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Besuchs-Visum für Freundin im Iran: Einige Unklarheiten und Fragen (Gelesen: 7.628 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #15 - 23.02.2015 um 15:21:27
 
Hallo,

die Möglichkeit mit den eigenen Mitteln, die anstatt der Möglichkeit der Abgabe einer VE auch lt. Merkblatt und gemäß der zutreffenden Äußerung des Foristen sigi-n gegeben ist, habe ich zu eben dieser Klarstellung aufgeführt. Tatsächlich behaupte ich, dass jenseits aller grundsätzlichen Möglichkeiten, bei Privatreisen(!) für Kurzaufenthalte die VE, möglicherweise abhängig vom jew. Land, faktisch den Goldstandard darstellt.

Was das Nachreichen von Dokumenten angeht: Dies ist sicher nicht der Standard, da der Regelfall das Einreichen vollständiger Unterlagen vorsieht. Aber grundsätzlich gibt es die Möglichkeit schon. Allerdings muss man sich i.d.R. dafür bei dieser Vertretung tatsächlich noch einmal zur AV begeben, reicht diese Unterlagen dann aber ohne Termin bei dem "Informationsschalter" nach.
(Dieser Kenntnisstand meinerseits ist allerdings etwa 4 Jahre alt, möglicherweise hat sich die Praxis seitdem nicht nur wegen der baulichen Veränderung der Visaabteilung geändert).
Wenn Ihr sicher gehen wollt und keine grundsätzlichen Bauchschmerzen damit habt, lasst Euch eben die VE prophylaktisch ausstellen und führt sie zum gebuchten Termin mit.

Gruß

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Muleta
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Antwort #16 - 23.02.2015 um 15:45:58
 
morgane schrieb am 23.02.2015 um 14:51:31:
Der Nachweis der Rückkehrwilligkeit spielt bei einem Sprachkurs-Visum doch sicher auch eine Rolle. Aber weniger?


wenn der Sprachkurs <3 Monate dauert, dann ist es ein Schengenvisum und Rückkehrwilligkeit natürlich genauso ein Punkt für immer. Wenn der Kurs (oder die Kurse) >3 Monate gehen, dann ist es ein nationales Visum mit nachfolgender AE und damit verbunden halt (zumindest grundsätzlich) die legale Möglichkeit im Anschluss einen AT zu einem anderen Zweck zu bekommen. Insofern ist "Rückkehrwilligkeit" da der falsche Ausdruck - es geht dann eben um die Ernsthaftigkeit der Bildungsabsichten (nicht, dass da nur etwas vorgetäuscht wird, was in Wirklichkeit keine Rolle spielt) .

morgane schrieb am 23.02.2015 um 14:51:31:
ob die Familie auch ihre Grundstücke als Sicherheitsleistung anbieten kann


"Sicherheitsleistungen" sieht das deutsche Recht nicht vor. Und sie könnten auch nicht mangelhafte Rückkehrwilligkeit entkräften, denn dabei geht es nicht um finanzielle Absicherung (auch nicht um Absicherung des Staates), sondern schlichtweg um rechtstreues Verhalten. Und da hilft dann eine "Sicherheitsleistung" welche bei rechtswidrigem Verhalten ja sowieso nicht vom deutschen Staat einbehalten werden kann, auch nicht weiter. Mir ist im Übrigen auch nicht bekannt, dass sowas tatsächlich an deutschen AV praktiziert wird (schon mangels ausreichender Rechtsgrundlagen und faktischer Zugriffsmöglichkeiten).

T.P.2013 schrieb am 23.02.2015 um 15:21:27:
Wenn Ihr sicher gehen wollt und keine grundsätzlichen Bauchschmerzen damit habt, lasst Euch eben die VE prophylaktisch ausstellen und führt sie zum gebuchten Termin mit.


