Danke vielmals! Einen Zulassungsbescheid habe ich schon, warte auf den anderen, und falls er diese Woche nicht kommt, dann gehe ich sofort zur
ABH.
Da ich zur
ABH bald muss, soll ich alles dem Beamten selber erklaeren. Ich verstehe eine Sache immer noch nicht, es steht hier
Zitat:Damit wird Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke des
Studiums in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten einen Titel erhalten haben unter bestimmten Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16 Abs. 6
gegeben. Studenten mit einem Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck (z.B. Familiennachzug) sind demnach ebenso wenig
begünstigt wie Ausländer mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, der anderweitig genutzt wird.
Zitat:Merke: Auch nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 6 besteht selbstverständlich auch in den Fällen, in denen ein Student zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU immatrikuliert war und seine Studien in Berlin fortsetzen will, die Möglichkeit der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1.
Es sagt immer " in einem anderen Mitgliedstaat der EU", bei mir handelt es um Immatrikulation und Studium in Deutschland, und zwar auch in Berlin. Ich habe nur da studiert, niergendwo anders.. Es sagt also nichts von "Studium in Deutschland fortzusetzen" oder so.
mit nr 39 ist ja alles klar.
es sagt
Zitat:Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind;
Wie ich es verstehe, "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind" bedeutet dass obergenente Unterlagen wie Krankenversicherung, Zul Bescheid etc in Ordnung sind.
Also, was hat es mit der Umsetzung der EU-Studentenrichtlinie zu tun, wenn alles schon im 39.6 steht? Ich habe schon vielmals die 16.1 und 16.6 auch unter "Merke" gelesen, verstehe es immer noch nicht ganz. Die Sache hier ist simpel, es soll aber dem Beamten auch klar sein, was ich beweisen moechte und wieso ich einen Anspruch habe, ohne Visum den
AT direkt zu beantragen. Mit meinem Wissen kann ich jetzt aber nicht viel beweisen da die Ordnung immer noch nicht klar ist...
Ich bedanke mich fuer Ihre Hilfe!