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Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung (Gelesen: 2.560 mal)
Themen Beschreibung: Gute Infos über Verpflichtungserklärung und Leistungsfähigkeit
Paulino
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06.03.2015 um 11:21:03
 
Hallo Zusammen,
u.a. In folgenden Threads wurde schon über die Herausgabe einer VE und die Leistungsfähigkeit bzw. Nachweis von Leistungsfähigkeit diskutiert:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1425558994 (von mir geöffnet)

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1425302558

Das ganze hat mein Interesse an diesem Thema noch mehr erweckt und ich bin deshalb auf der Suche nach weiteren Infos gegangen und konnte ein sehr interessantes Dokument finden, was ich mit Allen gerne teilen möchte.

Es handelt sich um  das bundeseinheitliches Merkblatt
zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung
zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG -
(Stand: Oktober 2009).

Das Dokument könnt ihr euch u.a hier ansehen:
http://vv.potsdam.de/vv/Merkblatt_Verpflichtungserklaerung_v_Bund_in_Deutsch.pdf

Ich fand schon folgende Absätze sehr interessant:

Zitat:
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist insbesondere auch der Aufenthaltsgrund bzw. – zweck des Ausländers, die angestrebte Aufenthaltsdauer des Ausländers, die zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung sowie die Aufenthaltsverfestigung des sich Verpflichtenden im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

Bei dem von mir in dem anderen Thread geschilderten Sachverhalt, wurden diesen Fragen an den Gastgeber überhaupt nicht gefragt, also nicht berücksichtigt.

Zitat:
Kriterien dafür können u. a. die Dauer des Aufenthaltes, die Anzahl bisheriger Aufenthalte oder die Beziehung zwischen dem sich Verpflichtenden und dem Ausländer sein.

In diesem Fall wurde weder gefragt für wie lange, welche Beziehung zu dem Gast.
Klar steht "u.a." aber dies wurde nicht berücksichtigt.

Die beiden Absätze fand ich auch sehr interessant:

Zitat:
Für die Prüfung der Bonität de s sich Verpflichtenden gibt es vom Bundesministerium des Innern keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss.


Zitat:
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu
berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann.
Zu berücksichtigen sind dabei auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten (§ 850c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 3 ZPO  i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung).


Dies wurde ebenso nicht berücksichtigt.

Es geht noch weiter:

Zitat:
Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann von der Ausländerbehörde zur Vermeidung unzumutbarer Härten (z. B. bei engen Verwandtschaftsverhältnissen) kumulativ zur Verpflichtungserklärung die
Hinterlegung von Sicherheitsleistungen (z. B. Sperrvermerke auf Sparbüchern, Bankbürgschaften, Einzahlung einer Kaution auf ein Verwahrkonto der Gebietskörperschaft) verlangt werden.

Bei meinem Bekannten war und ist die Pfändungsfreigrenze nicht unterschritten. Aber auch wenn selbst das der Fall wäre, hätte die ABH weitere Sicherheitsleistungen angefordern können (falls wirklich für einen Besuch von 3 Monat nötig - und nicht der Erste Besuch).



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Muleta
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Antwort #1 - 06.03.2015 um 12:04:57
 
evtl. hängst Du dort einem -häufigen- Denkfehler an: selbst wenn die Sachbearbeiterin kompletten Mist gebaut hätte, ergäbe sich allein aufgrund einer solchen Falschbearbeitung noch kein Anspruch auf eine (positiv bestätigte) VE. Denn für eine solche VE müssten die notwendigen Voraussetzungen eben wirklich vorliegen.

Insofern:
1.) Das Merkblatt ist kein Gesetz. Es würde sehr schwierig werden, daraus irgendetwas Günstiges konkret abzuleiten.
2.) wenn die Mitarbeiterin der ABH meint, das Einkommen würde auch unter günstigsten Bedingungen (keine Unterhaltspflichten) nicht oder nur verhältnismäßig "knapp" über dem zu erwartenden pfändbaren Einkommen liegen, dann spielt die Aufenthaltsdauer sowieso keine Rolle mehr, braucht also auch nicht mehr geprüft werden. Ebenso etwaige Unterhaltspflichten.
3.)  Auf solche Dinge wie Sperrkonten etc. kann sich die Behörde zwar einlassen, muss sie aber nicht.

