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Neuer Reisepass als Voraussetzung für AE §28 (Gelesen: 1.471 mal)
dim4ik
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27.03.2015 um 12:45:05
 
Hallo zusammen!

Wie das bekannt sein mag, fordern einige ABH von den Ausländern die Erteilung eines neuen Reisepasses auf den neuen Ehenamen nach deren Heirat als Voraussetzung für die Erteilung einer AE §28.

Meine Frage wäre: welche rechtliche Grundlage hat eine solche Forderung, vor allem dann, wenn nach Gesetzgebung des den Reisepass ausstellenden Staates dieser durch die Namensänderung nicht automatisch ungültig wird.


Danke und Gruß
dim4ik
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Saxonicus
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Antwort #1 - 27.03.2015 um 12:51:29
 
dim4ik schrieb am 27.03.2015 um 12:45:05:
Wie das bekannt sein mag, fordern einige ABH von den Ausländern die Erteilung eines neuen Reisepasses auf den neuen Ehenamen nach deren Heirat als Voraussetzung für die Erteilung einer AE §28.

Das wäre mir neu ?

Normalerweise genügt ein Vermerk im Pass:
Die Passinhaberin trägt ab xx.xx.xxxx den Namen ABC.
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dim4ik
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Antwort #2 - 27.03.2015 um 12:55:32
 
Saxonicus schrieb am 27.03.2015 um 12:51:29:
Normalerweise genügt ein Vermerk im Pass:
Die Passinhaberin trägt ab xx.xx.xxxx den Namen ABC.

Genau, so machen es die meisten ABH. Einige ABH erteilen dagegen eine AE §28 erst dann, wenn die Ausländerin eben einen RP vorlegt, der bereits auf den neuen Ehenamen ausgestellt worden ist.

*UPD*
Du meinst wohl den Vermerk aufm AT, nicht im Reisepass, oder?
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Aras
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Antwort #3 - 27.03.2015 um 13:00:54
 
Kommt drauf an, ob die Namenserklärung auch auf den ausländischen Rechtskreis wirkt. Wenn nicht, dann gibt es keine Mitwirkungspflicht des Ausländers an der Beschaffung eines gültigen Reisepasses (AufenthV § 56?)... er hat ja einen gültigen RP
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #4 - 27.03.2015 um 13:14:28
 
Aras schrieb am 27.03.2015 um 13:00:54:
Kommt drauf an, ob die Namenserklärung auch auf den ausländischen Rechtskreis wirkt. Wenn nicht, dann gibt es keine Mitwirkungspflicht des Ausländers an der Beschaffung eines gültigen Reisepasses (AufenthV § 56?)... er hat ja einen gültigen RP

Die Namenserklärung an sich wohl schon, allerdings - wie oben beschrieben - führt das automatisch nicht zur Ungültigkeit eines bereits ausgestellten Reisepasses. Somit wäre mMn §56 AufenthV erst mal gar nicht anwendbar.
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Mick
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Antwort #5 - 27.03.2015 um 13:34:07
 
Wenn der Pass nach dem ausländischen Recht  nicht ungültig
wird, dann gibt es auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung,
diesen erst ändern zu lassen. Ansonsten wäre die Forderung
natürlich berechtigt.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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