Hallo Zusammen,
u.a. In folgenden Threads wurde schon über die Herausgabe einer
VE und die Leistungsfähigkeit bzw. Nachweis von Leistungsfähigkeit diskutiert:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1425558994 (von mir geöffnet)
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1425302558Das ganze hat mein Interesse an diesem Thema noch mehr erweckt und ich bin deshalb auf der Suche nach weiteren Infos gegangen und konnte ein sehr interessantes Dokument finden, was ich mit Allen gerne teilen möchte.
Es handelt sich um das bundeseinheitliches Merkblatt
zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung
zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67
AufenthG -
(Stand: Oktober 2009).
Das Dokument könnt ihr euch u.a hier ansehen:
http://vv.potsdam.de/vv/Merkblatt_Verpflichtungserklaerung_v_Bund_in_Deutsch.pdfIch fand schon folgende Absätze sehr interessant:
Zitat:Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist insbesondere auch der Aufenthaltsgrund bzw. – zweck des Ausländers, die angestrebte Aufenthaltsdauer des Ausländers, die zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung sowie die Aufenthaltsverfestigung des sich Verpflichtenden im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Bei dem von mir in dem anderen Thread geschilderten Sachverhalt, wurden diesen Fragen an den Gastgeber überhaupt nicht gefragt, also nicht berücksichtigt.
Zitat:Kriterien dafür können u. a. die Dauer des Aufenthaltes, die Anzahl bisheriger Aufenthalte oder die Beziehung zwischen dem sich Verpflichtenden und dem Ausländer sein.
In diesem Fall wurde weder gefragt für wie lange, welche Beziehung zu dem Gast.
Klar steht "u.a." aber dies wurde nicht berücksichtigt.
Die beiden Absätze fand ich auch sehr interessant:
Zitat:Für die Prüfung der Bonität de s sich Verpflichtenden gibt es vom Bundesministerium des Innern keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss.
Zitat:Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu
berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68
AufenthG nicht zugegriffen werden kann.
Zu berücksichtigen sind dabei auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten (§ 850c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 3 ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung).
Dies wurde ebenso nicht berücksichtigt.
Es geht noch weiter:
Zitat:Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann von der Ausländerbehörde zur Vermeidung unzumutbarer Härten (z. B. bei engen Verwandtschaftsverhältnissen) kumulativ zur Verpflichtungserklärung die
Hinterlegung von Sicherheitsleistungen (z. B. Sperrvermerke auf Sparbüchern, Bankbürgschaften, Einzahlung einer Kaution auf ein Verwahrkonto der Gebietskörperschaft) verlangt werden.
Bei meinem Bekannten war und ist die Pfändungsfreigrenze nicht unterschritten. Aber auch wenn selbst das der Fall wäre, hätte die
ABH weitere Sicherheitsleistungen angefordern können (falls wirklich für einen Besuch von 3 Monat nötig - und nicht der Erste Besuch).