Im Übrigen: Paulino schrieb am 06.03.2015 um 11:21:03:
Bei meinem Bekannten war und ist die Pfändungsfreigrenze nicht unterschritten.


ist dieser Punkt keinesfalls sichergestellt. Denn 850c ZPO bezieht sich auf Arbeitseinkommen, die direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden, also auf Angestellte. Bei Selbstständigen ist die Sache deutlich komplizierter. Mit der -m.E.- Folge, dass der Behörde dort ein sehr viel weitgehenderer Beurteilungsspielraum zusteht.
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Antwort #2 - 06.03.2015 um 15:34:59
 
Muleta schrieb am 06.03.2015 um 12:04:57:
Das Merkblatt ist kein Gesetz. Es würde sehr schwierig werden, daraus irgendetwas Günstiges konkret abzuleiten.


Klar dass kein Gesetz ist. Ein Ziel muss es doch haben oder?

Muleta schrieb am 06.03.2015 um 12:04:57:
ist dieser Punkt keinesfalls sichergestellt. Denn 850c ZPO bezieht sich auf Arbeitseinkommen, die direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden, also auf Angestellte. Bei Selbstständigen ist die Sache deutlich komplizierter. Mit der -m.E.- Folge, dass der Behörde dort ein sehr viel weitgehenderer Beurteilungsspielraum zusteht. 


Das auf jeden Fall.
Aber es ist mal so, bei Angestellten, werden meistens nur die letzten  3 Gehalsabrechnungen angefordert, d.h. keine Info über die Vergangenheit oder wieviel man vor 2 Jahren verdient hat.
Warum ist das denn nicht so bei Selbständigen? Nicht weil man gestern 15 000€ im Monat hatte, heißt so lange nicht dass man morgen das Gleiche oder das doppelte haben wird, genauso umgekehrt.
In diesem Zusammhang würde ich eine aktuelle BWA bzw. vom letzen Quartal oder von den letzen 3 Moaten genauso als völlig ausreichend sehen.
Immerhin garantiert das alles nichts, denn niemand weiß, was morgen passieren kann.
Was passiert wenn der Verpflichtende plötzlich tot  ist? (nur mal als doofes Beispiel).

Langsam glaube ich, ich muss noch ein zweites Studium abschließen, und zwar Jura  Smiley




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Antwort #3 - 06.03.2015 um 15:46:27
 
Paulino schrieb am 06.03.2015 um 15:34:59:
Klar dass kein Gesetz ist. Ein Ziel muss es doch haben oder?


Relativ unverbindliche Hinweise für (in der Regel mit solchen Fragestellungen überforderte) ABH-Mitarbeiter.

Entscheidend ist halt, ob die getroffene Prognose irgendwie nachvollziehbar und vertretbar ist. Bei einem Angestellten wird man üblicherweise von einem kontinuierlichen fixen Einkommen ausgehen dürfen. Bei Selbstständigen werden durchaus die letzten 2 Jahre zu Grunde gelegt, aber wer dort so starke Einkommensschwankungen hatte, der wird hinnehmen müssen, dass ein Bürge (und nichts anderes ist letztlich der Staat dann), sich am ungünstigsten Szenario orientiert, um seine Risiken zu begrenzen.

Im Übrigen ist die statistische Lebenserwartung ja durch aus bekannt und ein verbleibendes Restrisiko kann dann hingenommen werden. Wenn ein 90-jähriger allerdings eine VE für einen langfristen Aufenthalt einer anderen Person abgeben wollte, könnte ich es absolut verstehen, wenn eine ABH da nicht mitspielen wollte.

