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Aufenthaltstitel für Mexikanerin mit Kind von deutschem Staatsbürger (Gelesen: 2.767 mal)
bauknecht4711
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27.07.2015 um 19:06:09
 


Ein Hallo an die Spezialisten für Aufenthaltsrecht,

zu folgendem Sachverhalt bitte ich um juristische Details:

Eine Frau aus Peru (Schwerpunkt der Lebensbeziehungen) mit mexikanischer Nationalität hat ein achtjähriges Kind von einem deutschen Staatsbürger mit dem sie etwa 2 Jahre in Peru verheiratet war.
Seit etwa sieben Jahren ist das Paar getrennt.


Die Fragen lauten:

1)      Unter welchen Voraussetzungen wäre es für diese Frau möglich, einen Aufenthaltstitel in Deutschland innerhalb vorbenannter Konstellation zu erhalten?

2)      Unter welchen Umständen wäre es für diese Frau möglich, einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erhalten, wenn keine vorausgegangene Heirat vorliegen würde?


Da dieses spezifische Rechtsgebiet meine Sachkompetenz übersteigt, Da dieses spezifische Rechtsgebiet meine Sachkompetenz übersteigt, würde ich mich über einige fundiert sachliche Hinweise freuen!



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grisu1000
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Antwort #1 - 27.07.2015 um 19:15:38
 
bauknecht4711 schrieb am 27.07.2015 um 19:06:09:
1)Unter welchen Voraussetzungen wäre es für diese Frau möglich, einen Aufenthaltstitel in Deutschland innerhalb vorbenannter Konstellation zu erhalten?

2)Unter welchen Umständen wäre es für diese Frau möglich, einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu erhalten, wenn keine vorausgegangene Heirat vorliegen würde?


Beide Sachverhalte sind gleich, da sich das Aufenthaltsrecht der Mutter von der Tatsache ableitet, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Ist zum Zeitpunkt der Geburt der deutsche Kindesvater mit der Mutter verheiratet geschieht das automatich, ist der Kindesvater dies nicht, muss so etwas wie eine Anerkennung der Vaterschaft vorhanden sein, oder eine Feststellung der Vaterschaft durch ein Behörde.

Für das Aufenthalttitel der Mutter braucht das Kind einen deutschen Pass für die Einreise, für den Antrag wird das Konsulat natürlich die deutsche Staatsangehörgkeit des Kindes prüfen.

Anschließend einen Antrag auf FZF-Visum am zuständigen deutschen Konsulat des Wohnortes. LU muss nicht gesichert sein, da das Kind das Recht hat mit seiner Mutter in DEU aufzuwachsen.  Einziger Fallstrick wäre aber noch ein Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimungsrechtes des Kindesvater.


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bauknecht4711
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 28.07.2015 um 01:00:00
 
Vielen Dank für die Information.
Es stellt sich darüber hinaus die Frage, wie der Umstand gewertet werden könnte, wenn vom Vater im Grunde genommen gar keine Familienzusammenführung angestrebt wird, da zudem eine Trennung seit sieben Jahren vorliegt.
Ließe sich auch daraus wirklich ein Recht zum Erhalt eines Aufenthaltstitels für die Mutter ableiten?
Ich denke da z. B. an den Faktor des Bestreitens des Lebensunterhaltes, der nach dem Eintreffen der Mutter für etwa ein Jahr (z. B. Deutschkurs) nicht gegeben sein wird.
Innerhalb dieses Zeitraumes dürfte beide aus Peru eingereisten Personen auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein.

---------------------------------------------------

Wäre es möglich, mir die entsprechenden Gesetzesgrundlagen (Verordnungen oder Gesetze und Rechtsprechung) mitzuteilen?

Vielen Dank im Voraus!
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bauknecht4711
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Antwort #3 - 28.07.2015 um 01:07:24
 
Eine Sache vergaß ich zu fragen: Könnten die Formalitäten auch in diesem speziellen Falle in Deutschland geregelt werden oder ist es zwingend erforderlich, z. B. Anträge bei der entsprechenden Botschaft vor Ort zu stellen?
Mexikanische Staatsangehörige benötigen kein Besuchervisum (90 Tage Aufenthalt als Tourist möglich).
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Saxonicus
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Antwort #4 - 28.07.2015 um 01:34:48
 
bauknecht4711 schrieb am 28.07.2015 um 01:00:00:
Es stellt sich darüber hinaus die Frage, wie der Umstand gewertet werden könnte, wenn vom Vater im Grunde genommen gar keine Familienzusammenführung angestrebt wird,
 
Die Meinung oder die Wünsche des Kindesvaters sind hierbei völlig irrelevant. Als deutscher Staatsbürger hat das Kind das Recht in Deutschland zu leben. Die (ausländische) Mutter (zumindest bis das Kind volljährig ist) als Sorgeberechtigte auch.

bauknecht4711 schrieb am 28.07.2015 um 01:07:24:
Eine Sache vergaß ich zu fragen: Könnten die Formalitäten auch in diesem speziellen Falle in Deutschland geregelt werden oder ist es zwingend erforderlich, z. B. Anträge bei der entsprechenden Botschaft vor Ort zu stellen?
Mexikanische Staatsangehörige benötigen kein Besuchervisum (90 Tage Aufenthalt als Tourist möglich).

