Verstehe den Einwand mit den 15 Wochenstunden nicht.
Aus dem SGB III
Zitat: 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.
[...]
Zitat:§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
[...]
Zitat:§ 138 Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
[...]
Zitat:§ 142 Anwartschaftszeit
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
[...]
Das Gesetz spricht nicht von Wochenstunden, sondern nur von einem Versicherungspflichtverhältnis. Deine Frau war in einem Versicherungspflichtverhältnis und hat Arbeitlosenversicherungsbeiträge bezahlt.
In § 137 steht
Zitat:§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
[...]
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Also den Antrag stellen und dann sagen (oder besser besser direkt auf den Antrag schreiben), dass der Bezug von ALG 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll.