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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 77.103 mal)
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Aras
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Antwort #105 - 17.12.2015 um 21:23:23
 
Kommt drauf an, ob für Ausländerrechtssachen in Sachsen ein Widerspruchsverfahren gibt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #106 - 17.12.2015 um 22:07:48
 
Hertelkiez schrieb am 17.12.2015 um 21:11:03:
Das Problem ist hier vermutlich, dass ich ja noch keinen Bescheid habe, um Klage einzureichen? Es war lediglich eine Ankündigung der Bereichsleiterin per Email (unsere Sachbearbeiterin ist bereits im Weihnachtsurlaub) und wir sollen den Bescheid zur Wahrung des "Weihnachtsfriedens" erst im Januar erwarten.


Die Frage ist doch, was ihr wollt und wie dringend euch das Ganze ist. Ich würde allein schon aus Prinzip und aus Ärger über das absolut dreiste Verhalten der ABH hier zackig vorgehen. (Und nochmal: Die sechs Monate sind nach der Richtlinie die Maximalzeit. INNERHALB dieser Frist muss entweder das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt oder die Aufenthaltskarte erteilt werden. Weihnachtsurlaub und Weihnachtsfrieden sind hier irrelevant.) Aber das ist eben nur meine Meinung. Aber natürlich könnt ihr auch den Bescheid abwarten, wenn es euch nicht eilt. Ausgewiesen werden kann ja keiner.
Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz musst du den Bescheid nicht abwarten - und selbstverständlich auch kein Widerspruchsverfahren durchführen (falls es das in Sachsen gibt). Das kannst du sofort machen. Die sechs Monate sind um, du hast die ABH sogar nochmal an den Fristablauf erinnert, und die E-Mail signalisiert, dass der Verlust von Rechten zu befürchten ist, und dass ihr schon jetzt eure Rechte nicht wahrnehmen könnt (reisen, als Familie nach GB reisen, deine Frau kann nicht arbeiten...).
Wollt ihr das also schnell ändern, dann nimm morgen einen Anwalt, der morgen die einstweilige Anordnung macht. Dann solltet ihr die Zusicherung der Aufenthaltskarten noch vor Weihnachten haben. Wenn nicht, dann wartet ihr eben ab. Sehr doof alles, aber anders geht es wohl nicht.
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Antwort #107 - 21.12.2015 um 22:39:46
 
Vielen Dank Euch Beiden für die praktischen Tipps!

Für uns ist Zeit ein Problem, und wir wollen nicht bis nächstes Jahr warten - mal abgesehen davon, dass auch wir finden, dass es unverschämt und nicht angemessen ist. Wir wurden ja von Anfang an jedes Mal von den ABH Mitarbeitern nach Strich und Faden belogen und müssen für jedes Schrittchen erst mit Klagen drohen... Wir müssen dringend nach Thailand Anfang des Jahres und das ist momentan nicht möglich.

Haben also cabrios Rat befolgt und ein Fax mit Frist bis heute geschickt. Daraufhin hat sich die Bereichsleiterin heute per Email gemeldet und uns angekündigt, den Bescheid ausnahmsweise auch während des "Weihnachtsfriedens" auszustellen - wir sollten mit dem Empfang der Postsendung aber erst nächste Woche rechnen - also nach Weihnachten. Am morgigen Dienstag sollen wir uns eine neue Antragsbeståtigung abholen, da die zweite ja abgelaufen ist.

Wir überlegen nun also morgen zur ABH zu gehen um die Antragsbestätigung abzuholen, allein um ein absurdes Dokument in der Hand zu halten, das eindeutig nach der 6-Monate-Frist ausgestellt wurde.  Ärgerlich Anschließend würden wir dieses dann wie empfohlen zum Verwaltungsgericht mitnehmen mit unserem Antrag auf vorläufigen Rechsschutz. 

