Hallo! Ich bin heute also zur
ABH gegangen und zwar ziemlich gut alles vorbereitet: die gesetze ausgedruckt, die EG Urteile auch.. Alle Untrelagen sind in Ornung; die klare Antwort habe ich aber doch nicht bekommen: der Sacharbeiter hat die ganze Zeit vom Punkt 16.6 der VAB berlin geredet und hat nicht richtig zugehoert, was ich vom Fall von Ben Alaya gesagt habe.
Den Termin wurde jezt auf naechste Woche verschoben da die zustandigen Beamten in Urlaub sind. Insgesamt habe ich heute mit 3 Personen gesprochen und jede davon hat mir von diesen 16.6 von VAB erzaehlt, was ALS REGEL gilt. Als Ausnahme wollten sie es erstmal nicht nennen.
Dazu haette ich noch wetere Fragen:
Besteht der Anspruch doch aus dem Urteil des EG
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d54426b9... ? Koennen die
ABH Beamten es rechtlich begruenden oder ist es schon mehr oder weniger sicher dass der Anspruch besteht? was soll ich tun, falls die
ABH das Visumverfahren doch durchfuehren moechte?
Ist die EU Recht ueber dem deutschen AufenthaltsG oder nicht? Was ist dann wichtiger: der Urteil von Ben Alaya oder doch der 16.6 der VAB?
Ich freue mich auf die Antworten! Danke!