BTW: gut möglich, dass dieselbe Person mit denselben Unterlagen bei einer anderen ABH (oder schon einem anderen Sachbearbeiter) durchaus die gewünschte VE kriegen würde. Wenn es sich um eine größere ABH handelt, könnte er einfach nochmal hingehen und auf einen anderen Bearbeiter spekulieren.
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Antwort #4 - 06.03.2015 um 15:46:59
 
Paulino schrieb am 06.03.2015 um 15:34:59:
Warum ist das denn nicht so bei Selbständigen?


eben weil:
Paulino schrieb am 06.03.2015 um 15:34:59:
weil man gestern 15 000€ im Monat hatte, heißt so lange nicht dass man morgen das Gleiche oder das doppelte haben wird,



Bei Angestelten kann man auf dem Gehaltsnachweis sehen, was das Grundgehalt ist, dieses ist in der Regel jeden Monat gleich (natürlich gibt es auch Gehaltsveränderungen, aber die sind in der Regel nur einige Prozent und oft nur nach oben)
Bei Selbständigen gibt es kein Grundeinkommen, dass kann jeden Monat unterschiedlich sein.

Paulino schrieb am 06.03.2015 um 15:34:59:
Was passiert wenn der Verpflichtende plötzlich totist?

das ist das Risiko der öffentlichen Hand.
Das bedeutet aber nicht, dass du nun Anspruch hast, dass der Staat nun weitergehenden Risiken eingeht.

Paulino schrieb am 06.03.2015 um 15:34:59:
Langsam glaube ich, ich muss noch ein zweites Studium abschließen, und zwar Jura

die Chance ist nicht sehr groß
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Antwort #5 - 06.03.2015 um 16:44:33
 
Muleta schrieb am 06.03.2015 um 15:46:27:
Im Übrigen ist die statistische Lebenserwartung ja durch aus bekannt und ein verbleibendes Restrisiko kann dann hingenommen werden. Wenn ein 90-jähriger allerdings eine VE für einen langfristen Aufenthalt einer anderen Person abgeben wollte, könnte ich es absolut verstehen, wenn eine ABH da nicht mitspielen wollte. 


Könnte ich auch verstehen, war aber nicht der Fall.

Muleta schrieb am 06.03.2015 um 15:46:27:
BTW: gut möglich, dass dieselbe Person mit denselben Unterlagen bei einer anderen ABH (oder schon einem anderen Sachbearbeiter) durchaus die gewünschte VE kriegen würde. Wenn es sich um eine größere ABH handelt, könnte er einfach nochmal hingehen und auf einen anderen Bearbeiter spekulieren. 

Ja aber warum das Hin und Her? kostet Zeit und Geld. Am besten hier würde ich sagen, Chef ansprechen. Dieses Recht steht ja jedem zu.


erne schrieb am 06.03.2015 um 15:46:59:
Bei Angestelten kann man auf dem Gehaltsnachweis sehen, was das Grundgehalt ist, dieses ist in der Regel jeden Monat gleich (natürlich gibt es auch Gehaltsveränderungen, aber die sind in der Regel nur einige Prozent und oft nur nach oben)
Bei Selbständigen gibt es kein Grundeinkommen, dass kann jeden Monat unterschiedlich sein


Stimmt, aber es geht mal so um Zahlen, "Rücklagen" usw... und sowas lässt sich bei einem Unternehmen sehen. Wenn jemand innerhalb der letzten 3 Jahren als Beispiel 200 000€ verdient hat, sehe ich kein Problem wenn mal dieses Jahr weniger verdient.. Immerhin ist das Konto nicht leer... Die Firma existiert weiter und macht weiterhin Zahlen (eventuell im Moment nicht die besten Zahlen).


erne schrieb am 06.03.2015 um 15:46:59:
die Chance ist nicht sehr groß 

Warum nicht ? Weil meine deutschen Kenntnisse nicht die Besten sind ? Smiley  (Die Frage ist bitte nicht böse gemeint)

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