---

Das klingt alles einfacher als es im wahren Leben ist, denn natürlich nagt die Situation an den Nerven und wir haben die Hoffnung auf die Aufenthaltskarten schon fast aufgegeben. Meine Frau überlegt schon, wie wir unser Leben in Thailand gestalten müssen (internationale Schule für alle scheidet aus finanziellen Gründen aus und Zweiklassengesellschaft innerhalb der Familie auch) und die Perspektive, zumindest nach §25 bleiben zu dürfen erscheint dann schon als riesiger Fortschritt - den wir uns nun hoffentlich nicht zunichte machen wenn das Gericht gegen unseren Antrag/Fall entscheidet... und dazu die Kosten für den Rechtsstreit.

Unser britischer Sohn ist im Weihnachtsurlaub bei seinem Vater in Thailand und es könnte schwierig werden, diesen weiterhin davon zu überzeugen, dass sein Aufenthalt hier nach seiner Auffassung keine Kindeswohlgefährdung darstellt ob der unsicheren Situation (erneuter Schulwechsel nächstes Jahr bei negativem Bescheid, Umzug nach UK oder Tschechien, etc.). Damit hätte die ABH ihm seine Freizügigkeit dann erfolgreich versagt, auch ohne jede Rechtsgrundlage... SOLVIT hat sich bis heute nicht wieder gemeldet, von der Seite erwarten wir auch keine Hilfe mehr.

Nun, wir versuchen, stark zu bleiben und sind dankbar für Eure Hilfe hier in nunmehr 100 Kommentaren zu unserem Fall - Danke!!
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Antwort #108 - 22.12.2015 um 22:29:53
 
So - genug gejammert!

Wir waren heute zunächst bei der ABH um einen erneuten Wisch nach §5 Abs 2 abzuholen (natürlich habe ich zunächst gesagt ich wolle die Aufenthaltskarten abholen, doch die lagen leider nicht vor Zwinkernd und siehe da, der Servicemitarbeiter war komplett überfordert.

Die Details wurden den Rahmen sprengen aber nachdem er uns schon nach Hause schicken wollte ("Warten sie auf die Post!") und ich ihn freundlich aber ratlos auf das durch seine Behörde verursachte Rechtsvakuum hingewiesen habe, hat er es geschafft eine Sachbearbeiterin zu finden, die uns neue Bescheinigungen ausstellen könnte - in ca. einer Stunde, da sie erst prüfen müsste, was eine solche Bescheinigung eigentlich überhaupt sei...

Nun, wir haben die Zeit genutzt um zum Verwaltungsgericht zu fahren und dort den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz zu stellen, der dem Richter am nächsten Morgen vorgelegt wird. Denn es war offensichtlich, dass wir heute keine Aufenthaltskarte mehr erhalten würden.

Wieder zurück bei der ansonsten durchaus routinierten Sachbearbeiterin gab sie ganz offen zu, eine solche Antragsbescheinigung noch nie in ihrem Leben gesehen zu haben... Als sie im Computer auf das Feld Gültigkeitsdauer traf, hat sie erst telefonieren müssen, um zu erfahren dass es SECHS (!) Monate sein sollen. Damit hat sich unsere Dresdner ABH mal eben selbst widersprochen - wir erinnern uns: Wir haben trotz Protest zwei Mal nur eine auf drei Monate befristete Antragsbescheinigung erhalten...

Gut für uns, denn wir können nun damit ein EEA Family Permit für die UK beantragen (das alte ist gerade abgelaufen) mit dem wir dann im Januar - egal wie der ABH Dresden Zirkus gerade tagt - nach Thailand fliegen und vor allem (hoffentlich?) - ein Flugzeug zurück nach UK besteigen könnten.

Sachsen, im Jahre 2015.
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Antwort #109 - 23.12.2015 um 00:27:56
 
Hertelkiez schrieb am 22.12.2015 um 22:29:53:
wir können nun damit ein EEA Family Permit für die UK beantragen (das alte ist gerade abgelaufen) mit dem wir dann im Januar - egal wie der ABH Dresden Zirkus gerade tagt - nach Thailand fliegen und vor allem (hoffentlich?) - ein Flugzeug zurück nach UK besteigen könnten.


Hat eigentlich deine Stieftochter das EEA Family Permit beim letzten Mal problemlos bekommen?

