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Kann er bleiben? (Gelesen: 5.977 mal)
SarahBonn
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02.03.2015 um 18:14:42
 
Wir haben ein dickes Problem.
Ein Familien Freund meines Mannes ist Anfang Februar nach Deutschland gekommen. Er hat eine Deutsche Frau geheiratet und ist zu ihr bzw zum Kind nachgezogen.
Er ist ohne A1 Test gekommen da seine Frau diesen Monat das Kind bekommt.

Nun hat Sie ihn gestern auf die Strasse gesetzt. Haben ihn gestern abgeholt und haben dazu noch erfahren das Sie ihn noch nicht mals Angemeldet hat. dh er ist ja quasi Illegal in Deutschland?! Versichert ist er auch nicht. aber das ist wohl gerade das kleinste Problem.

Wenn wir jetzt mit ihm zum Amt gehen, was passiert dann? Wird er gleich Abgeschoben? Er hat auch kein Geld um sich ein Rückticket zu kaufen. Muss Sie dafür aufkommen?

Er ist echt geschockt und wusste garnicht wie ihm geschiet.
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Muleta
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Antwort #1 - 02.03.2015 um 18:21:35
 
Die beiden sind verheiratet und sie ist gesetzlich versichert? Dann gilt:

- er braucht ein Dach über dem Kopf und meldet sich dann bei der Meldestelle an.
- Mit Wohnsitznahme (also eigentlich schon ab Einreise) ist er familienversichert über die Ehefrau - auch im Falle einer Trennung. Wer hat ihn "abgeholt"? Das könnte wichtig werden, wenn es um die bisherige Wohnsitznahme bzw. den Nachweis darüber geht.
- ist das Kind ein gemeinsames Kind? Oder ist er zumindest rechtlich der Vater? Wenn ja, dann kann er bleiben, wenn nein, dann darf er sich noch so lange in D aufhalten, wie sein Visum gültig ist bzw. bis die ABH seinen Antrag auf AE abschlägig beschieden hat.
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SarahBonn
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Antwort #2 - 02.03.2015 um 18:26:21
 
Ich habe ihn mit meinem Mann abgeholt.
Soweit ich weiss ist er der Vater, habe gestern mit seiner Frau geschrieben und Sie sagt das Sie ihn NICHT als Vater eintragen lassen wird.
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Antwort #3 - 02.03.2015 um 18:37:52
 
SarahBonn schrieb am 02.03.2015 um 18:26:21:
Sie sagt das Sie ihn NICHT als Vater eintragen lassen wird


dann muss das eben über ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren laufen (wenn das Kind vor der Heirat geboren wurde - ansonsten muss das Standesamt sowieso auf seine Veranlassung die nötigen Schritte unternehmen). Und er muss dann zügig zum Jugendamt, um (ggf. in Begleitung) Umgang mit dem Kind zu kriegen. Wäre er eine Frau, würde man ihm jetzt wohl raten, erstmal in ein Frauenhaus zu gehen...
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SarahBonn
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Antwort #4 - 02.03.2015 um 18:48:21
 
Heiratet haben die beiden letztes Jahr. Das Kind kommt diesen Monat zur Welt. Also hätte er jetzt noch 2 Monate zeit sich um die Vaterschaftsanerkennung zu kümmern. Wie ist es denn wenn die Frau nun doch einlenkt aber kurz vorher ihn doch nicht eintragen lassen wird. Kann er dann auch ohne Visum erstmal hier bleiben um die Angelegenheit zu klären?!
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Antwort #5 - 02.03.2015 um 18:59:57
 
SarahBonn schrieb am 02.03.2015 um 18:48:21:
Heiratet haben die beiden letztes Jahr. Das Kind kommt diesen Monat zur Welt. 


Dann ist er juristisch der Vater (und hat somit erst einmal ein Aufenthaltsrecht). Eine Anerkennung ist dafuer nicht erforderlich, allenfalls sollte er das Bestehen der Ehe dem Standesamt, das die Geburtsurkunde ausstellt, mitteilen, falls die Mutter es nicht tut. Umgekehrt wird dann ein Schuh draus: Wenn die Mutter der Ueberzeugung ist, dass er nicht der Vater ist, muss sie die Vaterschaft rechtlich anfechten. 
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Antwort #6 - 02.03.2015 um 19:01:14
 
SarahBonn schrieb am 02.03.2015 um 18:48:21:
heiratet haben die beiden letztes Jahr. Das Kind kommt diesen Monat zur Welt. 


also wird es ein eheliches Kind und er wird dann automatisch der Vater - irgendein Veto-Recht hat die Ehefrau dabei nicht und er braucht auch keine Vaterschaftsanerkennung machen. Als Ehemann ist er der Vater. Normalerweise machen die ABH in solchen Fällen keine Problem und warten den Ausgang der notwendigen Verfahren ab; in der Zeit bekommt er eine Fiktionsbescheinigung.

Voraussetzung ist aber, dass die notwendigen rechtlichen Schritte (Geburtsbeurkundung, ggf. noch erforderliche Urkundenüberprüfung etc.) zügig und zielgerichtet angegangen werden und dass er das Kind regelmäßig sieht (bzw. sich zügig und zielgerichtet um Umgangstermine bemüht, wozu er ggf. das Jugendamt einschalten muss).
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Antwort #7 - 02.03.2015 um 19:13:34
 
Können wir denn mit ihm zu unserer Ausländerbehörde gehen oder muss das in der Stadt wo die Frau lebt gemacht werden?? Denn dazwischen liegen 70km
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Antwort #8 - 02.03.2015 um 19:17:31
 
SarahBonn schrieb am 02.03.2015 um 19:13:34:
Können wir denn mit ihm zu unserer Ausländerbehörde gehen oder muss das in der Stadt wo die Frau lebt gemacht werden?? Denn dazwischen liegen 70km


bis wann ist denn sein Visum noch gültig?

Zuständig ist die ABH, die für seinen Wohnort zuständig ist. Falls er obdachlos werden sollte, die ABH an seinem Aufenthaltsort. Man sollte aber im Hinterkopf behalten, dass sein Aufenthaltsrecht vom Umgang mit dem Kind abhängen wird - es kann daher Sinn machen, sich von vornherein an dem Ort niederzulassen, an dem auch das Kind leben wird. Jedenfalls müsste ja irgendwie mal das Problem mit der Unterkunft geklärt werden und daraus folgt dann auch das weitere Vorgehen bzw. die örtliche Zuständigkeit von diversen Behörden.
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Antwort #9 - 02.03.2015 um 19:25:46
 
Das Visum müsste jetzt noch 2 Monate gültig sein.
Niederlassen an dem Ort wo das Kind lebt ist sone sache, er kann sich ja keine Wohnung leisten. Und das Amt wird 100% nicht mitspielen. Daher lebt er jetzt erstmal bei uns. bzw werden wir uns bestimmt mit meinem Schwager abwechseln da unsere Wohnung auf dauer zu klein ist.

Mal angenommen das Kind ist tatsächlich nicht von ihm (was ich der Frau nach der Aktion echt zutrauer würde) müsste er das Land sofort verlassen oder bleibt das kind selbst dann SEINS?!

Was wäre nach der Scheidung, trotzdem SEINS?

Der Kerl tut mir echt Leid, so hatte er sich das alles bestimmt nicht vorgestellt Griesgrämig
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Antwort #10 - 02.03.2015 um 19:31:47
 
SarahBonn schrieb am 02.03.2015 um 19:25:46:
Und das Amt wird 100% nicht mitspielen.


wie bitte? Er hat doch Anspruch auf Sozialleistungen und damit auch auf die Kosten einer angemessenen Wohnung - in der Praxis ist das alles nicht so ganz einfach, aber dazu müsste er sich ggf. an eine passende (Migrations-)Beratung wenden, am besten in der Region, wo auch das Kind lebt.

Und da Du wohl auch ALG2 beziehst, ist das quasi-dauerhafte "Mitwohnen" einer weiteren Person eben auch nicht ganz unproblematisch (weil dann der entsprechende Kopfanteil der Miete gekürzt werden würde). Also, ganz im Ernst: das ist auf Dauer keine Lösung - wenn die Trennung endgültig ist, dann braucht er ein eigenes Dach über dem Kopf.

SarahBonn schrieb am 02.03.2015 um 19:25:46:
Mal angenommen das Kind ist tatsächlich nicht von ihm (was ich der Frau nach der Aktion echt zutrauer würde) müsste er das Land sofort verlassen oder bleibt das kind selbst dann SEINS?!


dann müsste erstmal eine Vaterschaftsanfechtung erfolgen - und erst wenn die rechtskräftig geworden ist, dann(!) würde die Ausländerbehörde sich wieder um seinen Aufenthalt kümmern. Aber eins sollte klar sein: wenn das Kind nicht von ihm ist, dann wird er vermutlich Deutschland in absehbarer Zeit wieder verlassen müssen.

Ohne Vaterschaftsanfechtung hingegen bliebe es "sein" Kind - auch im Falle einer Scheidung.
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Antwort #11 - 02.03.2015 um 19:40:29
 
dh also, wenn jetzt soweit alles ok ist. Er ne Wohnung bezogen hat. Möbel gekauft usw usw, mit der Schule angefangen hat und er vielleicht sogar eine Arbeit gefunden hat und Sie auf die idee kommt die Vaterschaftanzufechten weil Sie glaubt das er doch nicht der Vater ist, muss er alles was er sich hier aufgebaut hat zurück lassen wenn es wirklich der fall seiin sollte das er NICHT der Vater ist.
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Antwort #12 - 02.03.2015 um 20:08:19
 
kurz gesagt: ja, so ist es. Er hätte dann ja weder eine gelebte Ehe noch ein Kind, noch irgendwas anderes, was ihm ein Aufenthaltsrecht bringen würde.

Aus welchem Land kommt er denn?
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Antwort #13 - 02.03.2015 um 20:12:36
 
Aus Tunesien. Auch eine feste Arbeit würde ihm nicht bringen oder? In Tunesien hat er nämlich NIX!
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Antwort #14 - 02.03.2015 um 21:10:42
 
SarahBonn schrieb am 02.03.2015 um 19:25:46:
Das Visum müsste jetzt noch 2 Monate gültig sein.


Dann müsste zuvor ein Antrag auf AE gestellt werden.
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