Was soll das? Die VE wird dem Grunde nach Wirksam in dem Moment, wo der VE-Geber sie gegenüber der dt. ABH abgibt. Ob ein Antragsteller sie dann bei seinem Antrag tatsächlich vorlegt ("verwendet") oder nicht, ist für die Wirksamkeit und damit für die Haftung des VE-Gebers völlig egal.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #17 - 23.02.2015 um 15:59:14
 
Muleta schrieb am 23.02.2015 um 15:45:58:
Was soll das? Die VE wird dem Grunde nach Wirksam in dem Moment, wo der VE-Geber sie gegenüber der dt. ABH abgibt. Ob ein Antragsteller sie dann bei seinem Antrag tatsächlich vorlegt ("verwendet") oder nicht, ist für die Wirksamkeit und damit für die Haftung des VE-Gebers völlig egal.


Da hast Du Recht. Also Nägel mit Köpfen machen, VE einreichen.

Die Sicherheitsleistung betreffend:

Zitat:
Mir ist im Übrigen auch nicht bekannt, dass sowas tatsächlich an deutschen AV praktiziert wird


Mir schon, wobei ich nicht genau weiß, wie diese nun in diesem Verfahren genannt wird / wurde.
Ich hatte in den letzten Monaten einige dieser Ausreisebescheinigungen / GÜBs in der Hand.
Da wir erstaunt waren, dass deren dort genannter Ausreisetermin exakt dem des vorgelegten Visums entsprach, wurde entsprechend recherchiert mit dem von mir o.a. genannten Ergebnis. Betreffendes Land in diesen Fällen übrigens Ukraine.

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Antwort #18 - 23.02.2015 um 18:31:42
 
T.P.2013 schrieb am 23.02.2015 um 15:59:14:
Betreffendes Land in diesen Fällen übrigens Ukraine.

hmmm, und wie hoch ist da diese Sicherheitsleistung?
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Antwort #19 - 24.02.2015 um 00:05:17
 
Hallo,

keine Ahnung, hatte mich zum Recherchezeitpunkt nicht interessiert, weil es uns nur um die Sache an sich ging.

Dazu aber noch etwas "Butter bei die Fische", nachdem ich mich noch einmal bzgl. der Fakten bei einem Kollegen rückversichert habe:

Die GÜBs waren, entgegen üblicher GÜBs, auch direkt mit entsprechender Ausreise-Dokumentation an die ausstellende Botschaft, hier Kiew, zurückzusenden.
Bei der Botschaft war, als Alternative zu einer VE, wohl aber den gleichen Zweck erfüllend, eine Sicherheitsleistung hinterlegt, die im Übrigen auch als eben solche bezeichnet wurde.

Höhe ist mir nicht bekannt, ich meine aber, dass ich mich an eine gleiche Praxis schon vor längerer Zeit bei der in diesem Thread genannten AV in TEHE erinnern kann, und dass die Beträge auf jeden Fall im vierstelligen Bereich lagen. Letzter Absatz aber ohne Gewähr.

Gruß
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Antwort #20 - 19.05.2015 um 00:58:42
 
Meine Freundin hatte heute ihren Termin in der Botschaft in Tehran. Termin ist etwas grosszügig ausgedrückt. Das ganze involvierte eine Wartezeit von 4 1/2 Stunden und war wohl traumatisierend genug, dass sie sich derzeit weigert nochmals Dokumente zur Botschaft zu schicken.

Die zuständige Ortskraft hat nämlich, wie von mir im voraus schon erwartet, viele unsere Nachweise nicht akzeptiert, darunter auch den Reiseplan und die Hotelbuchungen (O-Ton "Es geht mich nichts an wo ihr hinfahrt").

Mein Plan war von vornherein, die entsprechenden Dokumente per E-Mail und Fax nachzusenden. In wie weit ist eine Auslandsvertretung verpflichtet, solche Dokumente mit dem Antrag abzuheften?
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Antwort #21 - 20.05.2015 um 23:34:30
 
morgane schrieb am 19.05.2015 um 00:58:42:
Meine Freundin hatte heute ihren Termin in der Botschaft in Tehran. Termin ist etwas grosszügig ausgedrückt. Das ganze involvierte eine Wartezeit von 4 1/2 Stunden und war wohl traumatisierend genug, dass sie sich derzeit weigert nochmals Dokumente zur Botschaft zu schicken.


Also bitte. Heutzutage scheint jeder sofort "traumatisiert" zu sein. Genervt, aufgebracht, ok, aber traumatisiert...
Wäre schlecht, wenn ihr "Trauma" sie daran hindern würde, erforderliche Dokumente nachzuliefern. Dann folgt nämlich ggf. das nächste "Trauma" mit Ablehnung des Antrags...