Wenn ihr einen positiven Beschluss vom VG bekommt, dann müsst ihr vielleicht die EEA Family Permits gar nicht mehr beantragen, sondern lasst von der ABH die Aufenthaltskarten vorläufig auf Papier ausstellen. Ich weiß allerdings nicht, ob UK das akzeptiert. Da müsstest du dich nochmal erkundigen. Jedenfalls kannst du morgen noch beim VG anrufen und den Richter bitten, der ABH aufzugeben, die Aufenthaltskarten noch vor Jahresende auszustellen. Um ihren Weihnachtsfrieden haben die sich schließlich selbst gebracht (wie lange feiern die übrigens Weihnachten - vom 15. Dezember bis zum 15. Januar?)

Zu der ganzen unsäglichen Geschichte: Nachdem die Freizügigkeit bekannt war und die ABH dann ständig rumzickte, hättet ihr allein schon deshalb die Sache sofort anwaltlich begleiten lassen sollen, weil ihr ja reisen wolltet und weil die 6-Monatsfrist eben erst kurz vor Weihnachten um war. Ohne Anwalt reagieren viele ABH blockierend, wenn ihnen die Angelegenheit nicht total geäufig ist. Oft passiert das eher aus Trägheit und Unsicherheit als aus Bösartigkeit - man will eben nichts falsch machen, und die Auswirkungen auf die Betroffenen sind einem dann egal oder werden gar nicht erst gesehen.

Kommt ein Brief vom Anwalt, dann wird fast immer umgehend reagiert und alle Verfahren, die nicht anwaltlich begleitet sind, wandern nach hinten. Bei eurer ABH gab es vermutlich Hunderte von unproblematischen Fällen, die wegen anwaltlicher Betreuung eurem Fall vorgezogen wurden. Hättet ihr vor zwei oder drei Monaten einen Anwalt eingeschaltet, dann hättet ihr die Aufenthaltskarten schon längst - und mit weniger Stress. Das soll kein Vorwurf sein, sondern nur ein Hinweis für andere in ähnlicher Situation.

Das Abwarten ohne Anwalt kann man sich nur dann leisten, wenn man weiß, dass man für die kommenden 12 Monate stationär in Deutschland ist.
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« Zuletzt geändert: 23.12.2015 um 00:40:11 von cabrio »  
 
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Antwort #110 - 23.12.2015 um 02:02:38
 
cabrio schrieb am 23.12.2015 um 00:27:56:
Hat eigentlich deine Stieftochter das EEA Family Permit beim letzten Mal problemlos bekommen?


Ja, das war kein Problem und wir waren damit ja trotz "Reiseverbot" der ABH Dresden die Großeltern in England besuchen. Die Antragsbestätigung hat wieder zurück in Deutschland ausgereicht.

Kurioses Detail: Laut Ein-/Ausreisestempeln halten sich die beiden momentan noch in zwei Ländern gleichzeitig auf - der Pass wurde lediglich ein einziges Mal gestempelt: Bei der Einreise in London. Ausreisestempel haben wir keinen bekommen, weder in Köln noch in London. Smiley Soll das so sein? Aber macht ja Sinn, in meinen deutschen Pass wurde schließlich in EU auch nie gestempelt.

Habe eben die neuen Family Permits für Januar beantragt, Termin in Berlin vor Jahresende. Da wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltskarte, die nicht in UK ausgestellt wurde nicht ausreicht und ein Family Permit weiterhin verlangt wird.

Einen Anwalt hatten wir ja zur Antragsstellung mitgebracht, das hat die ABH aber nicht beeindruckt. Obwohl wir wahrscheinlich von da an immer mit Anwalt hätten auftreten sollen. Aber dann ist da ja noch das Problem, dass ich angeblich auf Ausländerrecht spezialisierte Anwälte in Dresden aufgesucht habe, die aber von EU Recht und Freizügigkeit so gar keine Ahnung hatten. Da bin ich hier im Forum extrem besser beraten...!
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Antwort #111 - 23.12.2015 um 13:54:45
 
Hertelkiez schrieb am 23.12.2015 um 02:02:38:
Da wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltskarte, die nicht in UK ausgestellt wurde nicht ausreicht und ein Family Permit weiterhin verlangt wird. 


Das ist falsch. Mit einer in Deutschland ausgestellten Aufenthaltskarte können die beiden ohne Family Permit nach UK. Allerdings nur, wenn sie den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen. Ist der Sohn also in Thailand, könnte es schwierig werden.


Hertelkiez schrieb am 23.12.2015 um 02:02:38:
Einen Anwalt hatten wir ja zur Antragsstellung mitgebracht, das hat die ABH aber nicht beeindruckt. Obwohl wir wahrscheinlich von da an immer mit Anwalt hätten auftreten sollen. Aber dann ist da ja noch das Problem, dass ich angeblich auf Ausländerrecht spezialisierte Anwälte in Dresden aufgesucht habe, die aber von EU Recht und Freizügigkeit so gar keine Ahnung hatten.


Ja, wenn man merkt, dass die ABH spätestens zwei Wochen nach dem Auftreten des Anwalts nicht beeindruckt ist, dann muss man sich einen anderen Anwalt suchen. Notfalls dann eben in Berlin. Das genügt, wenn der an die ABH schreibt. Einen, der sich auch im Freizügigkeitsrecht auskennt, findet man über den Deutschen Anwaltsverein, dort die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht, hier:

http://anwaltverein.de/de/mitgliedschaft/arbeitsgemeinschaften/auslaender-und-as...

Hertelkiez schrieb am 23.12.2015 um 02:02:38:
Da bin ich hier im Forum extrem besser beraten...!


Nur reicht es eben leider nicht, dass DU die Rechtslage kennst, wenn die ABH nicht in die Hufe kommt oder keine Ahnung hat...
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Antwort #112 - 23.12.2015 um 18:57:32
 
Aras schrieb am 17.12.2015 um 17:10:09:
Solvit wollte ja auf eine Entscheidung der ABH warten. Könnte also sein, dassjetzt SOLVIT mal aktiv wird... Keine Ahnung ob dann aber die Klagemöglichkeit ggf. verfristet.


Bei Klage ist SOLVIT raus. Die sollen eigentlich genau das vermeiden und im laufenden Verwaltungsverfahren die ABH beraten. Ich würde mich wegens des Abwimmelns durch SOLVIT Deutschland bei der EU-Kommission beschweren.

Zur Fristwahrung kann man eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen mit dem Hinweis, das die Begründung nachgeliefert wird.  Dazu braucht man keinen Anwalt, den kann man dann anschließend hinzuziehen.

Fachaufsichtsbeschwerden kann man natüröich parallel betreiben.
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Antwort #113 - 23.12.2015 um 21:27:09
 
cabrio schrieb am 23.12.2015 um 13:54:45:
Einen, der sich auch im Freizügigkeitsrecht auskennt, findet man über den Deutschen Anwaltsverein, dort die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht, hier:

http://anwaltverein.de/de/mitgliedschaft/arbeitsgemeinschaften/auslaender-und-as...

Nur reicht es eben leider nicht, dass DU die Rechtslage kennst, wenn die ABH nicht in die Hufe kommt oder keine Ahnung hat...


Das ist völlig richtig - den Tipp hätte ich sehr gur vor einiger Zeit brauchen können... Smiley
Vielleicht ist das für den nächsten Schritt vor dem Verwaltungsgericht aber immernoch hilfreich, danke!
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Antwort #114 - 23.12.2015 um 21:35:51
 
grisu1000 schrieb am 23.12.2015 um 18:57:32:
Bei Klage ist SOLVIT raus. Die sollen eigentlich genau das vermeiden und im laufenden Verwaltungsverfahren die ABH beraten. Ich würde mich wegens des Abwimmelns durch SOLVIT Deutschland bei der EU-Kommission beschweren.

Zur Fristwahrung kann man eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen mit dem Hinweis, das die Begründung nachgeliefert wird. Dazu braucht man keinen Anwalt, den kann man dann anschließend hinzuziehen.

Fachaufsichtsbeschwerden kann man natürlich parallel betreiben.



Da unser Sohn britischer Staatsbürger ist war SOLVIT UK zuständig. Beschwerde bei der EU Kommission und Fachaufsichtsbeschwerde sind andere Baustellen, die uns momentan soweit ich das richtig sehe nicht konkret weiter helfen - die ich aber gerne angehen würde, wenn wir das Gröbste in trockenen Tüchern haben.
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Antwort #115 - 24.12.2015 um 01:09:24
 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist wie gesagt gestellt, habe am Folgetag in der zuständigen Kammer angerufen. Dort sagte man mir der Vorsitzende håtte das bereits bearbeitet, es würde nun ein Schreiben an die ABH gehen und wir würden auch eines bekommen, aber wegen der Feiertage wohl erst nächste Woche.

Kann uns bitte jemand erklären was das bedeutet - (falls es irgendwas bedeutet)?
Wenn ein Schreiben an die ABH rausgeht ist das nur eine Bitte um Stellungnahme oder bereits eine Aufforderung, die Karten auszustellen? Danke!
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Antwort #116 - 24.12.2015 um 01:31:54
 
Hertelkiez schrieb am 24.12.2015 um 01:09:24:
Kann uns bitte jemand erklären was das bedeutet - (falls es irgendwas bedeutet)?
Wenn ein Schreiben an die ABH rausgeht ist das nur eine Bitte um Stellungnahme oder bereits eine Aufforderung, die Karten auszustellen? Danke!


Das kann man nicht sagen. Wird auch davon abhängen, was du in dem Antrag geschrieben hast und wie klar der Sachverhalt für die Richterin war. Du kannst morgen nochmal bei der Geschäftsstelle anrufen und darum bitten, dir den Beschluss(?) vorab und umgehend zu faxen - mit der Begründung, ihr brauchtet das unbedingt für eure familiäre Reiseplanung für den Januar und müsstet deshalb schon jetzt wissen, ob es positiv für euch aussieht.
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Antwort #117 - 24.12.2015 um 10:01:24
 
cabrio schrieb am 24.12.2015 um 01:31:54:
Du kannst morgen nochmal bei der Geschäftsstelle anrufen und darum bitten, dir den Beschluss(?) vorab und umgehend zu faxen

Da am 24. Dezember das Gericht geschlossen ist, kann der TS bis Montag gar nichts machen.
Auch ein Fax vorab bringt nur wenig, denn auch wenn die ABH zur Ausstellung der Aufenthaltskarten aufgefordert ist, kann es durchaus noch eine Weile dauern bis das über die Bühne ist. Es ist somit auseichend, wenn der TS die Post des Gerichts abwartet, auch wenn das Warten Ungeduld mit sich bringt, ausser dass man den verbleibenden Mitarbeitern des Gerichts in der Nachweihnachtszeit mit zusätzlicher Arbeit belastet.
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Antwort #118 - 25.12.2015 um 03:09:58
 
Hertelkiez schrieb am 23.12.2015 um 21:35:51:
Da unser Sohn britischer Staatsbürger ist war SOLVIT UK zuständig.


Da ihr eine Aufenthaltskarte von DEU Behörden für eine thailänidische Staatsangehörigkeit wollt ist IMHO SOLVIT Deutschland zuständig. SOLVIT UK würde das sowieso zuständigkeitshalber weitergeben.
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Antwort #119 - 30.12.2015 um 20:41:30
 
Das Gericht hat uns mitgeteilt, dass die ABH noch vor Weihnachten um unverzügliche Stellungnahme und Vorlage der Akte gebeten wurde.

Es sei dem Gericht "allerdings nicht ganz klar" inwieweit hier vorläufiger Rechtschutz gewährt werden könne. Eine Ausstellung der Karte zu verlangen würde eine unzulässige Vorwegnahme in der Hauptsache bedeuten. Eine Abschiebung drohe aber ja auch nicht, da eine AE erteilt werden soll nach §25.

Hat jemand eine adäquate Antwort, um dem Gericht zu mehr Klarheit zu verhelfen?
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