Zu deinem zweiten Beitrag:
1. Ein Kind wird geboren
2. Feststellen wer die Mutter ist.. die Frau die das Kind geboren hat (§ 1592). Ist die Mutter Deutsche, ergibt sich hier unabhängig von dem Rest die deutsche Staatsangehörigkeit. In diesem Fall eine Ukrainerin.
3. Feststellen wer der Vater ist.
Zitat:§ 1592 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Also hier wird behauptet dass das Paar verheiratet ist. Das mag verwaltungsrechtlich implizit "anerkannt" worden sein. Bürgerlich-rechtlich kann aber das Standesamt sagen, dass es nicht an die Entscheidung anderer Behörden gebunden ist und aufgrund ihrer speziellen Funktion aus Amtspflicht den Personenstand des Kindes (ob ehelich oder unehelich) klären muss.
=> § 1592 Abs. 1: Also muss überprüft werden ob die Ehe formgültig zustande gekommen ist. Also auch keine Ehehindernisse wie bspw. eine Vorehe bestand.
Und jetzt um dein OLG Zweibrücken Beschluss zu attackieren, behaupte ich einfach, dass der Fall nicht vergleichbar ist. Beim OLG Zweibrücken Beschluss war die Mutter Deutsche. Zudem war die zweite Eheschließung in Deutschland und somit wirksam begründet worden.
Außerdem kann es sein, dass hier eine Nichtehe vorliegt, statt wie in dem Fall des OLG Zweibrücken eine aufhebbare Ehe.
Bevor man also A sagt, muss überhaupt A geklärt werden.