Zitat:
Mein Plan war von vornherein, die entsprechenden Dokumente per E-Mail und Fax nachzusenden. In wie weit ist eine Auslandsvertretung verpflichtet, solche Dokumente mit dem Antrag abzuheften?


Die Frage ist: Willst du, dass die entsprechenden Unterlagen "abgeheftet" oder akzeptiert werden?

"Abheften" werden sie sicherlich alles.
Was das Akzeptieren angeht:

E-Mail ist immer schlecht und dazu unverbindlich und ohne "Rechtskraft". Muss nicht ohne Absprache akzeptiert werden.

Post und FAX ist grundsätzlich ok und muss natürlich auch durch die AV zur Kenntnis genommen und entsprechend gewertet werden. Es gibt aber Feinheiten.
FAX bei z.B. Willenserklärungen, wenn keine Form vorgeschrieben ist, bspw. bei Widersprüchen zwecks Fristenwahrung, sind sicher akzeptabel.
Bei antragsbegründenden Unterlagen, meines Wissens nach, ohne Absprache jedoch nicht.

Hintergrund: Manipulationen an Dokumenten z.B. könnten bei Vorlage per FAX einfacher kaschiert werden, als auf Originaldokumenten. Insofern kann schon auch, soweit mir bekannt, auf Vorlage von Originalen bestanden werden, natürlich abhängig von der Art der Dokumente. Wenn man denn einen positiven Abschluss wünscht.

Falls ich irren sollte, werde ich hier bestimmt noch korrigiert werden.

Die Frage bleibt, ob es sinnvoll ist.

Denn wenn es zu den übersandten Dokumenten weitere Fragen oder Unklarheiten gäbe, könnten die vor Ort nicht geklärt werden. Also gewertet "as they are" und, falls nicht ausreichend, auch so bewertet mit entsprechenden Folgen für die Entscheidungsfindung.

Insofern ist es m.E. in Eurer Angelegenheit sinnvoller, die gewünschte Form einzuhalten und, wenn gewünscht, auch bei nachzuliefernden Unterlagen persönlich zu erscheinen. Du möchtest doch was von denen.
Ist doch eh der schnellere und kürzere Weg über den "Informatiosschalter", oder nicht?

Just my 2 cents.

Gruß
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Antwort #22 - 25.05.2015 um 21:06:25
 
T.P.2013 schrieb am 20.05.2015 um 23:34:30:
Insofern ist es m.E. in Eurer Angelegenheit sinnvoller, die gewünschte Form einzuhalten und, wenn gewünscht, auch bei nachzuliefernden Unterlagen persönlich zu erscheinen. Du möchtest doch was von denen.
Ist doch eh der schnellere und kürzere Weg über den "Informatiosschalter", oder nicht?


Persönliches Erscheinen vor der Botschaft ist mit einer Anreise per Flug verbunden. Und wenn man dann dort ist: Würde man überhaupt reingelassen bzw. würden nachgereichte Belege akzeptiert? Es ist ja auch nicht möglich das rauszufinden, wenn die Botschaft auf Telefon/Fax/Email grundsätzlich nicht reagiert.

Es geht auch nicht um geforderte Dokumente die vergessen wurden, sondern zusätzliche Nachweise, die von der Ortskraft nicht akzeptiert wurden. Ich hatte stattdessen die Hoffnung, vielleicht fälschlicherweise, dass die zuständige Sachbearbeiterin sie vielleicht gerne berücksichtigen würde, wenn sie denn vorliegen würden.

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Antwort #23 - 26.05.2015 um 03:27:29
 
Hallo,

reingelassen würde sie, wenn der Antrag angenommen und sie aufgefordert wurde, bisher fehlende bzw. ergänzende Unterlagen nachzureichen.
Falls dies nicht der Fall sein sollte, würde sie nicht ohne neuen Termin Einlass erhalten.

Falls eine Kontaktaufnahme Eurerseits gewünscht, diese aber trotz mehrfachen Versuchs nicht möglich sein sollte, empfehle ich, Euer Anliegen über den Bürgerservice vorzubringen.

Gruß
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