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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Neuer Reisepass als Voraussetzung für AE §28 https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1427456706 Beitrag begonnen von dim4ik am 27.03.2015 um 12:45:05 |
Titel: Neuer Reisepass als Voraussetzung für AE §28 Beitrag von dim4ik am 27.03.2015 um 12:45:05
Hallo zusammen!
Wie das bekannt sein mag, fordern einige ABH von den Ausländern die Erteilung eines neuen Reisepasses auf den neuen Ehenamen nach deren Heirat als Voraussetzung für die Erteilung einer AE §28. Meine Frage wäre: welche rechtliche Grundlage hat eine solche Forderung, vor allem dann, wenn nach Gesetzgebung des den Reisepass ausstellenden Staates dieser durch die Namensänderung nicht automatisch ungültig wird. Danke und Gruß dim4ik |
Titel: Re: Neuer Reisepass als Voraussetzung für AE §28 Beitrag von Saxonicus am 27.03.2015 um 12:51:29 dim4ik schrieb am 27.03.2015 um 12:45:05:
Das wäre mir neu ? Normalerweise genügt ein Vermerk im Pass: Die Passinhaberin trägt ab xx.xx.xxxx den Namen ABC. |
Titel: Re: Neuer Reisepass als Voraussetzung für AE §28 Beitrag von dim4ik am 27.03.2015 um 12:55:32 Saxonicus schrieb am 27.03.2015 um 12:51:29:
Genau, so machen es die meisten ABH. Einige ABH erteilen dagegen eine AE §28 erst dann, wenn die Ausländerin eben einen RP vorlegt, der bereits auf den neuen Ehenamen ausgestellt worden ist. *UPD* Du meinst wohl den Vermerk aufm AT, nicht im Reisepass, oder? |
Titel: Re: Neuer Reisepass als Voraussetzung für AE §28 Beitrag von Aras am 27.03.2015 um 13:00:54
Kommt drauf an, ob die Namenserklärung auch auf den ausländischen Rechtskreis wirkt. Wenn nicht, dann gibt es keine Mitwirkungspflicht des Ausländers an der Beschaffung eines gültigen Reisepasses (AufenthV § 56?)... er hat ja einen gültigen RP
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Titel: Re: Neuer Reisepass als Voraussetzung für AE §28 Beitrag von dim4ik am 27.03.2015 um 13:14:28 Aras schrieb am 27.03.2015 um 13:00:54:
Die Namenserklärung an sich wohl schon, allerdings - wie oben beschrieben - führt das automatisch nicht zur Ungültigkeit eines bereits ausgestellten Reisepasses. Somit wäre mMn §56 AufenthV erst mal gar nicht anwendbar. |
Titel: Re: Neuer Reisepass als Voraussetzung für AE §28 Beitrag von Mick am 27.03.2015 um 13:34:07
Wenn der Pass nach dem ausländischen Recht nicht ungültig
wird, dann gibt es auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung, diesen erst ändern zu lassen. Ansonsten wäre die Forderung natürlich berechtigt. |
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