegen und das wars. Aber Siggy ist sich unsicher.
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Antwort #23 - 31.07.2015 um 13:22:32
 
Zu deinem zweiten Beitrag:

1. Ein Kind wird geboren
2. Feststellen wer die Mutter ist.. die Frau die das Kind geboren hat (§ 1592). Ist die Mutter Deutsche, ergibt sich hier unabhängig von dem Rest die deutsche Staatsangehörigkeit. In diesem Fall eine Ukrainerin.
3. Feststellen wer der Vater ist.

Zitat:
§ 1592 Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,
1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.


Also hier wird behauptet dass das Paar verheiratet ist. Das mag verwaltungsrechtlich implizit "anerkannt" worden sein. Bürgerlich-rechtlich kann aber das Standesamt sagen, dass es nicht an die Entscheidung anderer Behörden gebunden ist und aufgrund ihrer speziellen Funktion aus Amtspflicht den Personenstand des Kindes (ob ehelich oder unehelich) klären muss.

=> § 1592 Abs. 1: Also muss überprüft werden ob die Ehe formgültig zustande gekommen ist. Also auch keine Ehehindernisse wie bspw. eine Vorehe bestand.


Und jetzt um dein OLG Zweibrücken Beschluss zu attackieren, behaupte ich einfach, dass der Fall nicht vergleichbar ist. Beim OLG Zweibrücken Beschluss war die Mutter Deutsche. Zudem war die zweite Eheschließung in Deutschland und somit wirksam begründet worden.

Außerdem kann es sein, dass hier eine Nichtehe vorliegt, statt wie in dem Fall des OLG Zweibrücken eine aufhebbare Ehe.

Bevor man also A sagt, muss überhaupt A geklärt werden.
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Antwort #24 - 31.07.2015 um 15:41:42
 
Siggi schrieb am 31.07.2015 um 10:50:29:
Gern, wenn das von der Krim aus geht. Wir leben nicht in DE, auch nach Geburt des Kindes nicht!


And das zuständige deutsche Konsulat wenden.

Siggi schrieb am 31.07.2015 um 10:50:29:
Wenn uns Österreich nicht solche Steine in den Weg legen sollte, würden wir das bevorzugen. (Wir wohnen dann in einer FeWo in Grenznähe, da ist es von der Entfernung her egal.)


Welche Steine sollte es geben. Soviel hier erzählt wurde gibt es eine gültige NE, die Schengenfähig ist. Und in Österreich unterliegst du der EU-Freizügigkeit, die in den ersten drei Monaten voaussetzungslos ist.

Selbst ohne NE hätte Österreich ein einfaches Einreisevisum auszustellen.
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Antwort #25 - 31.07.2015 um 21:30:53
 
grisu1000 schrieb am 31.07.2015 um 15:41:42:
And das zuständige deutsche Konsulat wenden.

Das geht leider nicht. Es gibt keins mehr, dank Krim Krise!

Die Botschaft in Moskau fühlt sich nicht zuständig, da dies einer Anerkennung der Zugehörigkeit der Krim zu RU gleichkommen würde. Als müssten wir 1000km (einfache Strecke) nach Kiew reisen. Das muss mit dem Auto geschehen, öffentliche Verkehrsmittel verkehren zwischen Krim und UA Festland nicht mehr.

Dabei eine Grenz passieren, die ca. 6 Stunden Wartezeit verursacht, dann vor der Rückreise brauche ich eine Genehmigung der Ukraine zur Einreise auf die Krim. Dafür will die Ukraine viele Dokumente und 14 Tage Zeit haben.

Selbst Kleinigkeiten sind im Moment hier nicht einfach! Wir sind ja schon mal froh, dass es keine Versorgungsengpässe gibt.

Ich denke, wir werden die Heiratsurkunde vorlegen und behaupten, es gäbe keine Vorehen. Oder wir gehen gleich nach Österreich. Werde dort mal auf dem Standesamt anfragen. Die deutsche Botschaft in Wien ist zumindest kooperativ und verlangt keine Anerkennung von Vorehen.

Danke für die Auskünfte!

Gruß
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Antwort #26 - 31.07.2015 um 23:31:27
 
Siggi schrieb am 31.07.2015 um 21:30:53:
Das geht leider nicht. Es gibt keins mehr, dank Krim Krise! 


Doch Kiew, ja der Aufwand ist groß. Man kann ja erstmal über entsprechende elektronische Wege kommunizieren und persönliche Besuch auf ein minimum Begrenzen.

Siggi schrieb am 31.07.2015 um 21:30:53:
ch denke, wir werden die Heiratsurkunde vorlegen und behaupten, es gäbe keine Vorehen. Oder wir gehen gleich nach Österreich. Werde dort mal auf dem Standesamt anfragen. Die deutsche Botschaft in Wien ist zumindest kooperativ und verlangt keine Anerkennung von Vorehen.


Wenn ich mal zynisch sein darf: Viel Spass beim Abrutschen ins Chaos.
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Antwort #27 - 01.08.2015 um 09:04:55
 
Lasst eure Ehe nachregistrieren. Das erfordert zwar einiges an Aufwand (wir haben das gerade hinter uns) aber dann seid ihr diese Probleme ein für alle Mal los. Das hilft euch und auch euren Nachkommen.
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Antwort #28 - 01.08.2015 um 19:12:18
 
Aras schrieb am 31.07.2015 um 13:22:32:
Zu deinem zweiten Beitrag:

1. Ein Kind wird geboren
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3. Feststellen wer der Vater ist.

Ich verstehe immer noch nicht, inwiefern hier die Staatsangehörigkeit des Kindes eine Rolle spielt. Die Staatsangehörigkeit der Eltern spielt natürlich eine Rolle, wegen des anzuwendenden Rechts. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist nur ein Beiprodukt des Verfahrens, weder eine Voraussetzung noch das Ziel.

Zitat:
Außerdem kann es sein, dass hier eine Nichtehe vorliegt, statt wie in dem Fall des OLG Zweibrücken eine aufhebbare Ehe.

Ziemlich unwahrscheinlich. Nach deutschem Recht ist es wohl keine Nichtehe, nach Ortsrecht sicher auch nicht (Unterlagen wurden von den dänischen Behörden geprüft), bleibt also nur das ukrainische Recht. Dort fand aber die Scheidung statt...


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Antwort #29 - 01.08.2015 um 20:16:19
 
Natürlich ist die Staatsangehörigkeit des Kindes entscheidend. Durch die Staatsangehörigkeit wird erst das anzuwendende Personalstatut fest gelegt.
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