Dieser visafreie Einreise ist nur für touristische Aufenthalte vorgesehen. Wenn ein Daueraufenthalt angestrebt wird, sind die notwendigen Anträge bei der deutschen AV in Mexiko zu stellen.
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grisu1000
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Antwort #5 - 28.07.2015 um 02:35:16
 
Saxonicus schrieb am 28.07.2015 um 01:34:48:
Die Meinung oder die Wünsche des Kindesvaters sind hierbei völlig irrelevant. 


Wie ich das verstehe haben Kind. Kindesvater und Kindesmutter ihre Wohnsitze in Peru. Damit gilt für das Kind peruanisches Recht. Ob nun der Kindesvater noch gewisse Rechte (Stichwort: Aufenthaltsbestimungsrecht)hat. Muss vor Ort geklärt werden, am besten durch einen Anwalt. Entscheidend ist das peruanische Recht.  Und Peru ist Mitgliedsstaates des Haager Kinderschutzübereinkommens, damit werden die peruanischen und auch die DEU AV darauf achten, dass dies eingehalten wird.

bauknecht4711 schrieb am 28.07.2015 um 01:07:24:
Könnten die Formalitäten auch in diesem speziellen Falle in Deutschland geregelt werden


Bei einer Besuchsreise wäre keine Behörde hier zuständig. Das ist die AV in Peru.

Saxonicus schrieb am 28.07.2015 um 01:34:48:
Wenn ein Daueraufenthalt angestrebt wird, sind die notwendigen Anträge bei der deutschen AV in Mexiko zu stellen. 


Streiche Mexiko, setze Peru. Der Wohnort des Kindes oder der Kindesmutter ist in Peru.
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bauknecht4711
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Antwort #6 - 28.07.2015 um 12:40:54
 
Nochmals danke für die Info.
Der Vater lebt seit einigen Jahren wieder in Deutschland und nicht mehr in Peru.
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tiggger
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Antwort #7 - 28.07.2015 um 15:36:27
 
Saxonicus schrieb am 28.07.2015 um 01:34:48:
Die Meinung oder die Wünsche des Kindesvaters sind hierbei völlig irrelevant.

Naja, bei gemeinsamen Sorgerecht besteht ohne Zustimmung doch die Gefahr, dass es eine Kindesentziehung ist.

bauknecht4711 schrieb am 28.07.2015 um 12:40:54:
Der Vater lebt seit einigen Jahren wieder in Deutschland   

Na gut, in dem Fall nicht.

Mal nur zum Merken im Hinterkopf und dann dem Kind in 10 Jahren erklären: Sollte dieses Kind in ferner Zukunft mal auch Kinder im Ausland bekommen, dann muss die Geburt innerhalb eines Jahres bei der deutschen Botschaft registriert werden, ansonsten gibt es keine deutsche Staatsbürgerschaft. (oder hat man das wieder geändert)
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grisu1000
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Antwort #8 - 28.07.2015 um 17:34:54
 
bauknecht4711 schrieb am 28.07.2015 um 12:40:54:
er Vater lebt seit einigen Jahren wieder in Deutschland und nicht mehr in Peru. 


Das sollte man ggf. in einem Begleitschreiben angeben um unnötige Nachfragen zu verhindern
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bauknecht4711
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #9 - 29.07.2015 um 23:01:54
 
Nochmals vielen Dank.

Jetzt fehlen mir allerdings die exakten Paragraphen der Gesetze und Verordnungen.
Auch aktuelle Rechtsprechungen wären interessant.
Dann könnte ich mich in die Thematik adäquat einarbeiten.

Ich bedanke mich an dieser Stelle schon einmal im Voraus!
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grisu1000
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Antwort #10 - 29.07.2015 um 23:34:52
 
bauknecht4711 schrieb am 29.07.2015 um 23:01:54:
Jetzt fehlen mir allerdings die exakten Paragraphen der Gesetze und Verordnungen


AufenthG § 28 Abs 1 Nr. 3

Details in der AVwV zum AufenthG Nr. 28.1.3
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