Dankeschön.
okatomy schrieb am 12.01.2017 um 15:34:57:Wenn er schon eine
AE nach §28 Personensorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes hat, braucht er keine weitere, auch nach Heirat nicht, da sein Aufenthalt nicht von der Ehe sondern vom Kind abhängig ist.
Dies bedeutet doch aber, dass sich die Aufenthaltsfristen immer wieder nur um ein Jahr verlängern bis das Kind 18 Jahre alt ist,
falls zuerst der Antrag auf Vater eines deutschen Kindes gestellt würde. Denn es wurde mir gesagt, der Titel für "Ehe mit Deutscher" sei
stärker als der Titel für "Vater eines deutschen Kindes".
Würde sich die Aufenthaltsfristen denn
unterscheiden von der einer Eheschließung
ohne vorherigen Antrag auf Personenfürsorge?
Und wenn man Antrag auf Personenfürsorge
nach der Eheschließung macht, gilt dann
auch der Titel der Eheschließung? Oder hängt es davon ab was man
zuerst beantragt und der Titel ist dann gültig bzw.
vorrangig?Ich kann es leider nicht so formulieren wie ich meine
Ok, viellleicht so, der Wunsch:
Stärkerer Titel, längerer Aufenthalt, Befreiung von Integrationskurspflicht
Lieben Gruß,
Mangrove